Entscheidung 2 Ob 176/24g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Guilherme Spiegelberg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach H*, verstorben am * 2021, vertreten durch MMag. Gregor Winkelmayr, MBA, LL.M. (Essex), Rechtsanwalt in Wien, wegen 750.000 EUR sA und Rechnungslegung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. September 2024, GZ 6 R 118/24a-36, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung richtet, zurückgewiesen.römisch eins. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung richtet, zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).römisch zwei. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu I.:Zu römisch eins.:
[1] Das Berufungsgericht hat über die auf § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund a] unterbliebener Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klagsänderung; b] Nichtgewährung einer angemessenen Frist zur Äußerung zur Klagsänderung) gestützte Nichtigkeitsberufung entschieden. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem – wie hier – die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen wurde, ist gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042925 [insb T8]; RS0042981 [T6]; RS0043796 [T1]). Insoweit sich die Beklagte gegen diesen Beschluss richtet, ist ihr Rechtsmittel somit jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen (vgl 2 Ob 136/22x Rz 1). [1] Das Berufungsgericht hat über die auf Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund a] unterbliebener Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klagsänderung; b] Nichtgewährung einer angemessenen Frist zur Äußerung zur Klagsänderung) gestützte Nichtigkeitsberufung entschieden. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem – wie hier – die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen wurde, ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbar (RS0042925 [insb T8]; RS0042981 [T6]; RS0043796 [T1]). Insoweit sich die Beklagte gegen diesen Beschluss richtet, ist ihr Rechtsmittel somit jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen vergleiche 2 Ob 136/22x Rz 1).
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[2] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). [2] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00176.24G.1119.000
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2024
Dokumentnummer
JJT_20241119_OGH0002_0020OB00176_24G0000_000