Aus den Entscheidungsgründen:
Wenn die Beklagte in ihrer Revision ausführt, daß dem Testament vom 26. Juni 1966 die Wirkung eines Erbvertrages zukomme, dann übersieht sie zunächst, daß sie ihre Erbserklärung nicht auf Grund eines Erbvertrages, sondern auf Grund eines Testamentes abgegeben hat. Im übrigen unterscheiden sich sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht Testament und Erbvertrag durch die Eingehung einer vertraglichen Verbindlichkeit (siehe dazu Weiß in Klang[2] V, 892; Palandt, BGB[36], 1700). Daß aber in der letztwilligen Verfügung vom 26. Juni 1966 die Errichter eine wechselseitige vertragliche Verbindlichkeit eingegangen wären, ergibt sich weder aus dem Inhalt dieser Urkunde noch wurde dies von der Beklagten im Verfahren erster Instanz behauptet.Wenn die Beklagte in ihrer Revision ausführt, daß dem Testament vom 26. Juni 1966 die Wirkung eines Erbvertrages zukomme, dann übersieht sie zunächst, daß sie ihre Erbserklärung nicht auf Grund eines Erbvertrages, sondern auf Grund eines Testamentes abgegeben hat. Im übrigen unterscheiden sich sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht Testament und Erbvertrag durch die Eingehung einer vertraglichen Verbindlichkeit (siehe dazu Weiß in Klang[2] römisch fünf, 892; Palandt, BGB[36], 1700). Daß aber in der letztwilligen Verfügung vom 26. Juni 1966 die Errichter eine wechselseitige vertragliche Verbindlichkeit eingegangen wären, ergibt sich weder aus dem Inhalt dieser Urkunde noch wurde dies von der Beklagten im Verfahren erster Instanz behauptet.
Was nun die Frage der Gültigkeit der beiden letztwilligen Verfügungen vom 26. Juni 1966 und vom 19. März 1972 anlangt, so ergibt sich, daß das Testament vom 26. Juni 1966 zumindest den Formvorschriften des deutschen Rechtes entsprach. Es handelt sich dabei um ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten im Sinne des § 2265 BGB zu dessen Errichtung es gemäß § 2267 BGB (früher S. 28 Abs. 2 TestG, DRGBl. 1938 I, S. 973) genügt, wenn einer der Ehegatten das Testament in der im § 2247 BGB vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet (siehe dazu Palandt a. a. O., 1917). Diese Formvoraussetzungen wurden im vorliegenden Fall erfüllt.Was nun die Frage der Gültigkeit der beiden letztwilligen Verfügungen vom 26. Juni 1966 und vom 19. März 1972 anlangt, so ergibt sich, daß das Testament vom 26. Juni 1966 zumindest den Formvorschriften des deutschen Rechtes entsprach. Es handelt sich dabei um ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten im Sinne des Paragraph 2265, BGB zu dessen Errichtung es gemäß Paragraph 2267, BGB (früher S. 28 Absatz 2, TestG, DRGBl. 1938 römisch eins, S. 973) genügt, wenn einer der Ehegatten das Testament in der im Paragraph 2247, BGB vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet (siehe dazu Palandt a. a. O., 1917). Diese Formvoraussetzungen wurden im vorliegenden Fall erfüllt.
Die letztwillige Verfügung vom 19. März 1972 entspricht zumindest den Formvorschriften des österreichischen Rechtes, nämlich den im § 579 ABGB normierten Formvorschriften für eine allographe letztwillige Verfügung. Inhaltlich handelt es sich dabei um kein Kodizill, sondern um ein Testament, weil der Erblasser ausdrücklich anordnete, daß abgesehen von dem dem Erstkläger bestimmten Vorausvermächtnis die gesetzliche Erbfolge nach österreichischem Recht eintreten sollte. Damit wurden aber sowohl die Person der eingesetzten Erben als auch die Quote ihres ihnen bestimmten Erbteiles ausreichend und eindeutig bestimmt.Die letztwillige Verfügung vom 19. März 1972 entspricht zumindest den Formvorschriften des österreichischen Rechtes, nämlich den im Paragraph 579, ABGB normierten Formvorschriften für eine allographe letztwillige Verfügung. Inhaltlich handelt es sich dabei um kein Kodizill, sondern um ein Testament, weil der Erblasser ausdrücklich anordnete, daß abgesehen von dem dem Erstkläger bestimmten Vorausvermächtnis die gesetzliche Erbfolge nach österreichischem Recht eintreten sollte. Damit wurden aber sowohl die Person der eingesetzten Erben als auch die Quote ihres ihnen bestimmten Erbteiles ausreichend und eindeutig bestimmt.
