Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht formulierten Grunde zulässig und auch berechtigt.
Was den Anfechtungsumfang betrifft, ist zunächst Folgendes vorauszuschicken:
Der Ausspruch samt Zusammensetzung der mit EUR 75.193,88 als zu Recht bestehend festgestellten Klageforderung blieb schon in erster Instanz unbekämpft. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht mit Teilurteil bestätigten Mehrbegehrensabweisung von EUR 96.189,61 bekämpft die Klägerin nur jenen Teil, der auf die als zu Recht bestehend festgestellte Gegenforderung von EUR 42.926,40 entfällt; die Abweisung des darüber hinausgehenden (und auf eigene Überklagung zurückzuführenden) Mehrbegehrens von EUR 53.263,21 sA ist unbekämpft geblieben. Bezüglich des Zwischenfeststellungsantrages wurde bis Schluss der Verhandlung erster Instanz ein solcher lediglich von den beklagten Parteien gemäß § 259 Abs 2 ZPO gestellt (dass der Klägerin kein gesetzlicher Voraus gebührt); die Klägerin hingegen hat keinen solchen nach § 236 ZPO (dahingehend, dass ihr ein solcher gebührt) gestellt. Demgemäß steht ihrem diesbezüglich im ersten Absatz der Revisionsanträge gestellten und zuvor wörtlich wiedergegebenen Zwischenfeststellungsantrag, wie er auch schon in ihrem Berufungsschriftsatz (erstmals) gestellt worden war, das Neuerungsverbot des § 482 bzw § 504 Abs 2 ZPO entgegen. Allerdings ist dieser Rechtsmittelantrag - wie er gleichermaßen schon vom Berufungsgericht verstanden (und behandelt) wurde - richtigerweise als Antrag auf Abweisung des von den Beklagten ihrerseits gestellten Feststellungsantrages zu verstehen und umzudeuten; da diese Bedeutung ihres Begehrens deutlich erkennbar ist, schadet der Klägerin die unrichtige Formulierung des diesbezüglichen Rechtsmittelantrages gemäß § 84 Abs 2 ZPO nicht.Der Ausspruch samt Zusammensetzung der mit EUR 75.193,88 als zu Recht bestehend festgestellten Klageforderung blieb schon in erster Instanz unbekämpft. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht mit Teilurteil bestätigten Mehrbegehrensabweisung von EUR 96.189,61 bekämpft die Klägerin nur jenen Teil, der auf die als zu Recht bestehend festgestellte Gegenforderung von EUR 42.926,40 entfällt; die Abweisung des darüber hinausgehenden (und auf eigene Überklagung zurückzuführenden) Mehrbegehrens von EUR 53.263,21 sA ist unbekämpft geblieben. Bezüglich des Zwischenfeststellungsantrages wurde bis Schluss der Verhandlung erster Instanz ein solcher lediglich von den beklagten Parteien gemäß Paragraph 259, Absatz 2, ZPO gestellt (dass der Klägerin kein gesetzlicher Voraus gebührt); die Klägerin hingegen hat keinen solchen nach Paragraph 236, ZPO (dahingehend, dass ihr ein solcher gebührt) gestellt. Demgemäß steht ihrem diesbezüglich im ersten Absatz der Revisionsanträge gestellten und zuvor wörtlich wiedergegebenen Zwischenfeststellungsantrag, wie er auch schon in ihrem Berufungsschriftsatz (erstmals) gestellt worden war, das Neuerungsverbot des Paragraph 482, bzw Paragraph 504, Absatz 2, ZPO entgegen. Allerdings ist dieser Rechtsmittelantrag - wie er gleichermaßen schon vom Berufungsgericht verstanden (und behandelt) wurde - richtigerweise als Antrag auf Abweisung des von den Beklagten ihrerseits gestellten Feststellungsantrages zu verstehen und umzudeuten; da diese Bedeutung ihres Begehrens deutlich erkennbar ist, schadet der Klägerin die unrichtige Formulierung des diesbezüglichen Rechtsmittelantrages gemäß Paragraph 84, Absatz 2, ZPO nicht.
Da zwischen diesem Feststellungsantrag einerseits und der (allein) daraus abgeleiteten Gegenforderung andererseits ein untrennbarer (rechtlicher) Zusammenhang besteht, wird hierauf im Folgenden gemeinsam eingegangen:
Nach § 758 ABGB idF Art I Z 8 ErbRÄG 1989 BGBl 1989/656 gebühren einem Ehegatten, sofern dieser nicht rechtmäßig enterbt worden ist, „als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind." In den Materialien (AB 1158 BlgNR 17. GP, 3 und insbesondere 4 ff) wird als Motiv des Gesetzgebers mehrfach der Gedanke erwähnt, dass nach dem Tod eines Ehegatten „dem anderen die gewohnte Umgebung bleiben", „seine bisherigen Lebensverhältnisse gesichert" und damit „der Schutz des hinterbliebenen Ehegatten verbessert" werden sollte; der Tod eines Ehegatten solle nicht dazu führen, „dass der andere die ihm vertrauten Dinge des Alltags ... verliert", wobei der Begriff Ehewohnung jenem des § 81 Abs 2 EheG entspreche und darunter daher (wie hier) „auch eine Liegenschaft mit einem Einfamilienhaus" falle. Das in § 758 ABGB verankerte Recht, in der Ehewohnung - dass es sich beim bis zum Auszug der Klägerin wenige Wochen vor dem Mordversuch und Suizid ihres Gatten gemeinsam bewohnten Haus um die Ehewohnung der Eheleute handelte, bildet keinen Streitpunkt - „weiter zu wohnen", wurde erst durch das ErbRÄG erstmalig eingeführt (Welser in Rummel, ABGB3 Rz 7 zu § 758). Abgesehen von jenen - hier nicht zutreffenden - Fällen einer „rechtmäßigen Enterbung" sowie einer Sicherung des überlebenden Ehegatten nach Sonderbestimmungen des Miet- oder Wohnrechtes oder weil dieser auf sonstige Weise aus eigenem Recht sein Wohnbedürfnis an der Ehewohnung sichern kann (Welser, aaO mit weiteren Beispielen; ebenso Eccher in Schwimann, ABGB3 Rz 10 zu § 758; Apathy in KBB, ABGB Rz 4 zu § 758 - „subsidiärer Charakter"), soll durch die neue Bestimmung jedenfalls jener Ehegatte gesichert und geschützt werden, der bisher im Haus des Erblassers gewohnt hat, welches nunmehr einem anderen zufallen soll (Welser, aaO Rz 7).Nach Paragraph 758, ABGB in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 8, ErbRÄG 1989 BGBl 1989/656 gebühren einem Ehegatten, sofern dieser nicht rechtmäßig enterbt worden ist, „als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind." In den Materialien Ausschussbericht 1158 BlgNR 17. GP, 3 und insbesondere 4 ff) wird als Motiv des Gesetzgebers mehrfach der Gedanke erwähnt, dass nach dem Tod eines Ehegatten „dem anderen die gewohnte Umgebung bleiben", „seine bisherigen Lebensverhältnisse gesichert" und damit „der Schutz des hinterbliebenen Ehegatten verbessert" werden sollte; der Tod eines Ehegatten solle nicht dazu führen, „dass der andere die ihm vertrauten Dinge des Alltags ... verliert", wobei der Begriff Ehewohnung jenem des Paragraph 81, Absatz 2, EheG entspreche und darunter daher (wie hier) „auch eine Liegenschaft mit einem Einfamilienhaus" falle. Das in Paragraph 758, ABGB verankerte Recht, in der Ehewohnung - dass es sich beim bis zum Auszug der Klägerin wenige Wochen vor dem Mordversuch und Suizid ihres Gatten gemeinsam bewohnten Haus um die Ehewohnung der Eheleute handelte, bildet keinen Streitpunkt - „weiter zu wohnen", wurde erst durch das ErbRÄG erstmalig eingeführt (Welser in Rummel, ABGB3 Rz 7 zu Paragraph 758,). Abgesehen von jenen - hier nicht zutreffenden - Fällen einer „rechtmäßigen Enterbung" sowie einer Sicherung des überlebenden Ehegatten nach Sonderbestimmungen des Miet- oder Wohnrechtes oder weil dieser auf sonstige Weise aus eigenem Recht sein Wohnbedürfnis an der Ehewohnung sichern kann (Welser, aaO mit weiteren Beispielen; ebenso Eccher in Schwimann, ABGB3 Rz 10 zu Paragraph 758,; Apathy in KBB, ABGB Rz 4 zu Paragraph 758, - „subsidiärer Charakter"), soll durch die neue Bestimmung jedenfalls jener Ehegatte gesichert und geschützt werden, der bisher im Haus des Erblassers gewohnt hat, welches nunmehr einem anderen zufallen soll (Welser, aaO Rz 7).
