Am 12. Dezember 1969 ereignete sich gegen 22.35 Uhr auf der nach Salzburg führenden Richtungsfahrbahn der Westautobahn im Gemeindegebiet St. V ein Zusammenstoß zwischen dem vom Zweitkläger gelenkten LKW, dessen Halter der Erstkläger ist, und dem ihm vorschriftswidrig auf der Überholspur entgegenkommenden, von dem alkoholisierten Josef S gelenkten LKW, dessen Halterin die beklagte Partei ist. Josef S wurde dabei getötet, der Zweitkläger erlitt schwere Verletzungen und am Fahrzeug des Erstklägers entstanden schwere Beschädigungen. Der Zweitkläger wurde mit Urteil des Kreisgerichtes St. P vom 8. April 1970 verurteilt weil er im Zuge eines Überholmanövers mit abgeblendeten Scheinwerfern eine Geschwindigkeit von etwa 75 bis 80 km/h eingehalten und dadurch den vorschriftswidrig auf der gleichen Fahrbahn entgegenkommenden und von Josef S gelenkten LKW verspätet wahrgenommen habe und deshalb frontal mit ihm zusammengestoßen sei. Das Oberlandesgericht W bestätigte am 28. Oktober 1970 dieses strafgerichtliche Erkenntnis. Auf Grund der von der Generalprokuratur eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wurde der Zweitkläger mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. November 1971 freigesprochen.Am 12. Dezember 1969 ereignete sich gegen 22.35 Uhr auf der nach Salzburg führenden Richtungsfahrbahn der Westautobahn im Gemeindegebiet St. römisch fünf ein Zusammenstoß zwischen dem vom Zweitkläger gelenkten LKW, dessen Halter der Erstkläger ist, und dem ihm vorschriftswidrig auf der Überholspur entgegenkommenden, von dem alkoholisierten Josef S gelenkten LKW, dessen Halterin die beklagte Partei ist. Josef S wurde dabei getötet, der Zweitkläger erlitt schwere Verletzungen und am Fahrzeug des Erstklägers entstanden schwere Beschädigungen. Der Zweitkläger wurde mit Urteil des Kreisgerichtes St. P vom 8. April 1970 verurteilt weil er im Zuge eines Überholmanövers mit abgeblendeten Scheinwerfern eine Geschwindigkeit von etwa 75 bis 80 km/h eingehalten und dadurch den vorschriftswidrig auf der gleichen Fahrbahn entgegenkommenden und von Josef S gelenkten LKW verspätet wahrgenommen habe und deshalb frontal mit ihm zusammengestoßen sei. Das Oberlandesgericht W bestätigte am 28. Oktober 1970 dieses strafgerichtliche Erkenntnis. Auf Grund der von der Generalprokuratur eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wurde der Zweitkläger mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. November 1971 freigesprochen.
Der Erstkläger begehrt von der Beklagten die Bezahlung von 72.000 S und der Zweitkläger die Zahlung von 17.000 S. Sie brachten hiezu vor, die Kläger hätten sich unter Zugrundelegung der rechtskräftigen Verurteilung des Zweitklägers durch das Kreisgericht St P und des damit bindend feststehenden Mitverschuldens des Zweitklägers mit dem Haftpflichtversicherer der beklagten Partei verglichen, wobei der Erstkläger auf der Basis eines Mitverschuldens des Zweitklägers von einem Drittel von der Gesamtschadensumme von 212.000 S einen Schadensbetrag von 140.000 S und der Zweitkläger von dem ursprünglich geltend gemachten Betrag von 40.000 S nur einen Teilbetrag von 15.000 S erhalten haben. Das freisprechende Urteil des Obersten Gerichtshofes sei erst nach Abschluß des Vergleiches ergangen. Die Kläger hätten den Vergleich nicht geschlossen, wenn der Zweitkläger nicht rechtsirrtümlich verurteilt worden wäre. Ein Vergleich könne aber als ungültig angefochten werden, wenn beim Abschluß des Vergleiches ein Irrtum im Grundgegenstand vorgelegen habe. Dies treffe im vorliegenden falle zu, weil beim Abschluß des Vergleiches der Rechtsgrund unbestritten gewesen sei, später aber als Rechtsirrtum weggefallen sei.
