Rechtssatz RS0007361
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007361
Entscheidungsdatum
23.05.1977
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 22 AußStrG bezieht sich expressis verbis auf Verlassenschaften von Ausländern. Um so mehr muß aber die in dieser Gesetzesstelle enthaltende Anordnung der Anwendung österreichischen Rechtes für die Abhandlung von Nachlässen von Inländern gelten (EvBl 1957/9).Die Vorschrift des Paragraph 22, AußStrG bezieht sich expressis verbis auf Verlassenschaften von Ausländern. Um so mehr muß aber die in dieser Gesetzesstelle enthaltende Anordnung der Anwendung österreichischen Rechtes für die Abhandlung von Nachlässen von Inländern gelten (EvBl 1957/9).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007361
Dokumentnummer
JJR_19770523_OGH0002_0060OB00571_7700000_001