Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig und auch berechtigt. Hinsichtlich des Streitwertes ist darauf zu verweisen, dass das Rekursgericht selbst von einem Streitwert von EUR 137.300,-- ausging und damit jedenfalls auch der Streitwert von EUR 20.000,-- nach § 62 Abs 3 AußStrG überschritten ist. Ob diese Bewertung auch im Spruch abzulesen ist, ist unerheblich, wenn sie sich aus den Entscheidungsgründen eindeutig ergibt (vgl dazu etwa OGH 1 Ob 287/99h).Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig und auch berechtigt. Hinsichtlich des Streitwertes ist darauf zu verweisen, dass das Rekursgericht selbst von einem Streitwert von EUR 137.300,-- ausging und damit jedenfalls auch der Streitwert von EUR 20.000,-- nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG überschritten ist. Ob diese Bewertung auch im Spruch abzulesen ist, ist unerheblich, wenn sie sich aus den Entscheidungsgründen eindeutig ergibt vergleiche dazu etwa OGH 1 Ob 287/99h).
Grundsätzlich zutreffend ist es nun, wenn das Rekursgericht davon ausgegangen ist, dass eine gerichtliche Benützungsregelung nur bei Verfügbarkeit des Objektes möglich ist und dieser Verfügbarkeit ua auch ein sonstiges Benützungsrecht etwa kraft Familienrechts entgegenstehen kann, wofür die Behauptungs- und Beweislast den Antragsgegner trifft (vgl RIS-Justiz RS0013206 mwN insb OGH 1 Ob 177/75 und 9 Ob 97/03k; zur Festsetzung von Ausgleichszahlungen 7 Ob 165/73; RIS-Justiz RS0013623 mwN insb 6 Ob 13/02h; RIS-Justiz RS0117818 für den Dritten, der vom Ehegatten einen Miteigentumsanteil erwirbt).Grundsätzlich zutreffend ist es nun, wenn das Rekursgericht davon ausgegangen ist, dass eine gerichtliche Benützungsregelung nur bei Verfügbarkeit des Objektes möglich ist und dieser Verfügbarkeit ua auch ein sonstiges Benützungsrecht etwa kraft Familienrechts entgegenstehen kann, wofür die Behauptungs- und Beweislast den Antragsgegner trifft vergleiche RIS-Justiz RS0013206 mwN insb OGH 1 Ob 177/75 und 9 Ob 97/03k; zur Festsetzung von Ausgleichszahlungen 7 Ob 165/73; RIS-Justiz RS0013623 mwN insb 6 Ob 13/02h; RIS-Justiz RS0117818 für den Dritten, der vom Ehegatten einen Miteigentumsanteil erwirbt).
Nach § 758 ABGB hat nun der Ehegatte, der nicht rechtmäßig enterbt wurde als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, sodass es auch insoweit an einer Verfügbarkeit für eine gerichtliche Benützungsregelung mangeln kann (vgl dazu RIS-Justiz RS0116143 mwN und zwar 6 Ob 13/02h, wobei in diesem Fall beide Miteigentümer [Tochter und Ehegattin] des Erblassers ihr Miteigentumsrecht aus jenem des Erblassers ableiteten). Der Anspruch, den § 758 ABGB dem überlebenden Ehegatten vermittelt, bleibt jedoch in Ansehung der Ehewohnung inhaltlich gleich, wie jener gegenüber den Ehegatten (vgl RIS-Justiz RS0012824 mwN etwa zuletzt 5 Ob 191/03d). Er können daher auch nicht neue Rechtspositionen gegenüber Dritten, die auch dem verstorbenen Ehegatten nicht zugekommen sind, begründet werden (vgl im Zusammenhang Welser in Rummel ABGB3 § 758 Rz 10; RIS-Justiz RS0107738; RS0030723 jeweils mwN; selbst zum Wegfall von persönlichen Dienstbarkeiten bei Tod des Berechtigten; RIS-Justiz RS0030742). Ausgehend davon können