Aus der Begründung:
Die durch Überlistung herbeigeführte Einwilligung in einen Vertrag wird gemäß § 870 ABGB. der erzwungenen Einwilligung gleichgestellt. Auch hier kommt es darauf an, daß die Überlistung von dem anderen Vertragsteil veranlaßt, also entweder selbst vorgenommen oder benützt wurde. Arglist setzt voraus, daß der Getäuschte absichtlich oder doch bewußt durch unrichtige Vorspiegelungen zur Einwilligung gebracht wurde (SZ. XII/103). Ebenso wie bei einem Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft kann der durch Überlistung zustandegekommene Vertrag mangels wahrer Einwilligung angefochten werden (§ 877 ABGB.), aber immer nur von jenem Teil, gegen den sich die List gerichtet hat. Die Wirkung ist hier insoferne stärker, als die eines bloßen Irrtums, weil es sich dabei nicht um eine wesentliche Eigenschaft im Sinne des § 871 ABGB. gehandelt haben muß (SZ. XIV/18; AnwZ. 1931 S. 243). Bei listiger Irreführung besteht kein Unterschied zwischen Irrtum im Beweggrund und Geschäftsirrtum oder zwischen wesentlichem und unwesentlichem Irrtum. Das Gesetz (§§ 870, 874) unterscheidet nicht, obwohl die Unterscheidung zwischen wesentlichem und unwesentlichem Irrtum auch beim Motivirrtum möglich wäre. Gewiß ist aber jeder Irrtum "ohne den das Geschäft nicht geschlossen worden wäre, wesentlich. Es gibt aber auch Motivirrtümer, ohne die das Geschäft zwar hätte zustande kommen können, aber unter anderen Bedingungen. Auch in diesen Fällen ist der Überlistete den Vertrag zu halten nicht verbunden (§ 870 ABGB.). Er kann also immer - bei erheblichen Irrtümern jeder Art - zwischen der Aufrechterhaltung und der Anfechtung des Geschäftes wählen und Genugtuung verlangen (§ 874 ABGB.). Die List setzt nicht die Absicht voraus, zu schaden (SZ. XII/103; E. des OG. Brünn vom 23. Mai 1922, AS. 1511). Der andere Teil muß sich der List bedient haben. Das absichtliche Verschweigen eines erheblichen Umstandes ist List, wenn der andere nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten (§ 863 ABGB.) oder aus besonderen Gründen verpflichtet ist, den Irrenden aufzuklären (Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, 1951, § 90). Die Regel des § 870 über die Veranlassung des Vertrages durch List bildet eine zu den allgemeinen Irrtumsregeln der §§ 871 bis 873 ABGB. hinzutretende Sonderregel. Wegen der Schwierigkeit der Abgrenzung der bewußten von der nicht bewußten Irreführung wird in der Anfechtung wegen Arglist die wegen Irrtums als das Kleinere beschlossen gesehen werden können (Rsp. 1932, Nr. 309). Im Gegensatz zum bloßen Irrtum bewirkt der durch List veranlaßte die Ungültigkeit des Vertrages auch dann, wenn er sich nicht auf die in den §§ 871 bis 873 ABGB. erwähnten Punkte bezieht, wenn nur ohne die List der eine Teil den Vertrag nicht oder anders geschlossen hätte. Notwendig ist die positive Kenntnis, daß der andere Teil irrt und daß dieser Irrtum einen Einfluß auf seine Willensentschließung ausübt. Die Erregung des Irrtums kann in wissentlich falschen Angaben bestehen, aber auch in der Verschweigung von Umständen. Der listig hervorgerufene oder listig ausgenützte Irrtum muß für die Willensentschließung des irrenden Teiles bestimmend oder mitbestimmend gewesen sein, wobei es lediglich auf die subjektive Erheblichkeit des Irrtums ankommt. Nicht notwendig ist, daß der listig erregte oder benützte Irrtum für den Vertragsabschluß ursächlich war, es genügt, daß er für den Vertragsinhalt ursächlich war. Die Ungültigkeit, des listig veranlaßten Vertrages ist andererseits nicht davon abhängig, daß der Betrogene durch diesen Vertrag, wie bereits gesagt, einen Schaden erleidet oder erleiden kann (Gschnitzer bei Klang[2], zu § 870 f., S. 109 ff.).Die durch Überlistung herbeigeführte Einwilligung