Die Revision ist auch zum Teil berechtigt.
Nach § 11 Abs 2 erster Satz StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Fahrtrichtungsänderung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Beabsichtigt der Lenker nach links einzubiegen, so hat er nach § 12 Abs 1 StVO überdies das Fahrzeug, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß niemand zum Überholen angesetzt hat, auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung zu lenken. Bei Vorhandensein nur eines Fahrstreifens hat er möglichst nahe an die Fahrbahnmitte heranzufahren (ZVR 1975/212 mwN). Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Anzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung oder des bevorstehenden Wechsels des Fahrstreifens ist es, ob der Zeitraum zwischen der Anzeige der Fahrtrichtungsänderung oder des Fahrstreifenwechsels und der Durchführung für die anderen Straßenbenützer ausreicht, sich auf den angezeigten Vorgang einstellen zu können. Eine Anzeige rund 5 Sekunden oder rund 100 m vor der bevorstehenden Fahrtrichtungsänderung auf einer Bundesstraße wird in der Regel als ausreichend angesehen (ZVR 1971/28, 1964/154). Im vorliegenden Fall betätigte der Erstbeklagte, nachdem er sich davon überzeugt hatte, daß niemand zum Überholen angesetzt hat, rund 90 m vor der Zufahrt den linken Blinker und verminderte seine Geschwindigkeit von 60 km/h in der Folge. Ungeklärt blieb zwar, welcher Zeitraum von der Anzeige der bevorstehenden Fahrtrichtungsänderung bis zu dessen Vornahme verging, selbst bei unverminderter Geschwindigkeit hätte aber der Erstbeklagte für die von ihm noch zu durchfahrende Strecke jedenfalls mehr als 5 Sekunden benötigt. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß Johann N***, der bei Betätigung des linken Blinkers durch den Erstbeklagten mit rund 90 km/h "in größerer Entfernung" dem PKW folgte, ausreichend Zeit gehabt hätte, sich auf den angezeigten Vorgang einzustellen. Der Erstbeklagte ordnete sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch zur Fahrbahnmitte hin ein. Ihm kann daher, wie auch die Vorinstanzen richtig erkannt haben, eine Verletzung der obgenannten Bestimmungen der §§ 11 und 12 StVO nicht angelastet werden. Den Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, daß derjenige Lenker, der den beabsichtigten Abbiegevorgang vorschriftsmäßig angezeigt und sich auch vorschriftsmäßig eingeordnet hat, dennoch verpflichtet ist, vor dem Einbiegen noch einmal nach hinten zu blicken, um sich zu überzeugen, daß das Einbiegen ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist, wenn nach den örtlichen Verhältnissen für den Nachfolgeverkehr Zweifel bestehen können, an welcher Stelle die angezeigte Einbiegeabsicht ausgeführt werden soll (ZVR 1978/37, 1970/194 ua). Nach den Feststellungen lagen diese Voraussetzungen vor, ergibt sich doch aus ihnen, daß in kurzem Abstand mehrere Einbiegemöglichkeiten nach links vorhanden waren, sodaß für den Nachfolgeverkehr die tatsächliche Einbiegestelle nicht klar erkennbar war. Der Erstbeklagte hat zwar unmittelbar vor dem Einbiegen einen zweiten Blick in den Rückspiegel gemacht, hiebei jedoch den nachfolgenden Motorradfahrer, der zwar bereits zum Überholen angesetzt hatte, sich aber noch auf der rechten Fahrbahnhälfte befand, übersehen. Dem Erstbeklagten kann daher lediglich zum Vorwurf gemacht werden, den zweiten Blick nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt zu haben. Demgegenüber fällt dem Johann N*** die Nichtbeachtung der vorschriftsmäßigen Anzeige des beabsichtigten Einbiegevorganges des PKW und der Versuch zur Last, den PKW entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs 2 lit a StVO links zu überholen. Die für die Schadensteilung maßgeblichen Kriterien sind die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Straßenverkehrs im allgemeinen und im konkreten Fall, die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und der Grad der Fahrlässigkeit (ZVR 1982/44 uva), wobei der subjektiven Vorwerfbarkeit und deren Grad entscheidende Bedeutung zukommt (Jabornegg, Probleme des Mitverschuldens bei Verkehrsunfällen in ZVR 1983, 194 mwN). Letzteres haben beide Vorinstanzen bei ihrer Schadensteilung vernachlässigt. Die Nichtbeachtung der vorschriftsmäßigen Anzeige des beabsichtigten Einbiegevorganges durch eine zur Einstellung auf den angezeigten Vorgang ausreichende Zeit rechtfertigt gegenüber einem nicht ausreichend sorgfältigen zweiten Blick in den Rückspiegel vor Ausführung des Einbiegevorganges einen weitaus größeren Schuldvorwurf, wenn der nachfolgende Verkehrsteilnehmer im maßgeblichen Zeitpunkt erst zum Überholen ansetzte und sich noch auf der rechten Fahrbahnhälfte befand. Dies hat aber eine Schadensteilung von 3 : 1 zu Lasten des Motorradlenkers zur Folge. Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.Nach Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Fahrtrichtungsänderung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Beabsichtigt der Lenker nach links einzubiegen, so hat er nach Paragraph 12, Absatz eins, StVO überdies das Fahrzeug, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß niemand zum Überholen angesetzt hat, auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung zu lenken. Bei Vorhandensein nur eines Fahrstreifens hat er möglichst nahe an die Fahrbahnmitte heranzufahren (ZVR 1975/212 mwN). Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Anzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung oder des bevorstehenden Wechsels des Fahrstreifens ist es, ob der Zeitraum zwischen der Anzeige der Fahrtrichtungsänderung oder des Fahrstreifenwechsels und der Durchführung für die anderen Straßenbenützer ausreicht, sich auf den angezeigten Vorgang einstellen zu können. Eine Anzeige rund 5 Sekunden oder rund 100 m vor der bevorstehenden Fahrtrichtungsänderung auf einer Bundesstraße wird in der Regel als ausreichend angesehen (ZVR 1971/28, 1964/154). Im vorliegenden Fall betätigte der Erstbeklagte, nachdem er sich davon überzeugt hatte, daß niemand zum Überholen angesetzt hat, rund 90 m vor der Zufahrt den linken Blinker und verminderte seine Geschwindigkeit von 60 km/h in der Folge. Ungeklärt blieb zwar, welcher Zeitraum von der Anzeige der bevorstehenden Fahrtrichtungsänderung bis zu dessen Vornahme verging, selbst bei unverminderter Geschwindigkeit hätte aber der Erstbeklagte für die von ihm noch zu durchfahrende Strecke jedenfalls mehr als 5 Sekunden benötigt. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß Johann N***, der bei Betätigung des linken Blinkers durch den Erstbeklagten mit rund 90 km/h "in größerer Entfernung" dem PKW folgte, ausreichend Zeit gehabt hätte, sich auf den angezeigten Vorgang einzustellen. Der Erstbeklagte ordnete sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch zur Fahrbahnmitte hin ein. Ihm kann daher, wie auch die Vorinstanzen richtig erkannt haben, eine Verletzung der obgenannten Bestimmungen der Paragraphen 11 und 12 StVO nicht angelastet werden. Den Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, daß derjenige Lenker, der den beabsichtigten Abbiegevorgang vorschriftsmäßig angezeigt und sich auch vorschriftsmäßig eingeordnet hat, dennoch verpflichtet ist, vor dem Einbiegen noch einmal nach hinten zu blicken, um sich zu überzeugen, daß das Einbiegen ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist, wenn nach den örtlichen Verhältnissen für den Nachfolgeverkehr Zweifel bestehen können, an welcher Stelle die angezeigte Einbiegeabsicht ausgeführt werden soll (ZVR 1978/37, 1970/194 ua). Nach den Feststellungen lagen diese Voraussetzungen vor, ergibt sich doch aus ihnen, daß in kurzem Abstand mehrere Einbiegemöglichkeiten nach links vorhanden waren, sodaß für den Nachfolgeverkehr die tatsächliche Einbiegestelle nicht klar erkennbar war. Der Erstbeklagte hat zwar unmittelbar vor dem Einbiegen einen zweiten Blick in den Rückspiegel gemacht, hiebei jedoch den nachfolgenden Motorradfahrer, der zwar bereits zum Überholen angesetzt hatte, sich aber noch auf der rechten Fahrbahnhälfte befand, übersehen. Dem Erstbeklagten kann daher lediglich zum Vorwurf gemacht werden, den zweiten Blick nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt zu haben. Demgegenüber fällt dem Johann N*** die Nichtbeachtung der vorschriftsmäßigen Anzeige des beabsichtigten Einbiegevorganges des PKW und der Versuch zur Last, den PKW entgegen den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, StVO links zu überholen. Die für die Schadensteilung maßgeblichen Kriterien sind die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Straßenverkehrs im allgemeinen und im konkreten Fall, die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und der Grad der Fahrlässigkeit (ZVR 1982/44 uva), wobei der subjektiven Vorwerfbarkeit und deren Grad entscheidende Bedeutung zukommt (Jabornegg, Probleme des Mitverschuldens bei Verkehrsunfällen in ZVR 1983, 194 mwN). Letzteres haben beide Vorinstanzen bei ihrer Schadensteilung vernachlässigt. Die Nichtbeachtung der vorschriftsmäßigen Anzeige des beabsichtigten Einbiegevorganges durch eine zur Einstellung auf den angezeigten Vorgang ausreichende Zeit rechtfertigt gegenüber einem nicht ausreichend sorgfältigen zweiten Blick in den Rückspiegel vor Ausführung des Einbiegevorganges einen weitaus größeren Schuldvorwurf, wenn der nachfolgende Verkehrsteilnehmer im maßgeblichen Zeitpunkt erst zum Überholen ansetzte und sich noch auf der rechten Fahrbahnhälfte befand. Dies hat aber eine Schadensteilung von 3 : 1 zu Lasten des Motorradlenkers zur Folge. Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO.