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Entscheidung 2 Ob 176/05d×

Entscheidung 2 Ob 176/05d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob176/05d

Entscheidungsdatum

11.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei René J*****, vertreten durch den Sachwalter Josef Thaler, IFS-Sachwalterschaft, Marktplatz 10, 6800 Feldkirch, dieser vertreten durch Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in Feldkirch, als Verfahrenshelfer, wider die beklagten Parteien 1. Manfred L*****, und 2. A***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler, Dr. Michael Kramer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen EUR 91.797,02 sA und Rente, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Mai 2005, GZ 4 R 110/05s-54, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 505, Absatz 2, ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen ab der Zustellung des Berufungserkenntnisses. Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde den Vertretern der beklagten Parteien am 7. 6. 2005 zugestellt. Die Revisionsfrist endete somit am 5. 7. 2005. Die erst am 6. 7. 2005 beim Erstgericht überreichte außerordentliche Revision der beklagten Parteien ist demnach verspätet. Sie wäre nach Paragraph 507, Absatz eins, ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.

Textnummer

E78282

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00176.05D.0811.000

Im RIS seit

10.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Dokumentnummer

JJT_20050811_OGH0002_0020OB00176_05D0000_000

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