Rechtssatz RS0003822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003822
Entscheidungsdatum
21.03.1951
Rechtssatz
Die Verfallserklärung einer Sicherheit nach § 280 Abs 1 EO hat die gleichen Wirkungen wie ein vollzogener Verkauf. Es kann daher an die Verteilung der Sicherheit geschritten werden, auch wenn noch nicht alle Gegenstände, auf die sich der Antrag auf freihändigen Verkauf bezogen hat, verkauft sind.Die Verfallserklärung einer Sicherheit nach Paragraph 280, Absatz eins, EO hat die gleichen Wirkungen wie ein vollzogener Verkauf. Es kann daher an die Verteilung der Sicherheit geschritten werden, auch wenn noch nicht alle Gegenstände, auf die sich der Antrag auf freihändigen Verkauf bezogen hat, verkauft sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0003822
Dokumentnummer
JJR_19510321_OGH0002_0020OB00179_5100000_001