Rechtssatz RS0119045
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119045
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Die freiwillige Feilbietung soll nur ultima ratio sein. Vor einer öffentlichen Feilbietung hat das Verlassenschaftsgericht (oder der Gerichtskommissär) die Erben auf die Möglichkeit der Gründung einer Erwerbsgesellschaft hinzuweisen und ihnen allenfalls hiezu eine angemessene Frist zu setzen. Zugrundezulegen ist, dass hier ein amtswegiges Vorgehen des Verlassenschaftsgerichts gefordert ist, was einen entsprechenden Antrag eines erbserklärten Erben überflüssig macht. Ihm käme allenfalls ein Anregungsrecht zu.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 191/03d
Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Ob 191/03d
- 3 Ob 295/04k
Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 295/04k
nur: Die freiwillige Feilbietung soll nur ultima ratio sein. Vor einer öffentlichen Feilbietung hat das Verlassenschaftsgericht (oder der Gerichtskommissär) die Erben auf die Möglichkeit der Gründung einer Erwerbsgesellschaft hinzuweisen und ihnen allenfalls hiezu eine angemessene Frist zu setzen. (T1)
- 5 Ob 200/08k
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 200/08k
Ähnlich
- 6 Ob 92/13t
Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 92/13t
Vgl; Beisatz: Die Versteigerung nach § 12 Abs 2 WEG ist von Amts wegen durchzuführen. Die Abweisung eines entsprechenden Antrags eines Erben, der bereits die Erbantrittserklärung abgegeben hat, ist nicht geeignet, das Gericht von seiner amtswegigen Verpflichtung zu entbinden. (T2)
- 2 Ob 209/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 2 Ob 209/24k
Beisatz: Mangels einvernehmlicher Regelung hat das Verlassenschaftsgericht eine Versteigerung nach § 12 Abs 2 WEG vorzunehmen. Ist die Wohnung Gegenstand eines Legats, ist dem Legatar zuvor unter Fristsetzung Gelegenheit zur Legatsklage zu geben. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119045
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20040511_OGH0002_0050OB00191_03D0000_003