Rechtssatz RS0034114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034114
Entscheidungsdatum
11.03.1953
Rechtssatz
Wenn vereinbart wurde, daß Schnittholz in bestimmten Ausmaßen "je nach Anfall = Aufbringung im Handel" zu einem bestimmten Preis verkauft wird, hat der Verkäufer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufgewendet, sobald sein Vertreter drei Bundesländer vergeblich bereiste, um derartiges Holz zu beschaffen. Der Käufer hätte nur auf Lieferung bestehen können, wenn dem Verkäufer die Holzbeschaffung ohne Aufwendung außerordentlicher Mühe möglich gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0034114
Dokumentnummer
JJR_19530311_OGH0002_0020OB00185_5300000_001