Die Klägerin hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.
Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Einhaltung und Verletzung der Streupflicht nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; dabei orientiert sich die Grenze der Streupflicht an den Bedürfnissen und an der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen (RIS-Justiz RS0023227; zuletzt 2 Ob 2289/96y = ecolex 1998, 208 [insoweit allerdings nicht veröffentlicht]). Die Beurteilung des Umfanges der Streupflicht hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles (konkretes Verkehrsbedürfnis und konkrete Zumutbarkeit) zu erfolgen, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind. Da die beklagte Partei die den Anrainern obliegende Streupflicht übernommen hat, oblag es ihr, in geeigneter Weise für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 93 Abs 1 StVO Sorge zu tragen; sie kann sich nicht darauf berufen, nur über beschränkte Möglichkeiten zur Schneeräumung zu verfügen (SZ 58/154).Nach ständiger Rechtsprechung sind Einhaltung und Verletzung der Streupflicht nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; dabei orientiert sich die Grenze der Streupflicht an den Bedürfnissen und an der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen (RIS-Justiz RS0023227; zuletzt 2 Ob 2289/96y = ecolex 1998, 208 [insoweit allerdings nicht veröffentlicht]). Die Beurteilung des Umfanges der Streupflicht hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles (konkretes Verkehrsbedürfnis und konkrete Zumutbarkeit) zu erfolgen, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind. Da die beklagte Partei die den Anrainern obliegende Streupflicht übernommen hat, oblag es ihr, in geeigneter Weise für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO Sorge zu tragen; sie kann sich nicht darauf berufen, nur über beschränkte Möglichkeiten zur Schneeräumung zu verfügen (SZ 58/154).
Eine grobe Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, die beklagte Gemeinde habe im vorliegenden Fall die den Anrainern obliegende (erhöhte) Streu- und Säuberungspflicht nicht erfüllt, nicht erblickt werden.
Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit wurden geprüft, sie sind nicht gegeben (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO), weshalb auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (Kodek in Rechberger**2, ZPO, Rz 4 zu § 502 mwN).Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit wurden geprüft, sie sind nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO), weshalb auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (Kodek in Rechberger**2, ZPO, Rz 4 zu Paragraph 502, mwN).
Das Rechtsmittel der beklagten Partei war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.