Der außerordentliche Revisionsrekurs des Walter K***** ist zulässig, weil eine Abweisung seiner Anträge durch die Vorinstanzen verfehlt war. Das hat jedoch nicht zur Stattgebung der Anträge, sondern zu deren Zurückweisung zu führen.
Der Revisionsrekurswerber beharrt darauf, dass die Vorinstanzen der Witwe des Erblassers die Zahlung eines Benützungsentgeltes für die von ihr benützte Eigentumswohnung auferlegen hätten müssen. Sie benütze nämlich die Wohnung titellos und habe dafür Benützungsentgelt zu zahlen. Eine bindende gerichtliche Entscheidung über ein von ihr beanspruchtes Wohnrecht gemäß § 758 ABGB liege nicht vor. Dieses Recht stehe keinesfalls fest. Bei Anspruchsbestreitung müsste der Rechtsweg beschritten werden.Der Revisionsrekurswerber beharrt darauf, dass die Vorinstanzen der Witwe des Erblassers die Zahlung eines Benützungsentgeltes für die von ihr benützte Eigentumswohnung auferlegen hätten müssen. Sie benütze nämlich die Wohnung titellos und habe dafür Benützungsentgelt zu zahlen. Eine bindende gerichtliche Entscheidung über ein von ihr beanspruchtes Wohnrecht gemäß Paragraph 758, ABGB liege nicht vor. Dieses Recht stehe keinesfalls fest. Bei Anspruchsbestreitung müsste der Rechtsweg beschritten werden.
Zu Unrecht sei auch der Antrag, eine freiwillige Feilbietung der Wohnungseigentumsanteile vorzunehmen, abgewiesen worden. Eine Einantwortung der Eigentumswohnung zu 2/3 an die erbl Witwe, zu 1/3 an den Revisionsrekurswerber sei nicht möglich. Dass über die Feilbietungsbedingungen keine Einigkeit bestehe, hindere die Notwendigkeit der beantragten freiwilligen Feilbietung nicht.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Über das Wesen des gesetzlichen Vorausvermächtnisses des § 758 ABGB idF des EheRÄG (BGBl 1978, 280) und ErbRÄG (BGBl 1989/656) besteht ausreichend Judikatur. Im Zusammenhang mit den Gesetzesmaterialien (insb 1158 BlgNR 17. GP 4) sind die vom außerordentlichen Revisionsrekurs aufgeworfenen Fragen hinlänglich geklärt: Die überlebende Ehegattin hat an der Ehewohnung ein Benützungsrecht, das inhaltlich gleich wie das bisher in aufrechter Ehe ausgeübte ist. Nur setzt sich ihr Anspruch gegen den Vermächtnisschuldner fort. Das ist vor der Einantwortung die Verlassenschaft (RIS-Justiz RS0012824; 3 Ob 200/00z u.a.). Es besteht in Lehre und Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass zwischen dem überlebenden Ehegatten als Gläubiger und den Erben (bzw der Verlassenschaft) auf Grund des § 758 ABGB ein gesetzliches Schuldverhältnis besteht (JBl 2000, 377; SZ 70/47 u.a.). Die Fälligkeit tritt, wie bei Vermächtnissen allgemein, sofort ein (§ 684 f ABGB; Welser in Rummel3 Rz 2 zu § 758 ABGB). Ob für den Rechtserwerb ein Übertragungsakt für notwendig erachtet wird oder eo ipso ein Recht des Überlebenden entsteht und es keines solchen Übertragungsaktes bedarf, ist im gegenständlichen Fall nicht relevant. Jedenfalls gelten für Erwerb, Geltendmachung und Ausschließung des in Frage stehenden Vorausvermächtnisses die Vermächtnisregeln, bei Anspruchsbestreitung ist der Rechtsweg zu beschreiten (SZ 25/326; SZ 28/185; 4 Ob 607/74 u.a.). Gegenstand des Verfahrens ist aber nicht, dass die überlebende Ehegattin ein bestrittenes Vermächtnis durchzusetzen sucht, sondern vielmehr, dass ein Miterbe vom Verlassenschaftsgericht verlangt, der Witwe ein