Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Im Hinblick darauf, dass die Vorinstanzen zum betreffenden Einwand des Beklagten nicht (ausdrücklich) Stellung genommen haben, ist vorweg zu bemerken, dass die Klägerin, auch wenn sie noch nicht Eigentümerin des gegenständlichen Hauses ist, als erbserklärte Testamentserbin, die mit der Verwaltung des Nachlasses betraut wurde, zur Erhebung einer Räumungsklage grundsätzlich legitimiert ist (vgl GlU 5312; AnwZ 1935, 298; SZ 28/267; JBl 1968, 522 [524]). Zu erwähnen ist auch, dass der Klägerin - wie im Ersturteil unbekämpft festgestellt wurde - zu 29 P 32/02g des Bezirksgerichtes Villach der von ihr gewählte Anwalt als Sachwalter zur Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten bestellt und die Vertretung des Sachwalters im gegenständlichen Verfahren mit Beschluss vom 20. 12. 2002 pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde.Im Hinblick darauf, dass die Vorinstanzen zum betreffenden Einwand des Beklagten nicht (ausdrücklich) Stellung genommen haben, ist vorweg zu bemerken, dass die Klägerin, auch wenn sie noch nicht Eigentümerin des gegenständlichen Hauses ist, als erbserklärte Testamentserbin, die mit der Verwaltung des Nachlasses betraut wurde, zur Erhebung einer Räumungsklage grundsätzlich legitimiert ist vergleiche GlU 5312; AnwZ 1935, 298; SZ 28/267; JBl 1968, 522 [524]). Zu erwähnen ist auch, dass der Klägerin - wie im Ersturteil unbekämpft festgestellt wurde - zu 29 P 32/02g des Bezirksgerichtes Villach der von ihr gewählte Anwalt als Sachwalter zur Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten bestellt und die Vertretung des Sachwalters im gegenständlichen Verfahren mit Beschluss vom 20. 12. 2002 pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde.
Die Rekurswerberin widerspricht der Ansicht des Berufungsgerichtes, das gegenständliche, von der Beklagten mit dem Erblasser gemeinsam bewohnte Haus sei durch die Verehelichung zur Ehewohnung geworden, sodass dem Beklagten gemäß § 758 ABGB das Recht zustehe, dort weiter zu wohnen. Um als Ehewohnung im Sinne der genannten Gesetzesstelle zu gelten, müsse eine Wohnung (bzw ein Haus - RIS-Justiz RS0057678) während der Ehe von den Ehegatten einmal gemeinsam benützt worden sein. Da dies hier niemals der Fall gewesen sei, gebühre dem Beklagten kein gesetzlichen Vorausvermächtnis, im Haus weiter zu wohnen. Die bloße Widmung einer Wohnung als Ort des gemeinsamen Wohnens reiche nicht aus, damit sie zur Ehewohnung iSd § 758 ABGB werde. Das gegenständliche Haus hätte daher nur dadurch zur Ehewohnung werden können, dass die Erblasserin dahin zurückgekehrt wäre.Die Rekurswerberin widerspricht der Ansicht des Berufungsgerichtes, das gegenständliche, von der Beklagten mit dem Erblasser gemeinsam bewohnte Haus sei durch die Verehelichung zur Ehewohnung geworden, sodass dem Beklagten gemäß Paragraph 758, ABGB das Recht zustehe, dort weiter zu wohnen. Um als Ehewohnung im Sinne der genannten Gesetzesstelle zu gelten, müsse eine Wohnung (bzw ein Haus - RIS-Justiz RS0057678) während der Ehe von den Ehegatten einmal gemeinsam benützt worden sein. Da dies hier niemals der Fall gewesen sei, gebühre dem Beklagten kein gesetzlichen Vorausvermächtnis, im Haus weiter zu wohnen. Die bloße Widmung einer Wohnung als Ort des gemeinsamen Wohnens reiche nicht aus, damit sie zur Ehewohnung iSd Paragraph 758, ABGB werde. Das gegenständliche Haus hätte daher nur dadurch zur Ehewohnung werden können, dass die Erblasserin dahin zurückgekehrt wäre.