Auch wenn sich der Umfang (und damit auch das Recht des „Weiterwohnens" im Sinne der durch diese vom Gesetzgeber gewählte Formulierung zum Ausdruck kommenden Kontinuität der Benützung der Ehewohnung: Eccher, aaO Rz 11; Zankl, Das gesetzliche Vorausvermächtnis des Ehegatten, 207 ff) grundsätzlich nach den „tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers" richtet (Welser, aaO Rz 7a; Adensamer, ErbRÄG 1989, ÖA 1991, 6 [8]; JAB aaO 5) und ein Ehegatte auch - unter Umständen sogar schlüssig - auf das Wohnrecht, etwa durch Ausziehen aus der Wohnung, verzichten kann (Welser, aaO Rz 14; vgl JAB, aaO 4), so betonen doch auch die genannten Autoren - zutreffend -, dass dies jedenfalls „freiwillig" geschehen sein muss (Welser, aaO Rz 14; Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe- und Lebensgemeinschaft8 Rz 39), wovon jedoch hier nach der maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage gerade nicht ausgegangen werden kann: Zwar war es letztlich der „freiwillige" Entschluss der Klägerin (wie schon mehrfach zuvor), aus dem Haus und der Ehewohnung aus- und zu ihrer Mutter hinzuziehen; Anlass und Hintergrund dieser Entscheidung(en) war jedoch ausschließlich das vom Erblasser ihr gegenüber gesetzte feindselige und gewalttätige Verhalten, welches ihr ein weiteres Zusammenleben mit diesem und in der bisherigen Umgebung verunmöglichte. So wie jemand, der die bisherige Ehewohnung etwa bei Urlaub, Verwandtenbesuch oder Kuraufenthalt nicht endgültig, sondern bloß vorübergehend verlassen hat, ein Rückkehr- und damit auch Wohnrecht im Sinne des gesetzlichen Vorausvermächtnisses hat (Eccher, aaO Rz 11; Watzl, Das Vorausvermächtnis des Wohnrechtes, JBl 1992, 613 [614]), so kann auch für den vorliegenden, ausschließlich durch in der Sphäre des gewalttätigen Erblassers gelegene Umstände geprägten Auszugentschluss der Klägerin lebens- und realitätsnahe nichts anderes gelten. Die vom Erstgericht hiezu getroffene Feststellung eines „endgültigen" Ausziehens kann damit nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin zwar nicht mehr - wie mehrfach zuvor - zu ihrem gewalttätigen Gatten zurückkehren, aber damit keineswegs ihre Rechte am bisherigen Wohnstatus aufgeben wollte. Auch Eccher, aaO Rz 11 vertritt demgemäß folgerichtig, dass nur ein „endgültiges" (und freiwilliges) Verlassen der bisherigen Ehewohnung „ohne Zusammenhang mit einer drohenden Ehescheidung" zum Nachteil desselben ausschlagen solle, wovon hier zufolge des von der Klägerin (nach vergeblichen mehrmaligen Rückkehrversuchen) gefassten Scheidungsentschlusses aber gerade nicht ausgegangen werden kann. Ebenso nennt Watzl, aaO 614 f, als Beispiel, dass auch dann, wenn der anspruchsberechtigte hinterbliebene Ehegatte von einem Erben „erfolgreich hinausgeekelt" wurde und sich deshalb nicht in der Ehewohnung aufhält, nicht seines Rechtes aus § 758 ABGB verlustig geht; nichts anderes kann gelten, wenn der Hinterbliebene die Wohnung nur deshalb verlassen hat (ja verlassen musste), weil ihn der später verstorbene Ehegatte selbst „hinausgeekelt" hat. Insoweit ist das Wohnrecht des § 758 ABGB nur die „erbrechtliche Fortsetzung des § 97 ABGB" (Zankl, Erbrecht4 18; JAB, aaO 3 und 4); der Anspruch auf die Ehewohnung bleibt also inhaltlich gleich wie vor dem Tod (7 Ob 295/03p = JBl 2004, 380), ohne dass hiedurch „der Gedanke des Schutzes der gewohnten Umgebung" (Zankl, Vorausvermächtnis 186) leer liefe; dass beide Ehepartner daher „bis zuletzt" in ihrer Ehewohnung gelebt haben mussten, ist als zwingendes Erfordernis ratio und Konzept des § 758 ABGB nicht zu entnehmen. Insoweit ist das Wohnrecht nämlich auch unter einem gewissen Versorgungsaspekt zu sehen (Zankl, aaO 194).Auch wenn sich der