Rechtssatz RS0120068
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120068
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Aus § 12 WEG 2002 ergibt sich, dass mehrere Erben das Wohnungseigentum nicht gemäß ihren Erbquoten unter sich aufteilen können, es sei denn, es gibt nur zwei Erben, wobei jedem eine Quote von 50 % zukommt.Aus Paragraph 12, WEG 2002 ergibt sich, dass mehrere Erben das Wohnungseigentum nicht gemäß ihren Erbquoten unter sich aufteilen können, es sei denn, es gibt nur zwei Erben, wobei jedem eine Quote von 50 % zukommt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 295/04k
Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 295/04k
- 5 Ob 200/08k
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 200/08k
- 6 Ob 92/13t
Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 92/13t
Vgl auch; Beisatz: Aus dem Umstand, dass die Einantwortung das Intabulationsprinzip durchbricht und den Eigentumsübergang bewirkt, Miteigentum an einem Mindestanteil, sofern es sich nicht um eine Eigentümerpartnerschaft nach § 2 Abs 10 WEG handelt, rechtlich aber nicht denkbar ist, ergibt sich, dass bereits vor Einantwortung nach § 12 Abs 2 WEG vorgegangen werden muss. (T1)
- 2 Ob 209/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 2 Ob 209/24k
vgl; Beisatz: Eine Einantwortung, aufgrund derer mehr als zwei Personen Miteigentümer einer Eigentumswohnung würden, ist unzulässig. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120068
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20050630_OGH0002_0030OB00295_04K0000_001