Begründung:
Der Nachlass des am 11. 10. 1996 verstorbenen Vaters der Antragstellerin wurde dieser zu 2/3 und der Witwe (der Stiefmutter der Antragstellerin) zu 1/3 eingeantwortet. In den Nachlass fiel eine Liegenschaft mit Haus und Garten. Das Haus diente den Eheleuten als Ehewohnung.
Am 8. 1. 2001 beantragte die Tochter eine gerichtliche Benützungsregelung dahin, dass ein Zimmer (ehemaliges Schlafzimmer der Antragstellerin) und der größere Kellerraum der Antragstellerin zur aussschließlichen Benützung, das Schlafzimmer der Antragsgegnerin zur ausschließlichen Benützung und die Küche, Wohnzimmer, Vorzimmer sowie die Nassräume und der (übrige) Keller den Miteigentümerinnen zur gemeinsamen Benützung zugewiesen werden. Die Antragsgegnerin verweigere eine vergleichsweise Regelung und lehne die Übergabe von Schlüsseln ab. Die Antragstellerin habe einen persönlichen Wohnbedarf und einen Anspruch auf eine ihrem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung des Hauses.
Die Antragsgegnerin beantragte unter Hinweis auf ihr gesetzliches Vorausvermächtnis an der Ehewohnung die Abweisung des Antrages auf Benützungsregelung.
Das Erstgericht gab dem Antrag auf Benützungsregelung statt. Es stellte im Wesentlichen fest, dass die Antragstellerin nach der Scheidung der Ehe ihrer Eltern bei der Mutter in Wien gewohnt und ihren Vater in dessen Haus zunächst an jedem zweiten Wochenende und später unregelmäßiger besucht habe. Dies habe sich nach dem Einzug der Antragsgegnerin, die den Vater der Antragstellerin geheiratet hatte, nicht geändert. Die Antragstellerin habe ihr Zimmer mit Zustimmung der Stiefmutter und ihres Vaters benützt. Die übrigen Teile des Hauses seien gemeinsam benutzt worden. Die Antragsgegnerin habe nach dem Tod ihres Gatten das Schloss am Haus ausgetauscht und der Antragstellerin keinen Schlüssel übergeben.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass bei einer gerichtlichen Benützungsregelung gemäß § 835 ABGB grundsätzlich jedem Miteigentümer eine seinem Anteil entsprechende Sachnutzung zu gewähren sei. Es seien der persönliche Bedarf und die persönlichen und familiären Verhältnisse im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen. Die Antragstellerin begehre eine Nutzungsaufteilung entsprechend den Eigentumsanteilen. Ihr Wohnbedarf sei zu bejahen. Der Benützungsregelung stehe das gesetzliche Vorausvermächtnis der Witwe gemäß § 758 ABGB nicht entgegen. Das Wohnrecht der Antragsgegnerin sei schon durch die Nutzung ihres Ehegatten eingeschränkt gewesen. Zu dessen Lebzeiten habe die Stieftochter das Haus mitbenützt. Nunmehr benütze die Antragsgegnerin das Haus in einem Ausmaß, wie es ihr zu Lebzeiten des Ehegatten nicht zugestanden sei. Damals hätte die Antragstellerin einen Schlüssel und eine jederzeitige Benützungsmöglichkeit gehabt.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass bei einer gerichtlichen Benützungsregelung gemäß Paragraph 835, ABGB grundsätzlich jedem Miteigentümer eine seinem Anteil entsprechende Sachnutzung zu gewähren sei. Es seien der persönliche Bedarf und die persönlichen und familiären Verhältnisse im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen. Die Antragstellerin begehre eine Nutzungsaufteilung entsprechend den Eigentumsanteilen. Ihr Wohnbedarf sei zu bejahen. Der Benützungsregelung stehe das gesetzliche Vorausvermächtnis der Witwe gemäß Paragraph 758, ABGB nicht entgegen. Das Wohnrecht der Antragsgegnerin sei schon durch die Nutzung ihres Ehegatten eingeschränkt gewesen. Zu dessen Lebzeiten habe die Stieftochter das Haus mitbenützt. Nunmehr benütze die Antragsgegnerin das Haus in einem Ausmaß, wie es ihr zu Lebzeiten des Ehegatten nicht zugestanden sei. Damals hätte die Antragstellerin einen Schlüssel und eine jederzeitige Benützungsmöglichkeit gehabt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge und wies den Antrag auf Benützungsregelung ab. Es beurteilte den festgestellten Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen dahin, dass der Anspruch des überlebenden Ehegatten gemäß § 758 ABGB in Ansehung der Ehewohnung inhaltlich gleichbleibe. Das Benützungsrecht setze sich als Anspruch gegen den Vermächtnisschuldner fort. Der Umfang der Ehewohnung richte sich nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Dem überlebenden Ehegatten sollten seine bisherigen Lebensverhältnisse erhalten und gesichert werden. Der Umfang des Vorausvermächtnisses könne nicht durch eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem mit dem Vermächtnis Belasteten eingeschränkt werden. Die Antragsgegnerin habe mit ihrem Ehegatten das gesamte Haus benützt, die Antragstellerin nur zwecks Übernachtung bei den gelegentlichen Besuchen ihres Vaters. Es sei unzulässig, das uneingeschränkte Wohnrecht des überlebenden Ehegatten dahin einzuschränken, dass die Benützung eines Raums überhaupt verweigert werde und die Mitbenützung sämtlicher Räumlichkeiten zu dulden sei. Eine solche Einschränkung des Wohnrechts stehe mit der Intention des § 758 ABGB im Widerspruch.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge und wies den Antrag auf Benützungsregelung ab. Es beurteilte den festgestellten Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen dahin, dass der Anspruch des überlebenden Ehegatten gemäß Paragraph 758, ABGB in Ansehung der Ehewohnung inhaltlich gleichbleibe. Das Benützungsrecht setze sich als Anspruch gegen den Vermächtnisschuldner fort. Der Umfang der Ehewohnung richte sich nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Dem überlebenden Ehegatten sollten seine bisherigen Lebensverhältnisse erhalten und gesichert werden. Der Umfang des Vorausvermächtnisses könne nicht durch eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem mit dem Vermächtnis Belasteten eingeschränkt werden. Die Antragsgegnerin habe mit ihrem Ehegatten das gesamte Haus benützt, die Antragstellerin nur zwecks Übernachtung bei den gelegentlichen Besuchen ihres Vaters. Es sei unzulässig, das uneingeschränkte Wohnrecht des überlebenden Ehegatten dahin einzuschränken, dass die Benützung eines Raums überhaupt verweigert werde und die Mitbenützung sämtlicher Räumlichkeiten zu dulden sei. Eine solche Einschränkung des Wohnrechts stehe mit der Intention des Paragraph 758, ABGB im Widerspruch.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob das dem überlebenden Ehegatten zustehende Wohnrecht im Rahmen einer gerichtlichen Benützungsregelung eingeschränkt werden dürfe, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Antragstellerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Antragsgegnerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.