a) Gemäß § 12 Abs 1 WEG 2002 darf der mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbundene Mindestanteil, solange das Wohnungseigentum besteht, außer im Fall einer Eigentümerpartnerschaft (§ 2 Abs 10, § 13 WEG 2002) nicht geteilt werden. Würde nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil mehr als zwei natürlichen Personen, zwei natürlichen Personen zu unterschiedlichen Anteilen oder zum Teil einer juristischen Person, einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft zufallen, und kommt es auch nicht zur Bildung einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft, die den Mindestanteil erwirbt, so bestimmt § 12 Abs 2 WEG 2002 eine öffentliche Feilbietung des Eigentumsobjekts durch das Verlassenschaftsgericht. Mehrere Erben können das Wohnungseigentum demnach nicht gemäß ihren Erbquoten unter sich aufteilen, es sei denn, es gibt nur zwei Erben, wobei jedem eine Quote von 50 % zukommt (S. Gantner in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 12 WEG Rz 17; vgl auch Würth in Rummel, ABGB3 § 12 WEG Rz 3).a) Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WEG 2002 darf der mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbundene Mindestanteil, solange das Wohnungseigentum besteht, außer im Fall einer Eigentümerpartnerschaft (Paragraph 2, Absatz 10,, Paragraph 13, WEG 2002) nicht geteilt werden. Würde nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil mehr als zwei natürlichen Personen, zwei natürlichen Personen zu unterschiedlichen Anteilen oder zum Teil einer juristischen Person, einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft zufallen, und kommt es auch nicht zur Bildung einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft, die den Mindestanteil erwirbt, so bestimmt Paragraph 12, Absatz 2, WEG 2002 eine öffentliche Feilbietung des Eigentumsobjekts durch das Verlassenschaftsgericht. Mehrere Erben können das Wohnungseigentum demnach nicht gemäß ihren Erbquoten unter sich aufteilen, es sei denn, es gibt nur zwei Erben, wobei jedem eine Quote von 50 % zukommt (S. Gantner in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 12, WEG Rz 17; vergleiche auch Würth in Rummel, ABGB3 Paragraph 12, WEG Rz 3).
Diese Vorgangsweise wurde bereits in der E 5 Ob 191/03d (immolex 2004, 316 = RZ 2004, 255 EÜ 122; RIS-Justiz RS0119045) dargelegt. Die Vorinstanzen sind dieser Entscheidung - die zu billigen ist - gefolgt, wonach die freiwillige Feilbietung nur ultima ratio sein soll und vor einer öffentlichen Feilbietung das Verlassenschaftsgericht (oder der Gerichtskommissär) die Erben auf die Möglichkeit der Gründung einer Erwerbsgesellschaft hinzuweisen und ihnen allenfalls hiezu eine angemessene Frist zu setzen hat.
b) Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Frage, nach welchen Vorschriften die hier noch gar nicht beschlossene Feilbietung zu erfolgen hat, falls die Erben die rechtlich unmögliche Vorgangsweise des gemeinsamen Erwerbs der Eigentumswohnung durch mehr als zwei Personen (vgl S. Gantner aaO Rz 14) weiterhin einhalten möchten, stellt sich bei dieser Beschlussfassung nicht. Der Oberste Gerichtshof hat dazu in diesem Verfahrensstadium nicht Stellung zu nehmen.b) Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Frage, nach welchen Vorschriften die hier noch gar nicht beschlossene Feilbietung zu erfolgen hat, falls die Erben die rechtlich unmögliche Vorgangsweise des gemeinsamen Erwerbs der Eigentumswohnung durch mehr als zwei Personen vergleiche S. Gantner aaO Rz 14) weiterhin einhalten möchten, stellt sich bei dieser Beschlussfassung nicht. Der Oberste Gerichtshof hat dazu in diesem Verfahrensstadium nicht Stellung zu nehmen.
c) Die Bedenken der Revisionsrekurswerber gegen die Verfahrenskonformität des § 2 Abs 10 WEG, wonach die Wohnungseigentumspartnerschaft auf zwei natürliche Personen beschränkt ist, teilt der Oberste Gerichtshof nicht, zumal für die Bedürfnisse mehrerer Personen gesellschaftsrechtliche Konstruktionen (zB eingetragene Erwerbsgesellschaft) auch in diesem Fall offenstehen. Im Übrigen hat bereits das Rekursgericht die sachliche Rechtfertigung dieser Bestimmung eingehend und zutreffend dargelegt.c) Die Bedenken der Revisionsrekurswerber gegen die Verfahrenskonformität des Paragraph 2, Absatz 10, WEG, wonach die Wohnungseigentumspartnerschaft auf zwei natürliche Personen beschränkt ist, teilt der Oberste Gerichtshof nicht, zumal für die Bedürfnisse mehrerer Personen gesellschaftsrechtliche Konstruktionen (zB eingetragene Erwerbsgesellschaft) auch in diesem Fall offenstehen. Im Übrigen hat bereits das Rekursgericht die sachliche Rechtfertigung dieser Bestimmung eingehend und zutreffend dargelegt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.