Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Die Revisionswerberin bekämpft ausschließlich die von den Vorinstanzen vorgenommene Verschuldensteilung. Dieser liegt ein Auffahrunfall auf der nach Osten führenden Richtungsfahrbahn der Inntalautobahn zugrunde. Die Vorinstanzen teilten das Verschulden im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten des Beklagten.
Der Revisionswerber hält diese Verschuldensteilung in seiner nachträglich zugelassenen Revision für grob unrichtig, verweist dazu aber erneut nur auf die Entscheidungen 2 Ob 27/87 und 2 Ob 192/83 (richtig: 8 Ob 192/83), wo jeweils dem Auffahrenden das volle Verschulden zugewiesen worden sei.
Damit vermag der Rechtsmittelwerber aber keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, sodass die Entscheidung entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt:Damit vermag der Rechtsmittelwerber aber keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen, sodass die Entscheidung entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt:
Die vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen betreffen Fälle, in denen ein Verkehrsteilnehmer wegen Treibstoffmangels bzw nach einem Unfall – und somit ohne Verstoß gegen § 46 Abs 3 StVO – zum Stillstand kam, während hier für das Fahrmanöver des LKW-Lenkers kein von dieser Bestimmung anerkannter Grund bestand und das Verhalten zusätzlich grob gegen § 20 Abs 1 letzter Satz StVO verstieß. Die mangelnde Vergleichbarkeit dieser Fälle mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt hat bereits das Berufungsgericht mit vertretbarer Begründung dargelegt. Ein Abweichen von sonstiger, einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung wird im Rechtsmittel hingegen nicht aufgezeigt.Die vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen betreffen Fälle, in denen ein Verkehrsteilnehmer wegen Treibstoffmangels bzw nach einem Unfall – und somit ohne Verstoß gegen Paragraph 46, Absatz 3, StVO – zum Stillstand kam, während hier für das Fahrmanöver des LKW-Lenkers kein von dieser Bestimmung anerkannter Grund bestand und das Verhalten zusätzlich grob gegen Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz StVO verstieß. Die mangelnde Vergleichbarkeit dieser Fälle mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt hat bereits das Berufungsgericht mit vertretbarer Begründung dargelegt. Ein Abweichen von sonstiger, einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung wird im Rechtsmittel hingegen nicht aufgezeigt.
Im Übrigen ist die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage anzusehen (RIS-Justiz RS0087606, RS0042405).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.