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Gemäß § 758 ABGB idF des ErbRÄG (BGBl 1989/656) steht dem überlebenden Ehegatten als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht zu, in der Wohnung weiter zu wohnen und die zum Haushalt gehörenden beweglichen Sachen zu benützen. Das Vorausvermächtnis soll nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers (JAB 1158 BlgNR 17. GP 4) dem überlebenden Ehegatten seine bisherigen Lebensverhältnisse erhalten und sichern. Der Tod des Ehegatten soll nicht dazu führen, dass der andere die ihm vertrauten Dinge des Alltages verliert. Der hinterbliebene Ehegatte soll seine gewohnte Umgebung beibehalten können. Sein Anspruch auf die Ehewohnung bleibt inhaltlich gleich und setzt sich als Anspruch gegen den Vermächtnisschuldner fort (1 Ob 2364/96w, SZ 70/47 mwN; 6 Ob 184/99y, JBl 2000, 377; 6 Ob 13/02h).Dem kann nicht beigepflichtet werden. Gemäß Paragraph 758, ABGB in der Fassung des ErbRÄG (BGBl 1989/656) steht dem überlebenden Ehegatten als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht zu, in der Wohnung weiter zu wohnen und die zum Haushalt gehörenden beweglichen Sachen zu benützen. Das Vorausvermächtnis soll nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers (JAB 1158 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 4) dem überlebenden Ehegatten seine bisherigen Lebensverhältnisse erhalten und sichern. Der Tod des Ehegatten soll nicht dazu führen, dass der andere die ihm vertrauten Dinge des Alltages verliert. Der hinterbliebene Ehegatte soll seine gewohnte Umgebung beibehalten können. Sein Anspruch auf die Ehewohnung bleibt inhaltlich gleich und setzt sich als Anspruch gegen den Vermächtnisschuldner fort (1 Ob 2364/96w, SZ 70/47 mwN; 6 Ob 184/99y, JBl 2000, 377; 6 Ob 13/02h).
Bezüglich des Begriffs "Ehewohnung" verweisen die Materialien (s neuerlich JAB 1158 BlgNR 17. GP 4) auf § 81 Abs 1 EheG (vgl dazu auch Eccher, Zum neuen Wohnrecht des überlebenden Ehegatten, WoBl 1991, 1 [2]), verstehen darunter also "jenen Verband, der der Abwicklung des ehelichen Lebens dient und in dem die Haushaltsführung, Pflege und Erziehung der Kinder gewöhnlich stattfinden" (SZ 53/48; SZ 54/114; SZ 54/126; vgl Bernat in Schwimann I2 Rz 14 zu § 81 EheG; vgl auch Stabentheiner in Rummel3 Rz 7 zu § 81 EheG mwN). Darüber hinaus muss es sich, da sonst von einem "Weiterwohnen" keine Rede sein könnte, nach hM um die bisherige Ehewohnung handeln (NZ 1996, 304 [Zankl]; Eccher aaO; Welser in Rummel3 Rz 7 zu § 758 ABGB).Bezüglich des Begriffs "Ehewohnung" verweisen die Materialien (s neuerlich JAB 1158 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 4) auf Paragraph 81, Absatz eins, EheG vergleiche dazu auch Eccher, Zum neuen Wohnrecht des überlebenden Ehegatten, WoBl 1991, 1 [2]), verstehen darunter also "jenen Verband, der der Abwicklung des ehelichen Lebens dient und in dem die Haushaltsführung, Pflege und Erziehung der Kinder gewöhnlich stattfinden" (SZ 53/48; SZ 54/114; SZ 54/126; vergleiche Bernat in Schwimann I2 Rz 14 zu Paragraph 81, EheG; vergleiche auch Stabentheiner in Rummel3 Rz 7 zu Paragraph 81, EheG mwN). Darüber hinaus muss es sich, da sonst von einem "Weiterwohnen" keine Rede sein könnte, nach hM um die bisherige Ehewohnung handeln (NZ 1996, 304 [Zankl]; Eccher aaO; Welser in Rummel3 Rz 7 zu Paragraph 758, ABGB).