in einen Vertrag wird gemäß Paragraph 870, ABGB. der erzwungenen Einwilligung gleichgestellt. Auch hier kommt es darauf an, daß die Überlistung von dem anderen Vertragsteil veranlaßt, also entweder selbst vorgenommen oder benützt wurde. Arglist setzt voraus, daß der Getäuschte absichtlich oder doch bewußt durch unrichtige Vorspiegelungen zur Einwilligung gebracht wurde (SZ. XII/103). Ebenso wie bei einem Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft kann der durch Überlistung zustandegekommene Vertrag mangels wahrer Einwilligung angefochten werden (Paragraph 877, ABGB.), aber immer nur von jenem Teil, gegen den sich die List gerichtet hat. Die Wirkung ist hier insoferne stärker, als die eines bloßen Irrtums, weil es sich dabei nicht um eine wesentliche Eigenschaft im Sinne des Paragraph 871, ABGB. gehandelt haben muß (SZ. XIV/18; AnwZ. 1931 S. 243). Bei listiger Irreführung besteht kein Unterschied zwischen Irrtum im Beweggrund und Geschäftsirrtum oder zwischen wesentlichem und unwesentlichem Irrtum. Das Gesetz (Paragraphen 870, 874,) unterscheidet nicht, obwohl die Unterscheidung zwischen wesentlichem und unwesentlichem Irrtum auch beim Motivirrtum möglich wäre. Gewiß ist aber jeder Irrtum "ohne den das Geschäft nicht geschlossen worden wäre, wesentlich. Es gibt aber auch Motivirrtümer, ohne die das Geschäft zwar hätte zustande kommen können, aber unter anderen Bedingungen. Auch in diesen Fällen ist der Überlistete den Vertrag zu halten nicht verbunden (Paragraph 870, ABGB.). Er kann also immer - bei erheblichen Irrtümern jeder Art - zwischen der Aufrechterhaltung und der Anfechtung des Geschäftes wählen und Genugtuung verlangen (Paragraph 874, ABGB.). Die List setzt nicht die Absicht voraus, zu schaden (SZ. XII/103; E. des OG. Brünn vom 23. Mai 1922, AS. 1511). Der andere Teil muß sich der List bedient haben. Das absichtliche Verschweigen eines erheblichen Umstandes ist List, wenn der andere nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten (Paragraph 863, ABGB.) oder aus besonderen Gründen verpflichtet ist, den Irrenden aufzuklären (Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, 1951, Paragraph 90,). Die Regel des Paragraph 870, über die Veranlassung des Vertrages durch List bildet eine zu den allgemeinen Irrtumsregeln der Paragraphen 871 bis 873 ABGB. hinzutretende Sonderregel. Wegen der Schwierigkeit der Abgrenzung der bewußten von der nicht bewußten Irreführung wird in der Anfechtung wegen Arglist die wegen Irrtums als das Kleinere beschlossen gesehen werden können (Rsp. 1932, Nr. 309). Im Gegensatz zum bloßen Irrtum bewirkt der durch List veranlaßte die Ungültigkeit des Vertrages auch dann, wenn er sich nicht auf die in den Paragraphen 871 bis 873 ABGB. erwähnten Punkte bezieht, wenn nur ohne die List der eine Teil den Vertrag nicht oder anders geschlossen hätte. Notwendig ist die positive Kenntnis, daß der andere Teil irrt und daß dieser Irrtum einen Einfluß auf seine Willensentschließung ausübt. Die Erregung des Irrtums kann in wissentlich falschen Angaben bestehen, aber auch in der Verschweigung von Umständen. Der listig hervorgerufene oder listig ausgenützte Irrtum muß für die Willensentschließung des irrenden Teiles bestimmend oder mitbestimmend gewesen sein, wobei es lediglich auf die subjektive Erheblichkeit des Irrtums ankommt. Nicht notwendig ist, daß der listig erregte oder benützte Irrtum für den Vertragsabschluß ursächlich war, es genügt, daß er für den Vertragsinhalt ursächlich war. Die Ungültigkeit, des listig veranlaßten Vertrages ist andererseits nicht davon abhängig, daß der Betrogene durch diesen Vertrag, wie bereits gesagt, einen Schaden erleidet oder erleiden kann (Gschnitzer bei Klang[2], zu Paragraph 870, f., S. 109 ff.).