Nach den Vorschriften des Art. 1 des Haager Testamentsübereinkommens (in Österreich in Kraft getreten am 5. Jänner 1964, BGBl. 295/1963, in der BRD in Kraft getreten am 1. Jänner 1966, BGBl. 62/1966) ist daraus abzuleiten, daß beide Testamente für den österreichischen Rechtsbereich als formgültig anzusehen sind, und zwar das vom 26. Juni 1966 jedenfalls deshalb, weil es dem Recht des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, entspricht (Art. 1 lit. a des Übereinkommens), das vom 19. März 1972 jedenfalls deshalb, weil es dem innerstaatlichen Recht des Staates entspricht, dessen Staatszugehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügte und zudem auch im Zeitpunkt seines Todes besessen hat (Art. 1 lit. b des Übereinkommens).Nach den Vorschriften des Artikel eins, des Haager Testamentsübereinkommens (in Österreich in Kraft getreten am 5. Jänner 1964, Bundesgesetzblatt 295 aus 1963,, in der BRD in Kraft getreten am 1. Jänner 1966, Bundesgesetzblatt 62 aus 1966,) ist daraus abzuleiten, daß beide Testamente für den österreichischen Rechtsbereich als formgültig anzusehen sind, und zwar das vom 26. Juni 1966 jedenfalls deshalb, weil es dem Recht des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, entspricht (Artikel eins, Litera a, des Übereinkommens), das vom 19. März 1972 jedenfalls deshalb, weil es dem innerstaatlichen Recht des Staates entspricht, dessen Staatszugehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügte und zudem auch im Zeitpunkt seines Todes besessen hat (Artikel eins, Litera b, des Übereinkommens).
Für die Lösung der Frage aber, ob das erste Testament durch das zweite widerrufen wurde, bieten die Bestimmungen des Haager Testamentsübereinkommens keinen Anhaltspunkt (so schon die in der Verlassenschaftssache nach Dipl.-Ing. Edgar T ergangene Entscheidung 2 Ob 95, 96/75). Dies deshalb, weil in diesem Übereinkommen nur Anknüpfungspunkte normiert werden, nach denen die Form letztwilliger Verfügungen (Art. 1) und von Widerrufserklärungen (Art. 2) zu beurteilen ist. Das Übereinkommen regelt also nur die Frage der anzuwendenden Form, nicht aber die Beurteilung materiellrechtlicher Wirkungen (siehe dazu Hoyer, Bemerkungen zum Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961, NotZ 1963, 67 ff., insbesonders 68; Scheucher, Das Haager Testamentsübereinkommen, ZfRV 1964, 216 ff.). Ein ausdrücklicher Widerruf einer letztwilligen Anordnung, dessen erforderliche Form nach den Bestimmungen des Übereinkommens beurteilt werden müßte, liegt hier gar nicht vor. Strittig ist nur die Frage, ob das zweite Testament des Erblassers vom 19. März 1972 die Wirkung hatte, das erste Testament aufzuheben, oder ob ihm diese Wirkung nicht zukam und vielmehr das erste Testament als unwiderrufen und gültig angesehen werden muß. Dies hat aber mit der Form dieser letztwilligen Verfügungen nichts zu tun und es versagen daher die im Haager Testamentsübereinkommen normierten Anknüpfungspunkte, die nur für die Beurteilung der Form letztwilliger Verfügungen maßgebend sind.Für die Lösung der Frage aber, ob das erste Testament durch das zweite widerrufen wurde, bieten die Bestimmungen des Haager Testamentsübereinkommens keinen Anhaltspunkt (so schon die in der Verlassenschaftssache nach Dipl.