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, das gegenständliche Haus sei als "bisherige Ehewohnung" iSd § 758 ABGB anzusehen, da es von der Erblasserin und dem Beklagten bereits mehr als ein Jahr lang gemeinsam - wenn auch noch nicht als Eheleute - bewohnt wurde, ist zu billigen. Ausgehend von dem dargestellten Sinn und Zweck der Bestimmung des § 758 ABGB, das Wohnrecht des überlebenden Ehegatten zu sichern, dessen Bedarf nicht nach § 14 MRG, § 10 WEG oder anderen Sonderbestimmungen des Wohnrechtes (vgl zB § 20 Abs 3 WGG) gedeckt ist (Welser aaO mwN) kann es, wenn die Ehegatten, wie hier, ein von ihnen längst bewohntes Haus auch als weitere Ehewohnung bestimmt haben, nicht darauf ankommen, ob der Erblasser und der überlebende Ehegatte einmal auch tatsächlich darin gemeinsam als Eheleute gewohnt haben, oder nur durch den Tod des Erblassers daran gehindert wurden. Liegt doch hier nicht nur eine bloße Widmung als Ort des gemeinsamen zukünftigen Wohnens der Ehegatten vor (die nach Stabentheiner in Rummel3 Rz 7 zu 81 EheG zur Vermeidung eines allzu weitgehenden Begriffsverständnisses im Aufteilungsverfahren nicht ausreichen soll), sondern hat sich die Widmung des gegenständlichen Hauses als Ehewohnung durch das vorhergehende dortige Zusammenwohnen der späteren Eheleute bereits augenfällig manifestiert und bekräftigt. Auch in einem Fall wie dem vorliegenden muss nach den Intentionen des Gesetzgebers, dem überlebenden Ehegatten zu ermöglichen, die vertraute Umgebung beizubehalten, daher dem überlebenden Ehegatten das Recht zugebilligt werden, wie bisher im Haus des verstorbenen Ehegatten - entsprechend den tatsächlichen Lebensverhältnissen zum Todeszeitpunkt (vgl SZ 66/102; RIS-Justiz RS0012824) weiter zu wohnen. Nach dem JAB 5 soll durch den Begriff "weiter" zum Ausdruck gebracht werden, dass der überlebende Ehegatte die Wohnung so benützen können soll wie bisher. Hatte er etwa mit Kindern des Erblassers gemeinsam gewohnt (was hier in Ansehung der Klägerin der Fall war), so habe er keinen Anspruch, nun allein ohne die Kinder in der Wohnung zu leben. Habe er nur einen Teil der Wohnung bewohnt, so erstrecke sich sein Recht auch nur auf diesen Teil.Die Auffassung des Berufungsgerichtes, das gegenständliche Haus sei als "bisherige Ehewohnung" iSd Paragraph 758, ABGB anzusehen, da es von der Erblasserin und dem Beklagten bereits mehr als ein Jahr lang gemeinsam - wenn auch noch nicht als Eheleute - bewohnt wurde, ist zu billigen. Ausgehend von dem dargestellten Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 758, ABGB, das Wohnrecht des überlebenden Ehegatten zu sichern, dessen Bedarf nicht nach Paragraph 14, MRG, Paragraph 10, WEG oder anderen Sonderbestimmungen des Wohnrechtes vergleiche zB Paragraph 20, Absatz 3, WGG) gedeckt ist (Welser aaO mwN) kann es, wenn die Ehegatten, wie hier, ein von ihnen längst bewohntes Haus auch als weitere Ehewohnung bestimmt haben, nicht darauf ankommen, ob der Erblasser und der überlebende Ehegatte einmal auch tatsächlich darin gemeinsam als Eheleute gewohnt haben, oder nur durch den Tod des Erblassers daran gehindert wurden. Liegt doch hier nicht nur eine bloße Widmung als Ort des gemeinsamen zukünftigen Wohnens der Ehegatten vor (die nach