Dies vorausgeschickt, ist zur rechtlichen Beurteilung des
angefochtenen Beschlusses folgendes zu sagen: Das Berufungsgericht
ist den Feststellungen des Erstgerichtes in tatsächlicher Beziehung
nicht entgegengetreten, weshalb von diesen Feststellungen
ausgegangen werden muß. In seinem Schreiben vom 14. Februar 1952,
Beilage ./4, an den Kläger richtete der Beklagte die Anfrage, "wie
hoch sich der Umsatz des Geschäftes belief und welchen Reingewinn
Sie für dieses Geschäft erhielten". Vor Kenntnis dieser wichtigen
Unterlagen könne er keinen rechten Entschluß fassen, "......, denn
es lasten ja doch auch andere Unkosten darauf, die Miete, Steuern
usw. Zudem ist ja doch auch die Ablösesumme nicht gering, daß einem
da völlig Bedenken aufsteigen, ob sich da wohl alles bezahlt macht
und ich mir unter Umständen umsonst oder zu Schaden Mehrarbeit
auflaste und finanziell zu sehr exponiere, denn alle Einschaffungen
müssen doch bezahlt werden ...." Wenn der Erstrichter daraus
folgert, daß für den Beklagten die Frage des Umsatzes von Bedeutung
war, u. zw. des Umsatzes, den der Kläger tatsächlich erzielte, so
ist dieser Schluß nicht nur denkfolgerichtig, sondern geradezu
zwingend. Das Antwortschreiben der Gegenseite vom 17. Februar 1952,
Beilage./3, spricht von einem monatlich gehabten Durchschnitt
(gemeint des Umsatzes) von 14.000 S bis 16.000 S, u. zw. nur durch
Zugehör und Lederwaren .... "Von diesen Artikeln, wie ich hier
verkaufe, habe ich eine durchschnittliche Verdienstspanne von 25%
bis 30% auch bei manchen 40%, sodaß ich bei meinem Umsatz einen
Mindestverdienst von 3000 S bis 3500 S habe. Außerdem wirft der
Fellhandel soviel ab, daß ich mit dem Verdienst die Miete bestreiten
kann. Sie können den Wert der Felle noch viel besser auswerten, da
Sie selbst Ledererzeuger sind .... Ich bin überzeugt, wenn Sie
dieses Geschäft auf diesem prima Posten mit Ihren Fachkenntnissen in
Ihre Hand nehmen und richtig mit Leder arbeiten, daß Sie den Umsatz
mindestens um das Vierfache erhöhen können und außerdem können sie
den Fellhandel noch weitgehendst ausbauen .... Ich habe dieses
Geschäft ca. 18 Monate in meiner Hand; trotzdem ich zu diesem Beruf fremd bin, habe ich es wieder auf einen Stand gebracht, daß es für eine Familie wirklich lebensfähig ist, daher glaube ich, Sie brauchen in dieser Hinsicht keine Bedenken darüber zu haben, denn ich kann Ihnen nur sagen, daß dieses Geschäft ein prima Geschäft ist .... Mir tut es außerordentlich leid, daß ich das Geschäft weggeben muß ...." Wenn der Erstrichter aus diesem Antwortschreiben in Verbindung mit dem Geständnis des Vaters und Bevollmächtigten des Klägers, Anton B., daß er tatsächlich nur einen Umsatz von 8000 S bis 9000 S monatlich erzielt hat, folgert, daß Anton B. den Beklagten über die für den Wert und Erwerb eines Geschäftes höchst wichtige Frage des Umsatzes bewußt in Irrtum geführt hat, so ist auch dieser Schluß nicht zu beanständen, ebensowenig der weitere, daß Anton B. dadurch auf die Entschließung des Beklagten in der Frage des Geschäftskaufes zugunsten einer positiven Stellungnahme Einfluß üben wollte. Selbst wenn Anton B. es dem Beklagten freistellte, in