Benützungsentgelt für die Weiterbenützung der ehelichen Wohnung aufzuerlegen. Ungeachtet der materiell-rechtlich richtigen Lösung der Frage durch die Vorinstanzen, dass das Wohnrecht der Witwe unentgeltlich ist und daher die Auferlegung eines Benützungsentgeltes an sie nicht in Betracht kommt, könnte allenfalls die Verlassenschaft ein solches Begehren im streitigen Verfahren gegen einen titellosen Benützer durchzusetzen versuchen. Eine Antragstellung durch einen erbserklärten Erben im Verlassenschaftsverfahren ist daher verfehlt. Das hatte zur Zurückweisung des entsprechenden Antrages zu führen.Über das Wesen des gesetzlichen Vorausvermächtnisses des Paragraph 758, ABGB in der Fassung des EheRÄG (BGBl 1978, 280) und ErbRÄG (BGBl 1989/656) besteht ausreichend Judikatur. Im Zusammenhang mit den Gesetzesmaterialien (insb 1158 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 4, ) sind die vom außerordentlichen Revisionsrekurs aufgeworfenen Fragen hinlänglich geklärt: Die überlebende Ehegattin hat an der Ehewohnung ein Benützungsrecht, das inhaltlich gleich wie das bisher in aufrechter Ehe ausgeübte ist. Nur setzt sich ihr Anspruch gegen den Vermächtnisschuldner fort. Das ist vor der Einantwortung die Verlassenschaft (RIS-Justiz RS0012824; 3 Ob 200/00z u.a.). Es besteht in Lehre und Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass zwischen dem überlebenden Ehegatten als Gläubiger und den Erben (bzw der Verlassenschaft) auf Grund des Paragraph 758, ABGB ein gesetzliches Schuldverhältnis besteht (JBl 2000, 377; SZ 70/47 u.a.). Die Fälligkeit tritt, wie bei Vermächtnissen allgemein, sofort ein (Paragraph 684, f ABGB; Welser in Rummel3 Rz 2 zu Paragraph 758, ABGB). Ob für den Rechtserwerb ein Übertragungsakt für notwendig erachtet wird oder eo ipso ein Recht des Überlebenden entsteht und es keines solchen Übertragungsaktes bedarf, ist im gegenständlichen Fall nicht relevant. Jedenfalls gelten für Erwerb, Geltendmachung und Ausschließung des in Frage stehenden Vorausvermächtnisses die Vermächtnisregeln, bei Anspruchsbestreitung ist der Rechtsweg zu beschreiten (SZ 25/326; SZ 28/185; 4 Ob 607/74 u.a.). Gegenstand des Verfahrens ist aber nicht, dass die überlebende Ehegattin ein bestrittenes Vermächtnis durchzusetzen sucht, sondern vielmehr, dass ein Miterbe vom Verlassenschaftsgericht verlangt, der Witwe ein Benützungsentgelt für die Weiterbenützung der ehelichen Wohnung aufzuerlegen. Ungeachtet der materiell-rechtlich richtigen Lösung der Frage durch die Vorinstanzen, dass das Wohnrecht der Witwe unentgeltlich ist und daher die Auferlegung eines Benützungsentgeltes an sie nicht in Betracht kommt, könnte allenfalls die Verlassenschaft ein solches Begehren im streitigen Verfahren gegen einen titellosen Benützer durchzusetzen versuchen. Eine Antragstellung durch einen erbserklärten Erben im Verlassenschaftsverfahren ist daher verfehlt. Das hatte zur Zurückweisung des entsprechenden Antrages zu führen.
Wenn der Revisionsrekurswerber nunmehr im Rahmen seines Revisionsrekursantrages seinen Antrag dahin umformulierte, ein Verlassenschaftskurator solle namens der Verlassenschaft mit der Klagsführung beauftragt werden, wird damit vom ursprünglichen Antrag abgewichen. Eine Entscheidung darüber kann daher ungeachtet der oben geklärten materiell-rechtlichen Frage unterbleiben.
