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Entscheidung 2 Ob 176/24g×

Entscheidung 2 Ob 176/24g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob176/24g

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Guilherme Spiegelberg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach H*, verstorben am * 2021, vertreten durch MMag. Gregor Winkelmayr, MBA, LL.M. (Essex), Rechtsanwalt in Wien, wegen 750.000 EUR sA und Rechnungslegung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. September 2024, GZ 6 R 118/24a-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung richtet, zurückgewiesen.

römisch zwei. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu römisch eins.:

[1] Das Berufungsgericht hat über die auf Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund a] unterbliebener Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klagsänderung; b] Nichtgewährung einer angemessenen Frist zur Äußerung zur Klagsänderung) gestützte Nichtigkeitsberufung entschieden. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem – wie hier – die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen wurde, ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbar (RS0042925 [insb T8]; RS0042981 [T6]; RS0043796 [T1]). Insoweit sich die Beklagte gegen diesen Beschluss richtet, ist ihr Rechtsmittel somit jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen vergleiche 2 Ob 136/22x Rz 1).

Zu römisch zwei.:

[2] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E143052

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00176.24G.1119.000

Im RIS seit

13.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Dokumentnummer

JJT_20241119_OGH0002_0020OB00176_24G0000_000