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Entscheidung 2 Ob 209/24k×

Entscheidung 2 Ob 209/24k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012283 Rechtssatz 05.03.1952Zivilrecht
Vor der Einantwortung können nicht die Erben, sondern nur die Verlassenschaft auf Leistung eines Legates geklagt werden.
RS0045775 Rechtssatz 28.03.1995Zivilrecht
Der Legatsanspruch ist vom Legatar im Klageweg zu erzwingen, wenn die letztwillige Verfügung oder wenigstens die Vermächtnisanordnung bestritten wird.
RS0119045 Rechtssatz 11.05.2004Zivilrecht
Die freiwillige Feilbietung soll nur ultima ratio sein. Vor einer öffentlichen Feilbietung hat das Verlassenschaftsgericht (oder der Gerichtskommissär) die Erben auf die Möglichkeit der Gründung einer Erwerbsgesellschaft hinzuweisen und ihnen allenfalls hie …
RS0120068 Rechtssatz 30.06.2005Zivilrecht
Aus § 12 WEG 2002 ergibt sich, dass mehrere Erben das Wohnungseigentum nicht gemäß ihren Erbquoten unter sich aufteilen können, es sei denn, es gibt nur zwei Erben, wobei jedem eine Quote von 50 % zukommt.
RS0129126 Rechtssatz 24.10.2013Zivilrecht
Im Hinblick auf die Gesetzesänderung durch das Feilbietungsrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2008 (BGBl I 2008/69) ist die öffentliche Feilbietung nach § 12 Abs 2 WEG als eine in einem Sondergesetz vorgesehene Versteigerung nach den Regelungen der EO durchzuführ …
RS0135455 Rechtssatz 29.04.2025Zivilrecht
Eine Einantwortung, aufgrund derer mehr als zwei Personen Miteigentümer einer Eigentumswohnung würden, ist unzulässig. Mangels einvernehmlicher Regelung hat das Verlassenschaftsgericht daher eine Versteigerung nach § 12 Abs 2 WEG vorzunehmen. Ist die Wohnun …