-Ing. Edgar T ergangene Entscheidung 2 Ob 95, 96/75). Dies deshalb, weil in diesem Übereinkommen nur Anknüpfungspunkte normiert werden, nach denen die Form letztwilliger Verfügungen (Artikel eins,) und von Widerrufserklärungen (Artikel 2,) zu beurteilen ist. Das Übereinkommen regelt also nur die Frage der anzuwendenden Form, nicht aber die Beurteilung materiellrechtlicher Wirkungen (siehe dazu Hoyer, Bemerkungen zum Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961, NotZ 1963, 67 ff., insbesonders 68; Scheucher, Das Haager Testamentsübereinkommen, ZfRV 1964, 216 ff.). Ein ausdrücklicher Widerruf einer letztwilligen Anordnung, dessen erforderliche Form nach den Bestimmungen des Übereinkommens beurteilt werden müßte, liegt hier gar nicht vor. Strittig ist nur die Frage, ob das zweite Testament des Erblassers vom 19. März 1972 die Wirkung hatte, das erste Testament aufzuheben, oder ob ihm diese Wirkung nicht zukam und vielmehr das erste Testament als unwiderrufen und gültig angesehen werden muß. Dies hat aber mit der Form dieser letztwilligen Verfügungen nichts zu tun und es versagen daher die im Haager Testamentsübereinkommen normierten Anknüpfungspunkte, die nur für die Beurteilung der Form letztwilliger Verfügungen maßgebend sind.
Die Frage, inwieweit ein späteres Testament ein früheres beeinflußt, ist vielmehr eine Frage des materiellen Rechtes. Es ist daher zu untersuchen, nach welchem Recht diese Frage nach den Vorschriften des österreichischen Internationalen Privatrechtes zu lösen ist. Daß die Bestimmungen des Haager Testamentsübereinkommens für die Lösung dieser materiellrechtlichen Frage keine Anknüpfungspunkte geben, wurde bereits oben ausgeführt.
Ist ein österreichisches Gericht zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung zuständig, so hat es nach § 22 Satz 2 AußStrG "die Beurteilung der Rechte aller Beteiligten nach den hierländischen Gesetzen zu pflegen." Diese Bestimmung kann nur so verstanden werden, daß dann, wenn eine Verlassenschaft in Österreich abzuhandeln ist, die materiellrechtlichen Ansprüche der Beteiligten ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, und zwar auch dann, wenn erbrechtliche Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Nach diesem Recht ist dann auch die Frage zu beurteilen, wer in welchem Ausmaß testamentarischer Erbe ist; dazu gehört die Beurteilung der Vorfrage, ob ein späteres Testament ein entgegenstehendes früheres aufhebt. Die Vorschrift des § 22 AußStrG bezieht sich expressis verbis auf Verlassenschaften von Ausländern. Um so mehr muß aber die in dieser Gesetzesstelle enthaltene Anordnung der Anwendung österreichischen Rechtes für die Abhandlung von Nachlässen von Inländern gelten (EvBl. 1957/9). Im vorliegenden Fall ist im Sinne des § 21 AußStrG die Verlassenschaftsabhandlung über das Vermögen des Erblassers, der österreichischer Staatsangehöriger war, beim Bezirksgericht für ZRS Graz anhängig; sie bezieht sich auf sein in Österreich befindliches unbewegliches Vermögen und sein (nur) in der BRD befindliches bewegliches Vermögen. Daraus folgt, daß die Erbansprüche der Streitteile nach österreichischem Recht beurteilt werden müssen (siehe dazu Walker, IPR[5], 975; Walker - Verdroß - Droßberg, Satter in Klang[2] I/1, 260; Ehrenzweig, System[2] I/1, 119; Schwind, Handbuch des ÖIPR, 254 f.; EvBl. 73/1957; JBl. 1961, 289; EvBl. 54/1964 u. a.).Ist ein österreichisches Gericht zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung zuständig, so