Die beklagte Partei hat das Klagebegehren bestritten. Sie macht geltend, Streitpunkt beim Abschluß des Vergleiches sei im wesentlichen die Frage des Mitverschuldens des Zweitklägers gewesen. Der Irrtum der Kläger betreffe diesen Streitpunkt. Beziehe sich aber der Irrtum auf das streitig Gewesene, dann sei der Vergleich nicht anfechtbar. Den Zweitkläger treffe auch ein Mitverschulden von mindestens einem Drittel, da er eine wesentlich höhere Geschwindigkeit eingehalten habe, als im Strafverfahren angenommen worden sei. Auch habe er auf das verkehrswidrige Verhalten des Josef S zu spät reagiert.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es ging von folgendem Sachverhalt aus:
Die Kläger traten nach dem Unfall an den Haftpflichtversicherer der Beklagten wegen der Schadensliquidierung heran. Diese leistete im Hinblick auf den hohen Fahrzeugschaden Ende Feber 1970 an den Erstkläger eine Zahlung von 100.000 S, um ihm die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu ermöglichen und dadurch weitere Ersatzansprüche zu vermeiden. Auch der Zweitkläger erhielt Ende März 1970 eine Teilzahlung von 10.000 S. Die endgültige Schadensliquidierung sollte erst nach Abschluß des Strafverfahrens gegen den Zweitkläger erfolgen. Die eigentlichen Vergleichsverhandlungen fanden im März und April 1971 statt. In den Verhandlungen zwischen dem Erstkläger und dem Haftpflichtversicherer der beklagten Partei einigten sich die Parteien hinsichtlich der Höhe des Schadens auf 205.480 S. Schwieriger gestalteten sich die Verhandlungen hinsichtlich des Mitverschuldens des Zweitklägers. Schließlich einigten sich die Parteien auf das Mittel zwischen einer Verschuldensquote von 30% und einem Drittel. Der Erstkläger unterschrieb eine Abfertigungserklärung über 140.000 S. Er war der Meinung, daß er auch im Prozeßwege mit Rücksicht auf die Verurteilung des Zweitklägers nur noch zusätzlich 10% seines Schadens erstritten hätte, was ihm aber ein langwieriger Prozeß nicht wert war. Auch der Zweitkläger drängte nach seiner Verurteilung auf die Liquidierung seines Schadens, zumal seine Gattin damals krank war und er das Geld benötigte. Er ließ sich wegen seiner Verurteilung ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnen und unterfertigte am 16. März 1971 seine Abfindungserklärung über 14.000 S.
Das Erstgericht verneinte die Voraussetzungen für die Anfechtung des Vergleiches nach § 1385 ABGB. Ein Vergleich könne wegen Irrtums nur angefochten werden, wenn eine Vertragspartei über einen wesentlichen Vertragsumstand geirrt habe, den die Vertragsschließenden als feststehend angenommen hätten. Die Klage werde gar nicht darauf gestützt, daß sich die Kläger hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung des Zweitklägers geirrt hätten. Ein solcher Irrtum habe auch gar nicht vorliegen können, da an der Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung des Zweitklägers im März und April 1971 kein Zweifel habe bestehen können. Die Kläger könnten ihre Ansprüche auch nicht auf den Mangel oder Wegfall der Geschäftsgrundlage stützen. Eine strafgerichtliche Verurteilung sei keine typische Voraussetzung für einen Vergleich, mit dem Schadenersatzansprüche bereinigt würden. Diese sei für die Kläger nur insofern bestimmend gewesen, als sie es mit Rücksicht auf die Verurteilung des Zweitklägers für aussichtslos hielten, mit ihren Ansprüchen zur Gänze durchzudringen. Ein Mitverschulden des Zweitklägers habe auch ohne seine Verurteilung vorliegen können. Seine Verurteilung sei für die Kläger nur eine individuelle Voraussetzung, ein Beweggrund des Vergleiches gewesen. Ein Irrtum über den Beweggrund sei aber nach § 901 ABGB bedeutungslos.Das Erstgericht verneinte die Voraussetzungen für die Anfechtung des Vergleiches nach Paragraph 1385, ABGB. Ein Vergleich könne wegen Irrtums nur angefochten werden, wenn eine Vertragspartei über einen wesentlichen Vertragsumstand geirrt habe, den die Vertragsschließenden als feststehend angenommen hätten. Die Klage werde gar nicht darauf gestützt, daß sich die Kläger hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung des Zweitklägers geirrt hätten. Ein solcher Irrtum habe auch gar nicht vorliegen können, da an der Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung des Zweitklägers im März und April 1971 kein Zweifel habe bestehen können. Die Kläger könnten ihre Ansprüche auch nicht auf den Mangel oder Wegfall der Geschäftsgrundlage stützen. Eine strafgerichtliche Verurteilung sei keine typische Voraussetzung für einen Vergleich, mit dem Schadenersatzansprüche bereinigt würden. Diese sei für die Kläger nur insofern bestimmend gewesen, als sie es mit Rücksicht auf die Verurteilung des Zweitklägers für aussichtslos hielten, mit ihren Ansprüchen zur Gänze durchzudringen. Ein Mitverschulden des Zweitklägers habe auch ohne seine Verurteilung vorliegen können. Seine Verurteilung sei für die Kläger nur eine individuelle Voraussetzung, ein Beweggrund des Vergleiches gewesen. Ein Irrtum über den Beweggrund sei aber nach Paragraph 901, ABGB bedeutungslos.