aber allfällige Ansprüche der Mutter der Antragsgegner (soweit nicht ohnehin im Hinblick auf das Erbteilungsübereinkommen von einem dahingehenden Verzicht auszugehen ist) gegen die Antragsgegner, die Kinder des Erblassers, nicht die Rechtsposition des Antragstellers, der diese nicht vom Erblasser ableitet, sondern von der anderen Miteigentümerin, beeinträchtigen und die Verfügbarkeit ausschließen. Ein derartiger Ausschluss einer gerichtlichen Benützungsregelung wird bei der hier vorliegenden Einzelrechtsnachfolge auch nicht durch eine nicht überbundene obligatorische Benützungsvereinbarung bewirkt (vgl dazu RIS-Justiz RS0013614 mwN etwa 5 Ob 20/01d). Eine stillschweigende Unterwerfung unter die bestehende Benützungsvereinbarung wurde nicht nachgewiesen. Unerörtert bleiben kann hier, ob sich die Großmutter nicht im Zusammenhang mit dem Ausbau über die Benützungsvereinbarung hinaus verpflichtet hat und inwieweit aus einem Bruch dieser Vereinbarung allfällige Kondiktions- oder Schadenersatzansprüche entstehen könnten (vgl dazu insb OGH 7 Ob 283/99i).Nach Paragraph 758, ABGB hat nun der Ehegatte, der nicht rechtmäßig enterbt wurde als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, sodass es auch insoweit an einer Verfügbarkeit für eine gerichtliche Benützungsregelung mangeln kann vergleiche dazu RIS-Justiz RS0116143 mwN und zwar 6 Ob 13/02h, wobei in diesem Fall beide Miteigentümer [Tochter und Ehegattin] des Erblassers ihr Miteigentumsrecht aus jenem des Erblassers ableiteten). Der Anspruch, den Paragraph 758, ABGB dem überlebenden Ehegatten vermittelt, bleibt jedoch in Ansehung der Ehewohnung inhaltlich gleich, wie jener gegenüber den Ehegatten vergleiche RIS-Justiz RS0012824 mwN etwa zuletzt 5 Ob 191/03d). Er können daher auch nicht neue Rechtspositionen gegenüber Dritten, die auch dem verstorbenen Ehegatten nicht zugekommen sind, begründet werden vergleiche im Zusammenhang Welser in Rummel ABGB3 Paragraph 758, Rz 10; RIS-Justiz RS0107738; RS0030723 jeweils mwN; selbst zum Wegfall von persönlichen Dienstbarkeiten bei Tod des Berechtigten; RIS-Justiz RS0030742). Ausgehend davon können aber allfällige Ansprüche der Mutter der Antragsgegner (soweit nicht ohnehin im Hinblick auf das Erbteilungsübereinkommen von einem dahingehenden Verzicht auszugehen ist) gegen die Antragsgegner, die Kinder des Erblassers, nicht die Rechtsposition des Antragstellers, der diese nicht vom Erblasser ableitet, sondern von der anderen Miteigentümerin, beeinträchtigen und die Verfügbarkeit ausschließen. Ein derartiger Ausschluss einer gerichtlichen Benützungsregelung wird bei der hier vorliegenden Einzelrechtsnachfolge auch nicht durch eine nicht überbundene obligatorische Benützungsvereinbarung bewirkt vergleiche dazu RIS-Justiz RS0013614 mwN etwa 5 Ob 20/01d). Eine stillschweigende Unterwerfung unter die bestehende Benützungsvereinbarung wurde nicht nachgewiesen. Unerörtert bleiben kann hier, ob sich die Großmutter nicht im Zusammenhang mit dem Ausbau über die Benützungsvereinbarung hinaus verpflichtet hat und inwieweit aus einem Bruch dieser Vereinbarung allfällige Kondiktions- oder Schadenersatzansprüche entstehen könnten vergleiche dazu insb OGH 7 Ob 283/99i).
