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Rechtssatz RS0119045

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119045

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Rechtssatz

Die freiwillige Feilbietung soll nur ultima ratio sein. Vor einer öffentlichen Feilbietung hat das Verlassenschaftsgericht (oder der Gerichtskommissär) die Erben auf die Möglichkeit der Gründung einer Erwerbsgesellschaft hinzuweisen und ihnen allenfalls hiezu eine angemessene Frist zu setzen. Zugrundezulegen ist, dass hier ein amtswegiges Vorgehen des Verlassenschaftsgerichts gefordert ist, was einen entsprechenden Antrag eines erbserklärten Erben überflüssig macht. Ihm käme allenfalls ein Anregungsrecht zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 191/03d
    Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Ob 191/03d
  • 3 Ob 295/04k
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 295/04k
    nur: Die freiwillige Feilbietung soll nur ultima ratio sein. Vor einer öffentlichen Feilbietung hat das Verlassenschaftsgericht (oder der Gerichtskommissär) die Erben auf die Möglichkeit der Gründung einer Erwerbsgesellschaft hinzuweisen und ihnen allenfalls hiezu eine angemessene Frist zu setzen. (T1)
  • 5 Ob 200/08k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 200/08k
    Ähnlich
  • 6 Ob 92/13t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 92/13t
    Vgl; Beisatz: Die Versteigerung nach § 12 Abs 2 WEG ist von Amts wegen durchzuführen. Die Abweisung eines entsprechenden Antrags eines Erben, der bereits die Erbantrittserklärung abgegeben hat, ist nicht geeignet, das Gericht von seiner amtswegigen Verpflichtung zu entbinden. (T2)
  • 2 Ob 209/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 2 Ob 209/24k
    Beisatz: Mangels einvernehmlicher Regelung hat das Verlassenschaftsgericht eine Versteigerung nach § 12 Abs 2 WEG vorzunehmen. Ist die Wohnung Gegenstand eines Legats, ist dem Legatar zuvor unter Fristsetzung Gelegenheit zur Legatsklage zu geben. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119045

Im RIS seit

10.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025

Dokumentnummer

JJR_20040511_OGH0002_0050OB00191_03D0000_003