Aus den Entscheidungsgründen:
Nach den vom Berufungsgericht bereits in seinem Aufhebungsbeschluß übernommenen Feststellungen des Prozeßgerichtes hat sich die beklagte Partei durch den im Schlußbrief enthaltenen Beisatz "je nach Anfall - Aufbringung im Handel" die Möglichkeit offen gelassen, die Lieferung von Schnittholz abzulehnen, wenn es im Handel zu dem angeführten Preis nicht beschafft werden könne. Nach den im fortgesetzten Verfahren erfolgten und vom Berufungsgericht ebenfalls übernommenen Feststellungen sind die Holzpreise im Laufe des Jahres 1949, insbesondere seit August 1949, im stetigen Ansteigen begriffen gewesen. Auf Grund der Gutachten des Sachverständigen Ing. P. und insbesondere K. hat das Prozeßgericht festgestellt, daß nach dem 18. Juli 1949 das von der klagenden Partei bestellte Schnittholz - insbesondere in größeren Mengen - zum Preis von 410 S für den Raummeter im Handel praktisch nur unter großen Schwierigkeiten zu beschaffen gewesen ist; das Prozeßgericht hat schließlich festgestellt, daß einer Reihe von Interessenten in der fraglichen Zeit die Beschaffung ohne Überpreis möglich gewesen ist, daß aber auch andere Interessenten, insbesondere der Einkäufer der beklagten Partei, sowohl in Steiermark als auch in iederösterreich oder Kärnten das gewünschte Holz zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis nicht beschaffen konnten. Das Berufungsgericht hat auch diese weiteren Feststellungen übernommen.
Das Prozeßgericht hat daraus, daß die Beschaffung des Holzes - und zwar auch zu den der klagenden Partei zugestandenen Bedingungen - nicht ausgeschlossen gewesen ist, gefolgert, daß die beklagte Partei bei intensiverer Nachfrage innerhalb der Lieferzeit und zu dem vereinbarten Preis das bestellte Schnittholz hätte liefern können, und somit ihre Schadenersatzpflicht bejaht. Das Berufungsgericht hat hingegen der beklagten Partei die nach § 347 HGB. erforderliche Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zugebilligt und bereits deshalb dem Klagsanspruch die Berechtigung aberkannt; es hat außerdem nach den im Holzhandel geltenden Usancen der klagenden Partei mit Rücksicht auf ihr Zuwarten zwischen dem 30. September 1949 (Ablauf der Lieferfrist) und dem 25. November 1949 (Setzung einer Nachfrist), das einer einverständlichen Auflösung des Geschäftes gleichgekommen sei, das Recht, Schadenersatz zu begehren, abgesprochen. ...Das Prozeßgericht hat daraus, daß die Beschaffung des Holzes - und zwar auch zu den der klagenden Partei zugestandenen Bedingungen - nicht ausgeschlossen gewesen ist, gefolgert, daß die beklagte Partei bei intensiverer Nachfrage innerhalb der Lieferzeit und zu dem vereinbarten Preis das bestellte Schnittholz hätte liefern können, und somit ihre Schadenersatzpflicht bejaht. Das Berufungsgericht hat hingegen der beklagten Partei die nach Paragraph 347, HGB. erforderliche Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zugebilligt und bereits deshalb dem Klagsanspruch die Berechtigung aberkannt; es hat außerdem nach den im Holzhandel geltenden Usancen der klagenden Partei mit Rücksicht auf ihr Zuwarten zwischen dem 30. September 1949 (Ablauf der Lieferfrist) und dem 25. November 1949 (Setzung einer Nachfrist), das einer einverständlichen Auflösung des Geschäftes gleichgekommen sei, das Recht, Schadenersatz zu begehren, abgesprochen. ...
Das Revisionsgericht teilt aber auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die beklagte Partei um die Beschaffung des Schnittholzes für die klagende Partei ernstlich bemüht gewesen ist und daher die ihr oblegene Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes angewendet hat. Daß der von ihr mit der Beschaffung betraute Einkäufer R. Gelegenheiten versäumt oder sonst nachlässig gewesen ist, ist weder behauptet noch festgestellt. Daß es aber einigen Zeugen gelungen ist, trotz der besonderen, durch die bevorstehende Aufhebung der amtlichen Preisregelung für Schnittholz bedingten Verhältnisse, sich dennoch solches Holz zu nicht überhöhten Preisen zu beschaffen, ist vor allem darauf zurückzuführen gewesen, daß sie es von Lieferanten bezogen haben, mit denen sie in laufender Geschäftsverbindung gestanden sind, und läßt keinen Schluß auf ein Verschulden der beklagten Partei oder ihres Einkäufers zu, wenn ihnen die Beschaffung nicht möglich gewesen ist, zumal festgestelltermaßen die Holzbeschaffung in der damaligen Zeit bedeutenden Schwierigkeiten begegnet ist. Da die klagende Partei der Aufnahme des von der klagenden Partei gewünschten Beisatzes in den Schlußbrief zugestimmt hat, hat sie auch die daraus entstandenen Folgen zu tragen und hätte auf einer Lieferung nur dann bestehen können, wenn der beklagten Partei ohne Aufwendung außerordentlicher Mühen die Beschaffung möglich gewesen wäre. Die Feststellung, daß es die beklagte Partei an ernsten Bemühungen nicht hat fehlen lassen und daß ihr Vertreter deshalb drei Länder bereist hat, reicht jedoch aus, ihr die Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes im Sinne des § 347 HGB. und damit die Haftungsbefreiung zuzubilligen.Das Revisionsgericht teilt aber auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die beklagte Partei um die Beschaffung des Schnittholzes für die klagende Partei ernstlich bemüht gewesen ist und daher die ihr oblegene Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes angewendet hat. Daß der von ihr mit der Beschaffung betraute Einkäufer R. Gelegenheiten versäumt oder sonst nachlässig gewesen ist, ist weder behauptet noch festgestellt. Daß es aber einigen Zeugen gelungen ist, trotz der besonderen, durch die bevorstehende Aufhebung der amtlichen Preisregelung für Schnittholz bedingten Verhältnisse, sich dennoch solches Holz zu nicht überhöhten Preisen zu beschaffen, ist vor allem darauf zurückzuführen gewesen, daß sie es von Lieferanten bezogen haben, mit denen sie in laufender Geschäftsverbindung gestanden sind, und läßt keinen Schluß auf ein Verschulden der beklagten Partei oder ihres Einkäufers zu, wenn ihnen die Beschaffung nicht möglich gewesen ist, zumal festgestelltermaßen die Holzbeschaffung in der damaligen Zeit bedeutenden Schwierigkeiten begegnet ist. Da die klagende Partei der Aufnahme des von der klagenden Partei gewünschten Beisatzes in den Schlußbrief zugestimmt hat, hat sie auch die daraus entstandenen Folgen zu tragen und hätte auf einer Lieferung nur dann bestehen können, wenn der beklagten Partei ohne Aufwendung außerordentlicher Mühen die Beschaffung möglich gewesen wäre. Die Feststellung, daß es die beklagte Partei an ernsten Bemühungen nicht hat fehlen lassen und daß ihr Vertreter deshalb drei Länder bereist hat, reicht jedoch aus, ihr die Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes im Sinne des Paragraph 347, HGB. und damit die Haftungsbefreiung zuzubilligen.