Es bleibt damit bei den allgemeinen Grundsätzen für die gerichtliche Gebrauchsregelung nach dem § 833 ff ABGB, wonach grundsätzlich jeder Miteigentümer Anspruch auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache hat, wenn auch der persönliche Bedarf an einer solchen Nutzung gegeben ist (allgemein RIS -Justiz RS0013612 mwN). Dabei ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der auch die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Dringlichkeit des Bedarfes in gewissem Umfang, aber auch die Leistung von Entgelten gerade zum Erwerb der Anteile mit der Nutzungsübertragung, wie sie danach auch gehandhabt wurde, zu berücksichtigen sind und allfällige Unterschiede in der Benützung auch durch die Auferlegung von Benützungsentgelten ausgeglichen werden können (vgl RIS-Justiz RS0013612 mwN; Sailer in KBB § 835 Rz 6 f oder Krejci in Rummel ABGB3 § 835 Rz 7; Egglmeir/Gruber/Sprohar in Schwimann ABGB3 § 835 Rz 25 ff).Es bleibt damit bei den allgemeinen Grundsätzen für die gerichtliche Gebrauchsregelung nach dem Paragraph 833, ff ABGB, wonach grundsätzlich jeder Miteigentümer Anspruch auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache hat, wenn auch der persönliche Bedarf an einer solchen Nutzung gegeben ist (allgemein RIS -Justiz RS0013612 mwN). Dabei ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der auch die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Dringlichkeit des Bedarfes in gewissem Umfang, aber auch die Leistung von Entgelten gerade zum Erwerb der Anteile mit der Nutzungsübertragung, wie sie danach auch gehandhabt wurde, zu berücksichtigen sind und allfällige Unterschiede in der Benützung auch durch die Auferlegung von Benützungsentgelten ausgeglichen werden können vergleiche RIS-Justiz RS0013612 mwN; Sailer in KBB Paragraph 835, Rz 6 f oder Krejci in Rummel ABGB3 Paragraph 835, Rz 7; Egglmeir/Gruber/Sprohar in Schwimann ABGB3 Paragraph 835, Rz 25 ff).
Auszugehen ist hier auf Grund der konkreten Situation davon, dass die eine Hälfte des Erdgeschosses ohnehin nicht vom Antragsteller benützt werden kann, weil er insoweit seiner Großmutter, der früheren Miteigentümer „ein Wohnrecht" eingeräumt hat und eine Zuweisung des anderen Teiles des Erdgeschosses baulich deshalb kaum in Betracht kommt, da der Weg zum Stiegenhaus in den ersten von den Antragsgegnern bewohnten Stock durch diese Räume führt bzw die anderen Räume wieder nur über diese Räume erreichbar sind. Eine abweichende Nutzungsregelung kommt also ohne größere bauliche Maßnahmen derzeit nicht in Betracht. Ein allenfalls erzielbares Ergebnis hätte im Hinblick auf die bestehenden Wohnrechte der Großmutter für den Antragsteller auch kaum einen substantiellen Vorteil, weil keine getrennten Wohnbereiche schaffbar wären. Im Wesentlichen kann der Ausgleich durch die unterschiedliche Benützung daher nur durch die Festsetzung eines Benützungsentgeltes erzielt werden. Soweit sich die Antragsgegner dagegen im Rekurs mit dem Argument gewendet haben, dass die Benützungsvereinbarung dem Antragsteller bekannt gewesen wäre, ist dem entgegen zu halten, dass ein derartiger Nachweis im Verfahren nicht gelungen ist, sondern nur hinsichtlich der konkret nach außen tretenden Benützung. Es muss nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Großmutter ihren Enkel über alle Details der Vereinbarung mit seinem Onkel informiert hat. Inwieweit die Großmutter selbst nun mehr Kondiktions- bzw Schadenersatzanspruch wegen mangelnder