Rechtssatz RS0116143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116143
Entscheidungsdatum
21.05.2007
Rechtssatz
Die Witwe hat gemäß § 758 ABGB Anspruch auf Beibehaltung ihrer Wohnverhältnisse in der Ehewohnung (hier: Einfamilienhaus mit Garten). Dieses Recht steht einem Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung durch Zuweisung von Räumlichkeiten an die Tochter, die im Erbweg Miteigentümerin wurde, entgegen.Die Witwe hat gemäß Paragraph 758, ABGB Anspruch auf Beibehaltung ihrer Wohnverhältnisse in der Ehewohnung (hier: Einfamilienhaus mit Garten). Dieses Recht steht einem Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung durch Zuweisung von Räumlichkeiten an die Tochter, die im Erbweg Miteigentümerin wurde, entgegen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 13/02h
Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 13/02h
- 8 Ob 17/07v
Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 17/07v
Auch; Beisatz: Nach §758 ABGB hat der Ehegatte, der nicht rechtmäßig enterbt wurde, als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, sodass es auch insoweit an einer Verfügbarkeit für eine gerichtliche Benützungsregelung mangeln kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116143
Dokumentnummer
JJR_20020221_OGH0002_0060OB00013_02H0000_001