Rechtssatz RS0075579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075579
Entscheidungsdatum
22.02.2001
Rechtssatz
Unbeachtlichkeit des Einwandes einer Gemeinde, daß sie nur über beschränkte Möglichkeiten zur Schneeräumung verfüge. Es oblag ihr, in geeigneter Weise für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 93 Abs 1 StVO, die sie in gleicher Weise treffen wie jeden anderen Anrainer, Sorge zu tragen.Unbeachtlichkeit des Einwandes einer Gemeinde, daß sie nur über beschränkte Möglichkeiten zur Schneeräumung verfüge. Es oblag ihr, in geeigneter Weise für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO, die sie in gleicher Weise treffen wie jeden anderen Anrainer, Sorge zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0075579
Dokumentnummer
JJR_19851024_OGH0002_0080OB00049_8500000_002