hat es nach Paragraph 22, Satz 2 AußStrG "die Beurteilung der Rechte aller Beteiligten nach den hierländischen Gesetzen zu pflegen." Diese Bestimmung kann nur so verstanden werden, daß dann, wenn eine Verlassenschaft in Österreich abzuhandeln ist, die materiellrechtlichen Ansprüche der Beteiligten ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, und zwar auch dann, wenn erbrechtliche Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Nach diesem Recht ist dann auch die Frage zu beurteilen, wer in welchem Ausmaß testamentarischer Erbe ist; dazu gehört die Beurteilung der Vorfrage, ob ein späteres Testament ein entgegenstehendes früheres aufhebt. Die Vorschrift des Paragraph 22, AußStrG bezieht sich expressis verbis auf Verlassenschaften von Ausländern. Um so mehr muß aber die in dieser Gesetzesstelle enthaltene Anordnung der Anwendung österreichischen Rechtes für die Abhandlung von Nachlässen von Inländern gelten (EvBl. 1957/9). Im vorliegenden Fall ist im Sinne des Paragraph 21, AußStrG die Verlassenschaftsabhandlung über das Vermögen des Erblassers, der österreichischer Staatsangehöriger war, beim Bezirksgericht für ZRS Graz anhängig; sie bezieht sich auf sein in Österreich befindliches unbewegliches Vermögen und sein (nur) in der BRD befindliches bewegliches Vermögen. Daraus folgt, daß die Erbansprüche der Streitteile nach österreichischem Recht beurteilt werden müssen (siehe dazu Walker, IPR[5], 975; Walker - Verdroß - Droßberg, Satter in Klang[2] I/1, 260; Ehrenzweig, System[2] I/1, 119; Schwind, Handbuch des ÖIPR, 254 f.; EvBl. 73 aus 1957,; JBl. 1961, 289; EvBl. 54 aus 1964, u. a.).
Es ist also die Frage inwieweit durch die Errichtung des Testamentes vom 19. März 1972 die Gültigkeit des Testamentes vom 26. Juni 1966 beeinflußt wurde, nicht, wie die Beklagte vermeint, nach den Bestimmungen des deutschen Rechtes, sondern nach den österreichischen Gesetzen zu beurteilen.
Gemäß § 713 ABGB wird ein früheres Testament durch ein späteres gültiges Testament aufgehoben, sofern der Erblasser in dem letzteren nicht deutlich zu erkennen gibt, daß das frühere ganz oder zum Teil bestehen solle. Derartige Anordnungen des Erblassers wurden im vorliegenden Fall im späteren Testament nicht getroffen. Die Bestimmungen der §§ 713 ff. ABGB gelten auch für wechselseitige Testamente von Ehegatten (Weiß in Klang[2] V, 897).Gemäß Paragraph 713, ABGB wird ein früheres Testament durch ein späteres gültiges Testament aufgehoben, sofern der Erblasser in dem letzteren nicht deutlich zu erkennen gibt, daß das frühere ganz oder zum Teil bestehen solle. Derartige Anordnungen des Erblassers wurden im vorliegenden Fall im späteren Testament nicht getroffen. Die Bestimmungen der Paragraphen 713, ff. ABGB gelten auch für wechselseitige Testamente von Ehegatten (Weiß in Klang[2] römisch fünf, 897).
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß nach den Bestimmungen des hier anzuwendenden österreichischen Rechtes die Errichtung des gültigen Testamentes vom 19. März 1972 durch den Erblasser zur Folge hatte, daß damit seine letztwillige Anordnung im wechselseitigen Testament vom 26. Juni 1966 aufgehoben wurde. Mit Recht berufen sich daher die Kläger als Titel zum Erbrecht auf das Testament vom 19. März 1972, während das wechselseitige Testament vom 26. Juni 1966 keinen gültigen Erbrechtstitel für die Beklagte mehr abgeben kann.