die Bücher Einsicht zu nehmen, und dieser davon keinen Gebrauch gemacht hat, ändert dies nichts am Täuschungsmanöver des Anton B., sondern würde nur besagen, daß Anton B. durch dieses Anbot den Beklagten erst recht in Sicherheit wiegen wollte. Jedenfalls wird das Moment der List, die hier sowohl aus falschen Angaben und im Verschweigen richtiger Umstände bestand, durch eine allfällige Vertrauensseligkeit des Irregeführten nicht beseitigt. Das Erstgericht hat ausdrücklich unter Hinweis auf den klaren Text von Anfrage und Antwort die Erklärung des Anton B. als Zeugen in der Streitverhandlung, er habe mit den angegebenen Ziffern nicht den tatsächlich erzielten, sondern den erzielbaren Umsatz bei intensiver Führung des Geschäftes gemeint, als unglaubwürdig abgelehnt, dagegen dem Beklagten geglaubt, daß der von Anton B. in ihm hervorgerufene Irrtum für seine Willensentschließung bestimmend oder mitbestimmend gewesen ist.
Da es nach obigen Ausführungen nicht darauf ankommt, ob dem Beklagten durch die Täuschung geschadet werden sollte, auch nicht darauf, ob der erregte Irrtum als Geschäfts- oder Motivirrtum aufzufassen ist, besteht gar keine Veranlassung zu einer Ergänzung des Verfahrens, weil der Tatbestand des § 870 ABGB. und damit die Anfechtbarkeit des Geschäftes klar auf der Hand liegt. Auch darin ist dem Erstgerichte beizustimmen, daß das Täuschungsmanöver des Bevollmächtigten so zu werten ist, als ob es der Vertretene selbst begangen hätte. Ob Anton B. bei seiner Auskunftserteilung den erzielbaren Gewinn bei intensiver Geschäftsführung gemeint hat und ob die Anrufung der Bestimmung des § 870 ABGB. durch den Beklagten mit der Lederkrise zusammenhängt, ist nicht entscheidend, sobald einmal feststeht, daß Anton B. dem Beklagten auf dessen klare Frage eine zugestandenermaßen falsche Auskunft erteilt und den Geschäftsumfang weit übertrieben günstig dargestellt hat.Da es nach obigen Ausführungen nicht darauf ankommt, ob dem Beklagten durch die Täuschung geschadet werden sollte, auch nicht darauf, ob der erregte Irrtum als Geschäfts- oder Motivirrtum aufzufassen ist, besteht gar keine Veranlassung zu einer Ergänzung des Verfahrens, weil der Tatbestand des Paragraph 870, ABGB. und damit die Anfechtbarkeit des Geschäftes klar auf der Hand liegt. Auch darin ist dem Erstgerichte beizustimmen, daß das Täuschungsmanöver des Bevollmächtigten so zu werten ist, als ob es der Vertretene selbst begangen hätte. Ob Anton B. bei seiner Auskunftserteilung den erzielbaren Gewinn bei intensiver Geschäftsführung gemeint hat und ob die Anrufung der Bestimmung des Paragraph 870, ABGB. durch den Beklagten mit der Lederkrise zusammenhängt, ist nicht entscheidend, sobald einmal feststeht, daß Anton B. dem Beklagten auf dessen klare Frage eine zugestandenermaßen falsche Auskunft erteilt und den Geschäftsumfang weit übertrieben günstig dargestellt hat.
Da die vom angefochtenen Beschluß hervorgehobenen Aufhebungsgrunde nicht statthaben, die Sache vielmehr spruchreif ist, war der Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgerichte unter Abstandnahme von den gebrauchten Weisungsgrunden neuerliche Entscheidung aufzutragen.