§ 12 Abs 2 WEG 2002 regelt als Nachfolgebestimmung des § 8 Abs 2 WEG 1975 folgende Vorgangsweise:Paragraph 12, Absatz 2, WEG 2002 regelt als Nachfolgebestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, WEG 1975 folgende Vorgangsweise:
Wenn nach dem Tod eines Wohnungseigentümers nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens der mit dem Wohnungseigentum verbundene Miteigentumsanteil zwei natürlichen Personen zu unterschiedlichen Anteilen zufallen würde und es auch nicht zur Bildung einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft kommt, die den Mindestanteil erwirbt, so hat das Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Feilbietung der Mindestanteile und des damit verbundenen Wohnungseigentumes durch Versteigerung vorzunehmen (vgl zur Vorgangsweise: Call "Zur Begründung und zum Erwerb von Wohnungseigentum" in WoBl 2002, 110 [115]; S. Gantner in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Rz 27 f zu § 12 WEG; Markl in Schwimann2 Rz 24 zu § 8 WEG 1975).Wenn nach dem Tod eines Wohnungseigentümers nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens der mit dem Wohnungseigentum verbundene Miteigentumsanteil zwei natürlichen Personen zu unterschiedlichen Anteilen zufallen würde und es auch nicht zur Bildung einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft kommt, die den Mindestanteil erwirbt, so hat das Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Feilbietung der Mindestanteile und des damit verbundenen Wohnungseigentumes durch Versteigerung vorzunehmen vergleiche zur Vorgangsweise: Call "Zur Begründung und zum Erwerb von Wohnungseigentum" in WoBl 2002, 110 [115]; S. Gantner in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Rz 27 f zu Paragraph 12, WEG; Markl in Schwimann2 Rz 24 zu Paragraph 8, WEG 1975).
Wenn die freiwillige Feilbietung auch nur ultima ratio sein soll und vor einer öffentlichen Feilbietung das Verlassenschaftsgericht (oder der Gerichtskommissär) die Erben auf die Möglichkeit der Gründung einer Erwerbsgesellschaft hinzuweisen und ihnen allenfalls hiezu eine angemessene Frist zu setzen haben wird (so der JAB zu § 12 Abs 2 WEG 2002; Call aaO; Würth/Zinger, Wohnrecht 2000 Anm 2 zu § 12 WEG 2002), so hätte das aber nicht zur Abweisung des Begehrens führen dürfen. Zugrundezulegen ist, dass hier ein amtswegiges Vorgehen des Verlassenschaftsgerichtes gefordert ist, was einen entsprechenden Antrag eines erbserklärten Erben überflüssig macht. Ihm käme allenfalls ein Anregungsrecht zu. Das hat zur Zurückweisung seines Antrags zu führen.Wenn die freiwillige Feilbietung auch nur ultima ratio sein soll und vor einer öffentlichen Feilbietung das Verlassenschaftsgericht (oder der Gerichtskommissär) die Erben auf die Möglichkeit der Gründung einer Erwerbsgesellschaft hinzuweisen und ihnen allenfalls hiezu eine angemessene Frist zu setzen haben wird (so der JAB zu Paragraph 12, Absatz 2, WEG 2002; Call aaO; Würth/Zinger, Wohnrecht 2000 Anmerkung 2, zu Paragraph 12, WEG 2002), so hätte das aber nicht zur Abweisung des Begehrens führen dürfen. Zugrundezulegen ist, dass hier ein amtswegiges Vorgehen des Verlassenschaftsgerichtes gefordert ist, was einen entsprechenden Antrag eines erbserklärten Erben überflüssig macht. Ihm käme allenfalls ein Anregungsrecht zu. Das hat zur Zurückweisung seines Antrags zu führen.
Zur Wirkung der freiwilligen Feilbietung auf das Wohnrecht der Witwe sei nur angemerkt, dass eine Aufnahme in die Versteigerungsbedingungen ihr obligatorisches Wohnrecht sichert. Jedenfalls müssen bei Veräußerung der Wohnung durch die Erben diese ihre Pflichten aus dem gesetzlichen Vermächtnis dem Rechtsnachfolger überbinden (vgl 1158 BlgNR 17. GP 4 zum ErbRÄG BGBl 1989/656; SZ 64/50 = WoBl 1991, 213; RIS-Justiz RS0002893; RS0013795; aA S. Gantner aaO Rz 32 zu § 12 WEG).Zur Wirkung der freiwilligen Feilbietung auf das Wohnrecht der Witwe sei nur angemerkt, dass eine Aufnahme in die Versteigerungsbedingungen ihr obligatorisches Wohnrecht sichert. Jedenfalls müssen bei Veräußerung der Wohnung durch die Erben diese ihre Pflichten aus dem gesetzlichen Vermächtnis dem Rechtsnachfolger überbinden vergleiche 1158 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 4, zum ErbRÄG BGBl 1989/656; SZ 64/50 = WoBl 1991, 213; RIS-Justiz RS0002893; RS0013795; aA S. Gantner aaO Rz 32 zu Paragraph 12, WEG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.