Begründung:
Die Mutter und der Stiefvater der Klägerin hatten einander in einem gemeinschaftlichen Testament vom 10. Februar 1986 wechselseitig als Erben eingesetzt. Weiters enthielt das Testament folgende für den Rechtsstreit relevante Bestimmungen:
Der von uns Letztversterbende verpflichtet sich, unsere Eigentumswohnung ***** B*****, unserer Tochter C***** [der Klägerin] entweder zu Lebzeiten zu angemessenen Bedingungen zu übergeben oder von Todes wegen zu hinterlassen. Diese Verpflichtung ist durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten unserer Tochter grundbücherlich sicherzustellen.
Das Testament hat als wechselbezügliches zu gelten, sodass die einseitige Abänderung oder Aufhebung des Testaments auch die Ungültigkeit der Verfügung des anderen Eheteiles zur Folge hat.
Zu diesem Zeitpunkt bewohnten die Ehegatten die Wohnung aufgrund eines „Kaufanwartschaftsvertrags“, dessen Inhalt nicht festgestellt werden konnte. Der Stiefvater starb zwei Jahre nach Errichtung des Testaments. Der überschuldete Nachlass wurde der Mutter eingeantwortet; die Klägerin war nicht am Verfahren beteiligt. Im Abhandlungsprotokoll ist festgehalten, dass der Erblasser mit seiner Frau „Kaufanwärter“ der Wohnung gewesen sei; ein Kaufvertrag liege aber noch nicht vor. Die Ehegatten hätten bisher „Eigenmittel“ von 219.517 S geleistet, wovon die Hälfte als Aktiva anzusetzen seien. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot könne bei der Wohnung mangels Eigentums der Erbin nicht eingetragen werden, sie verpflichte sich jedoch, dies „nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen“ zu veranlassen.
Unmittelbar nach Abschluss des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags veräußerte die Mutter die Wohnung am 20. Juni 1991 an einen Dritten. Der Kaufpreis betrug 1.070.616,75 S, wovon 670.616,75 S zur Darlehenstilgung verwendet wurden.
Der Beklagte ist Alleinerbe der im Jahr 2015 verstorbenen Mutter der Klägerin.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin Zahlung von 50.000 EUR. Ihre Mutter habe sich im gemeinschaftlichen Testament und im Verlassverfahren verpflichtet, ihr die Ehewohnung spätestens mit dem Tod zu überlassen. Sie habe diese Verpflichtung durch die Veräußerung vereitelt und sei dadurch schadenersatzpflichtig geworden. Der Schaden betrage unter Berücksichtigung des Kaufpreises aus dem Jahr 1991 und der Abnutzung der Wohnung 50.000 EUR. Der Beklagte hafte aufgrund der unbedingten Erbantrittserklärung als Erbe der Mutter.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage im Kern mit der Begründung ab, dass letztwillige Verfügungen widerruflich seien, weswegen das wechselseitige Testament keine Verpflichtung der Mutter gegenüber der Klägerin begründet habe. Im Verlassverfahren habe sich die Mutter lediglich zur Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots verpflichtet. Aus der Verletzung dieser Verpflichtung könne kein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden. Zudem sei insofern keine Vereinbarung mit der Tochter zustande gekommen.
Das Berufungsgericht ließ die Revision mit der Begründung zu, dass Rechtsprechung zu den Wirkungen einer in einem wechselseitigen Testament übernommenen Verpflichtung zur Einräumung eines Besitznachfolgerechts fehle.