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Es führte aus, der zwischen den Klägern und dem Haftpflichtversicherer der beklagten Partei abgeschlossene Vergleich müsse auf Grund der Bestimmungen des § 9 Abs. 1 AKHB auch als ein für die beklagte Partei wirksamer Vergleich angesehen werden. Ein Vergleich sei wegen Irrtums nur anfechtbar, wenn der Irrtum Umstände betreffe, die die Parteien der Beurteilung der Rechtslage im Zeitpunkte des Vergleiches als sicher, unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben. Zufolge der rechtskräftigen Verurteilung des Zweitklägers hätten die Parteien beim Abschluß des Vergleiches davon ausgehen müssen, daß den Zweitkläger für die Zivilgerichte bindend ein Verschulden an dem Unfall treffe, das mit dem Verschulden des getöteten Josef S konkurriere und das in die Ausgangslage des Vergleichsabschlusses einbezogen werden müsse.s Für die Parteien sei auch feststehend gewesen, daß der Schuldspruch des Klägers ein endgültiger gewesen sei. Eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens hätte begrunden können, sei offenbar nicht in Frage gekommen. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch ein Strafgericht könne nicht zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens führen. Daß die Verurteilung des Zweitklägers auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beseitigt würde, habe von den Vertragsparteien nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht vorhergesehen werden können. Hätten die Vertragsparteien das strafgerichtlich festgestellte Verschulden des Zweitklägers als endgültig betrachten müssen, dann gehöre das bindend festgestellte Verschulden des Zweitklägers zu dem feststehenden Tatsachenkomplex, das von ihnen beim Vergleichsabschluß habe berücksichtigt werden müssen. Hätten die Vertragsparteien beim Abschluß des Vergleiches daher über die Tatsache geirrt, daß das Verhalten des Zweitklägers ein für seine und des Erstklägers Ansprüche relevantes Verschulden darstelle und dieses feststehende Verschulden nicht mehr beseitigt werden können, dann hätten sie über eine wesentliche, als feststehend angenommene Grundlage des Vergleiches geirrt. Ein solcher Irrtum führe zur Aufhebung des Vergleiches. Da aber Erörterungen und Feststellungen darüber fehlen, ob der Vergleich auch hinsichtlich seiner Höhe von der Anfechtung betroffen sei und auch eine Klärung des Mitverschuldens des Zweitklägers erforderlich sei, erweise sich das erstgerichtliche Urteil als mangelhaft.Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Es führte aus, der zwischen den Klägern und dem Haftpflichtversicherer der beklagten Partei abgeschlossene Vergleich müsse auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, AKHB auch als ein für die beklagte Partei wirksamer Vergleich angesehen werden. Ein Vergleich sei wegen Irrtums nur anfechtbar, wenn der Irrtum Umstände betreffe, die die Parteien der Beurteilung der Rechtslage im Zeitpunkte des Vergleiches als sicher, unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben. Zufolge der rechtskräftigen Verurteilung des Zweitklägers hätten die Parteien beim Abschluß des Vergleiches davon ausgehen müssen, daß den Zweitkläger für die Zivilgerichte bindend ein Verschulden an dem Unfall treffe, das mit dem Verschulden des getöteten Josef S konkurriere und das in die Ausgangslage des Vergleichsabschlusses einbezogen werden müsse.s Für die Parteien sei auch feststehend gewesen, daß der Schuldspruch des Klägers ein endgültiger gewesen sei. Eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens hätte begrunden können, sei offenbar nicht in Frage gekommen. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch ein Strafgericht könne nicht zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens führen. Daß die Verurteilung des Zweitklägers auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beseitigt würde, habe von den Vertragsparteien nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht vorhergesehen werden können. Hätten die Vertragsparteien das strafgerichtlich festgestellte Verschulden des Zweitklägers als endgültig betrachten müssen, dann gehöre das bindend festgestellte Verschulden des Zweitklägers zu dem feststehenden Tatsachenkomplex, das von ihnen beim Vergleichsabschluß habe berücksichtigt werden müssen. Hätten die Vertragsparteien beim Abschluß des Vergleiches daher über die Tatsache geirrt, daß das Verhalten des Zweitklägers ein für seine und des Erstklägers Ansprüche relevantes Verschulden darstelle und dieses feststehende Verschulden nicht mehr beseitigt werden können, dann hätten sie über eine wesentliche, als feststehend angenommene Grundlage des Vergleiches geirrt. Ein solcher Irrtum führe zur Aufhebung des Vergleiches. Da aber Erörterungen und Feststellungen darüber fehlen, ob der Vergleich auch hinsichtlich seiner Höhe von der Anfechtung betroffen sei und auch eine Klärung des Mitverschuldens des Zweitklägers erforderlich sei, erweise sich das erstgerichtliche Urteil als mangelhaft.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten Folge. Der angefochtene Beschluß wurde aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgetragen, neuerlich über die Berufung der klagenden Parteien zu entscheiden.