Überbindung der Vereinbarung ausgesetzt ist, ist in diesem Verfahren nicht zu erörtern. Auszugehen ist davon, dass das angemessene Benützungsentgelt für die Differenz zwischen der Nutzung von ca eineinhalb Geschossen und einem halben Geschoß also ein Wohngeschoß EUR 400,-- ist. Daraus ergibt sich für das von den Antragsgegnern zu tragende Entgelt für die über die Aufteilung entsprechend den Miteigentumsanteilen (jeweils ein Wohngeschoss) hinausgehende Nutzung von einem halben weiteren Wohngeschoß ein Ansatz von etwa EUR 200,-- im Jahr 2006. Insgesamt war daher der Beschluss des Erstgerichtes in seinem Punkt I wiederherzustellen, jedoch in den Punkten II und III ein Benützungsentgelt von monatlich EUR 200,-- ausgehend vom Wert im Jahr 2006 sowie ein nachzuzahlender Betrag von EUR 3.500,-- festzulegen. Ein Kostenersatz hat in dem hier vor dem 31. 12. anhängig gemachten Verfahren nicht stattzufinden (vgl § 203 Abs 9 AußStrG).Auszugehen ist hier auf Grund der konkreten Situation davon, dass die eine Hälfte des Erdgeschosses ohnehin nicht vom Antragsteller benützt werden kann, weil er insoweit seiner Großmutter, der früheren Miteigentümer „ein Wohnrecht" eingeräumt hat und eine Zuweisung des anderen Teiles des Erdgeschosses baulich deshalb kaum in Betracht kommt, da der Weg zum Stiegenhaus in den ersten von den Antragsgegnern bewohnten Stock durch diese Räume führt bzw die anderen Räume wieder nur über diese Räume erreichbar sind. Eine abweichende Nutzungsregelung kommt also ohne größere bauliche Maßnahmen derzeit nicht in Betracht. Ein allenfalls erzielbares Ergebnis hätte im Hinblick auf die bestehenden Wohnrechte der Großmutter für den Antragsteller auch kaum einen substantiellen Vorteil, weil keine getrennten Wohnbereiche schaffbar wären. Im Wesentlichen kann der Ausgleich durch die unterschiedliche Benützung daher nur durch die Festsetzung eines Benützungsentgeltes erzielt werden. Soweit sich die Antragsgegner dagegen im Rekurs mit dem Argument gewendet haben, dass die Benützungsvereinbarung dem Antragsteller bekannt gewesen wäre, ist dem entgegen zu halten, dass ein derartiger Nachweis im Verfahren nicht gelungen ist, sondern nur hinsichtlich der konkret nach außen tretenden Benützung. Es muss nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Großmutter ihren Enkel über alle Details der Vereinbarung mit seinem Onkel informiert hat. Inwieweit die Großmutter selbst nun mehr Kondiktions- bzw Schadenersatzanspruch wegen mangelnder Überbindung der Vereinbarung ausgesetzt ist, ist in diesem Verfahren nicht zu erörtern. Auszugehen ist davon, dass das angemessene Benützungsentgelt für die Differenz zwischen der Nutzung von ca eineinhalb Geschossen und einem halben Geschoß also ein Wohngeschoß EUR 400,-- ist. Daraus ergibt sich für das von den Antragsgegnern zu tragende Entgelt für die über die Aufteilung entsprechend den Miteigentumsanteilen (jeweils ein Wohngeschoss) hinausgehende Nutzung von einem halben weiteren Wohngeschoß ein Ansatz von etwa EUR 200,-- im Jahr 2006. Insgesamt war daher der Beschluss des Erstgerichtes in seinem Punkt römisch eins wiederherzustellen, jedoch in den Punkten römisch zwei und römisch drei ein Benützungsentgelt von monatlich EUR 200,-- ausgehend vom Wert im Jahr 2006 sowie ein nachzuzahlender Betrag von EUR 3.500,-- festzulegen. Ein Kostenersatz hat in dem hier vor dem 31. 12. anhängig gemachten Verfahren nicht stattzufinden vergleiche Paragraph 203, Absatz 9, AußStrG).