Umfang (und damit auch das Recht des „Weiterwohnens" im Sinne der durch diese vom Gesetzgeber gewählte Formulierung zum Ausdruck kommenden Kontinuität der Benützung der Ehewohnung: Eccher, aaO Rz 11; Zankl, Das gesetzliche Vorausvermächtnis des Ehegatten, 207 ff) grundsätzlich nach den „tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers" richtet (Welser, aaO Rz 7a; Adensamer, ErbRÄG 1989, ÖA 1991, 6 [8]; JAB aaO 5) und ein Ehegatte auch - unter Umständen sogar schlüssig - auf das Wohnrecht, etwa durch Ausziehen aus der Wohnung, verzichten kann (Welser, aaO Rz 14; vergleiche JAB, aaO 4), so betonen doch auch die genannten Autoren - zutreffend -, dass dies jedenfalls „freiwillig" geschehen sein muss (Welser, aaO Rz 14; Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe- und Lebensgemeinschaft8 Rz 39), wovon jedoch hier nach der maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage gerade nicht ausgegangen werden kann: Zwar war es letztlich der „freiwillige" Entschluss der Klägerin (wie schon mehrfach zuvor), aus dem Haus und der Ehewohnung aus- und zu ihrer Mutter hinzuziehen; Anlass und Hintergrund dieser Entscheidung(en) war jedoch ausschließlich das vom Erblasser ihr gegenüber gesetzte feindselige und gewalttätige Verhalten, welches ihr ein weiteres Zusammenleben mit diesem und in der bisherigen Umgebung verunmöglichte. So wie jemand, der die bisherige Ehewohnung etwa bei Urlaub, Verwandtenbesuch oder Kuraufenthalt nicht endgültig, sondern bloß vorübergehend verlassen hat, ein Rückkehr- und damit auch Wohnrecht im Sinne des gesetzlichen Vorausvermächtnisses hat (Eccher, aaO Rz 11; Watzl, Das Vorausvermächtnis des Wohnrechtes, JBl 1992, 613 [614]), so kann auch für den vorliegenden, ausschließlich durch in der Sphäre des gewalttätigen Erblassers gelegene Umstände geprägten Auszugentschluss der Klägerin lebens- und realitätsnahe nichts anderes gelten. Die vom Erstgericht hiezu getroffene Feststellung eines „endgültigen" Ausziehens kann damit nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin zwar nicht mehr - wie mehrfach zuvor - zu ihrem gewalttätigen Gatten zurückkehren, aber damit keineswegs ihre Rechte am bisherigen Wohnstatus aufgeben wollte. Auch Eccher, aaO Rz 11 vertritt demgemäß folgerichtig, dass nur ein „endgültiges" (und freiwilliges) Verlassen der bisherigen Ehewohnung „ohne Zusammenhang mit einer drohenden Ehescheidung" zum Nachteil desselben ausschlagen solle, wovon hier zufolge des von der Klägerin (nach vergeblichen mehrmaligen Rückkehrversuchen) gefassten Scheidungsentschlusses aber gerade nicht ausgegangen werden kann. Ebenso nennt Watzl, aaO 614 f, als Beispiel, dass auch dann, wenn der anspruchsberechtigte hinterbliebene Ehegatte von einem Erben „erfolgreich hinausgeekelt" wurde und sich deshalb nicht in der Ehewohnung aufhält, nicht seines Rechtes aus Paragraph 758, ABGB verlustig geht; nichts anderes kann gelten, wenn der Hinterbliebene die Wohnung nur deshalb verlassen hat (ja verlassen musste), weil ihn der später verstorbene Ehegatte selbst „hinausgeekelt" hat. Insoweit ist das Wohnrecht des Paragraph 758, ABGB nur die „erbrechtliche Fortsetzung des Paragraph 97, ABGB" (Zankl, Erbrecht4 18; JAB, aaO 3 und 4); der Anspruch auf die Ehewohnung bleibt also inhaltlich gleich wie vor dem Tod (7 Ob 295/03p = JBl 2004, 380), ohne dass hiedurch „der Gedanke des Schutzes der gewohnten Umgebung" (Zankl, Vorausvermächtnis 186) leer liefe; dass beide Ehepartner daher „bis zuletzt" in ihrer Ehewohnung gelebt haben mussten, ist als zwingendes Erfordernis ratio und Konzept des Paragraph 758, ABGB nicht zu entnehmen. Insoweit ist das Wohnrecht nämlich auch unter einem gewissen Versorgungsaspekt zu sehen (Zankl, aaO 194).
Die enge, bloß am Wort „weiter" haftende Auslegung des Berufungsgerichtes widerspricht damit Sinn und Zweck dieser Bestimmung (§ 6 ABGB). So wie die Klägerin - wäre es nicht zu den Vorkommnissen des 19. 11. 2001 gekommen - im Falle der angestrebten Scheidung nicht ihrer Ansprüche nach den §§ 81 ff EheG, insbesondere auch die Ehewohnung nach § 81 Abs 2 leg cit betreffend, verlustig gegangen wäre, kann nichts anderes auch für den hier gegebenen Fall der Selbsttötung durch den Erblasser in Vorwegnahme eines solchen Scheidungsverfahrens samt nachehelichem Aufteilungsverfahren gelten und nicht als Gesamtverzicht (auch) auf den Voraus zu Lasten der Klägerin ausgelegt werden. Dass sie - bei gleicher Sachverhaltskonstellation - dieses gesetzliche Vorausvermächtnisses nicht verloren hätte, wenn sie statt der gewählten Vorgangsweise einer Übersiedlung zur Mutter als Schutzmaßnahme vor weiterer Gewalt ihr gegenüber den Weg einer Wegweise-Provisorialentscheidung gegen ihren gewalttätigen Ehegatten (mit Auftrag des Gerichtes, dass dieser statt ihrer die Wohnung zu verlassen gehabt hätte), gewählt hätte, liegt auf der Hand und kann somit der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen.Die enge, bloß am Wort „weiter" haftende Auslegung des Berufungsgerichtes widerspricht damit Sinn und Zweck dieser Bestimmung (Paragraph 6, ABGB). So wie die Klägerin - wäre es nicht zu den Vorkommnissen des 19. 11. 2001 gekommen - im Falle der angestrebten Scheidung nicht ihrer Ansprüche nach den Paragraphen 81, ff EheG, insbesondere auch die Ehewohnung nach Paragraph 81, Absatz 2, leg cit betreffend, verlustig gegangen wäre, kann nichts anderes auch für den hier gegebenen Fall der Selbsttötung durch den Erblasser in Vorwegnahme eines solchen Scheidungsverfahrens samt nachehelichem Aufteilungsverfahren gelten und nicht als Gesamtverzicht (auch) auf den Voraus zu Lasten der Klägerin ausgelegt werden. Dass sie - bei gleicher Sachverhaltskonstellation - dieses gesetzliche Vorausvermächtnisses nicht verloren hätte, wenn sie statt der gewählten Vorgangsweise einer Übersiedlung zur Mutter als Schutzmaßnahme vor weiterer Gewalt ihr gegenüber den Weg einer Wegweise-Provisorialentscheidung gegen ihren gewalttätigen Ehegatten (mit Auftrag des Gerichtes, dass dieser statt ihrer die Wohnung zu verlassen gehabt hätte), gewählt hätte, liegt auf der Hand und kann somit der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen.
Da es um einen an § 97 ABGB, wonach ein Ehegatte alles zu tun hat, damit dem anderen das Wohnen auf Dauer möglich ist, anknüpfenden Anspruch geht, kann dieses inhaltlich durch § 97 ABGB determinierte und durch hiegegen verstoßende Verhaltensweisen nicht verloren gegangene Recht auch nicht im Todesfall von den Erben erfolgreich in Abrede gestellt werden. Die Klägerin kann sich daher mit Recht nach dem Freitod ihres Ehegatten auf dieses Wohnrecht berufen, woraus aber sowohl die mangelnde Berechtigung des diesbezüglichen Zwischenfeststellungsantrages der beklagten Parteien als auch ihres ausschließlich darauf fußenden Entgeltsanspruchs (samt Gegenforderungsbegehren) folgt.Da es um einen an Paragraph 97, ABGB, wonach ein Ehegatte alles zu tun hat, damit dem anderen das Wohnen auf Dauer möglich ist, anknüpfenden Anspruch geht, kann dieses inhaltlich durch Paragraph 97, ABGB determinierte und durch hiegegen verstoßende Verhaltensweisen nicht verloren gegangene Recht auch nicht im Todesfall von den Erben erfolgreich in Abrede gestellt werden. Die Klägerin kann sich daher mit Recht nach dem Freitod ihres Ehegatten auf dieses Wohnrecht berufen, woraus aber sowohl die mangelnde Berechtigung des diesbezüglichen Zwischenfeststellungsantrages der beklagten Parteien als auch ihres ausschließlich darauf fußenden Entgeltsanspruchs (samt Gegenforderungsbegehren) folgt.
In diesem Sinne war daher in Stattgebung des Rechtsmittels das berufungsgerichtliche Teilurteil wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.