Stabentheiner in Rummel3 Rz 7 zu 81 EheG zur Vermeidung eines allzu weitgehenden Begriffsverständnisses im Aufteilungsverfahren nicht ausreichen soll), sondern hat sich die Widmung des gegenständlichen Hauses als Ehewohnung durch das vorhergehende dortige Zusammenwohnen der späteren Eheleute bereits augenfällig manifestiert und bekräftigt. Auch in einem Fall wie dem vorliegenden muss nach den Intentionen des Gesetzgebers, dem überlebenden Ehegatten zu ermöglichen, die vertraute Umgebung beizubehalten, daher dem überlebenden Ehegatten das Recht zugebilligt werden, wie bisher im Haus des verstorbenen Ehegatten - entsprechend den tatsächlichen Lebensverhältnissen zum Todeszeitpunkt vergleiche SZ 66/102; RIS-Justiz RS0012824) weiter zu wohnen. Nach dem JAB 5 soll durch den Begriff "weiter" zum Ausdruck gebracht werden, dass der überlebende Ehegatte die Wohnung so benützen können soll wie bisher. Hatte er etwa mit Kindern des Erblassers gemeinsam gewohnt (was hier in Ansehung der Klägerin der Fall war), so habe er keinen Anspruch, nun allein ohne die Kinder in der Wohnung zu leben. Habe er nur einen Teil der Wohnung bewohnt, so erstrecke sich sein Recht auch nur auf diesen Teil.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat das Berufungsgericht daher dem Beklagten ohne Rechtsirrtum im Rahmen des Vorausvermächtnisses gemäß § 758 ABGB ein Wohnrecht im gegenständlichen Haus zugebilligt. Da dieses Wohnrecht auf einem (gesetzlichen) Dauerschuldverhältnisses zwischen dem überlebenden Ehegatten (hier dem Beklagten) und dem Erben (hier der Klägerin) beruht, kann es - so wie andere Dauerschuldverhältnisse - aus wichtigem Grund beendet werden (Zankl, Das gesetzliche Vorausvermächtnis des Ehegatten, 247 ff; ders, Das Wohnrecht des überlebenden Ehegatten gemäß § 758 ABGB, immolex 1997, 145). Ein solcher wichtiger Grund wurde von der Klägerin behauptet. Dagegen, dass in diesem Zusammenhang - um verlässlich beurteilten zu können, ob ein solcher wichtiger Grund gegeben ist - das Verfahren noch ergänzt werden muss, bringt die Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel, das aus den dargestellten Gründen erfolglos bleiben muss, ohnehin nichts vor.Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat das Berufungsgericht daher dem Beklagten ohne Rechtsirrtum im Rahmen des Vorausvermächtnisses gemäß Paragraph 758, ABGB ein Wohnrecht im gegenständlichen Haus zugebilligt. Da dieses Wohnrecht auf einem (gesetzlichen) Dauerschuldverhältnisses zwischen dem überlebenden Ehegatten (hier dem Beklagten) und dem Erben (hier der Klägerin) beruht, kann es - so wie andere Dauerschuldverhältnisse - aus wichtigem Grund beendet werden (Zankl, Das gesetzliche Vorausvermächtnis des Ehegatten, 247 ff; ders, Das Wohnrecht des überlebenden Ehegatten gemäß Paragraph 758, ABGB, immolex 1997, 145). Ein solcher wichtiger Grund wurde von der Klägerin behauptet. Dagegen, dass in diesem Zusammenhang - um verlässlich beurteilten zu können, ob ein solcher wichtiger Grund gegeben ist - das Verfahren noch ergänzt werden muss, bringt die Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel, das aus den dargestellten Gründen erfolglos bleiben muss, ohnehin nichts vor.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.