Rechtssatz RS0129126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129126
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Im Hinblick auf die Gesetzesänderung durch das Feilbietungsrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2008 (BGBl I 2008/69) ist die öffentliche Feilbietung nach § 12 Abs 2 WEG als eine in einem Sondergesetz vorgesehene Versteigerung nach den Regelungen der EO durchzuführen. Für die Durchführung dieser Versteigerung ist das Gericht und nicht der Gerichtskommissär zuständig.Im Hinblick auf die Gesetzesänderung durch das Feilbietungsrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2008 (BGBl römisch eins 2008/69) ist die öffentliche Feilbietung nach Paragraph 12, Absatz 2, WEG als eine in einem Sondergesetz vorgesehene Versteigerung nach den Regelungen der EO durchzuführen. Für die Durchführung dieser Versteigerung ist das Gericht und nicht der Gerichtskommissär zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129126
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20131024_OGH0002_0060OB00092_13T0000_001