Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof vermag vor allem der vom Rekursgericht vertretenen Rechtsansicht nicht beizupflichten, daß eine Verteilung der verfallenen Sicherheit erst dann möglich ist, wenn sämtliche Gegenstände, auf die sich der Antrag auf freihändigen Verkauf bezogen hat, versteigert worden sind. Wenn sich auch das Rekursgericht zur Unterstützung seiner Rechtsansicht auf die Entscheidungen Rsp. 1931, Nr. 252 und 298, berufen kann, so hält der Oberste Gerichtshof doch die im Anschluß an die letztere Entscheidung von Kollroß vorgebrachten Bedenken für durchaus begrundet. Daraus, daß nach dem Wortlaut des § 204 EO. die verfallene Sicherheit zugunsten der Verteilungsmasse verfällt, können zwingende Schlüsse dahin, daß die Sicherheitsleistung nur einen Zuwachs der Verteilungsmasse bilde und die rechtliche Natur des Versteigerungserlöses teile, nicht gezogen werden; diese Erwägungen mögen auf das Zwangsversteigerungsverfahren bei Liegenschaften zutreffen, können jedoch bei Exekutionen auf bewegliches Vermögen nicht aufrechterhalten werden. Es kann den Gläubigern nicht zugemutet werden, so lange auf eine Verteilung der verfallenen Sicherheit zu warten, bis die letzte Post der gepfändeten Fahrnisse verkauft worden ist. Die vom Rekursgericht vertretene Auffassung würde auch dahin führen, daß der Nichtverkauf einer einzigen Post genügen könnte, die verfallene Sicherheit überhaupt dem Zugriffe der Gläubiger zu entziehen. Es können vielmehr gegen die sofortige Verteilung der verfallenen Sicherheitsleistung an die in Frage kommenden Gläubiger keinerlei ernstliche Einwendungen erhoben werden, da nur hiedurch verhindert werden kann, daß die Sicherheitsleistung, wie Kollroß mit Recht befürchtet, schließlich noch dem Erleger trotz des Verfalles zurückzustellen sei.Der Oberste Gerichtshof vermag vor allem der vom Rekursgericht vertretenen Rechtsansicht nicht beizupflichten, daß eine Verteilung der verfallenen Sicherheit erst dann möglich ist, wenn sämtliche Gegenstände, auf die sich der Antrag auf freihändigen Verkauf bezogen hat, versteigert worden sind. Wenn sich auch das Rekursgericht zur Unterstützung seiner Rechtsansicht auf die Entscheidungen Rsp. 1931, Nr. 252 und 298, berufen kann, so hält der Oberste Gerichtshof doch die im Anschluß an die letztere Entscheidung von Kollroß vorgebrachten Bedenken für durchaus begrundet. Daraus, daß nach dem Wortlaut des Paragraph 204, EO. die verfallene Sicherheit zugunsten der Verteilungsmasse verfällt, können zwingende Schlüsse dahin, daß die Sicherheitsleistung nur einen Zuwachs der Verteilungsmasse bilde und die rechtliche Natur des Versteigerungserlöses teile, nicht gezogen werden; diese Erwägungen mögen auf das Zwangsversteigerungsverfahren bei Liegenschaften zutreffen, können jedoch bei Exekutionen auf bewegliches Vermögen nicht aufrechterhalten werden. Es kann den Gläubigern nicht zugemutet werden, so lange auf eine Verteilung der verfallenen Sicherheit zu warten, bis die letzte Post der gepfändeten Fahrnisse verkauft worden ist. Die vom Rekursgericht vertretene Auffassung würde auch dahin führen, daß der Nichtverkauf einer einzigen Post genügen könnte, die verfallene Sicherheit überhaupt dem Zugriffe der Gläubiger zu entziehen. Es können vielmehr gegen die sofortige Verteilung der verfallenen Sicherheitsleistung an die in Frage kommenden Gläubiger keinerlei ernstliche Einwendungen erhoben werden, da nur hiedurch verhindert werden kann, daß die Sicherheitsleistung, wie Kollroß mit Recht befürchtet, schließlich noch dem Erleger trotz des Verfalles zurückzustellen sei.
Kann aber die Sicherheitsleistung unabhängig vom Gang des übrigen Exekutionsverfahrens verteilt werden, dann muß die Verfallserklärung die gleichen Wirkungen wie ein vollzogener Verkauf nach sich ziehen; es sind daher alle Gläubiger dem Verteilungsverfahren beizuziehen, deren Pfandrechte an den im Übernahmsantrag bezeichneten Fahrnissen im Zeitpunkte der Verfallserklärung noch nicht erloschen waren. Da im vorliegenden Fall damals das Pfandrecht der A. noch zu Recht bestand, wäre ihre Forderung mit Rücksicht auf den Rang ihres Pfandrechtes vor der Forderung der B., allerdings nur in dem Verhältnis zu befriedigen, in dem der Wert der für sie gepfändeten und im Zeitpunkte der Schätzung noch vorhanden gewesenen Fahrnisse zum Schätzwert sämtlicher Fahrnisse, auf die sich der Übernahmsantrag bezogen hat, steht.
Da es jedoch dem Obersten Gerichtshof nicht möglich ist, aus der Aktenlage den Wert der vorhandenen Reste der unter P.-Zl. 1 und 2 gepfändeten Fahrnisse einwandfrei festzustellen und hiezu allenfalls sogar noch Erhebungen in der ersten Instanz erforderlich sein werden, waren nicht nur der Beschluß des Rekursgerichtes, sondern auch der des Erstgerichtes aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuverweisen.