Rechtssatz RS0135455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135455
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Eine Einantwortung, aufgrund derer mehr als zwei Personen Miteigentümer einer Eigentumswohnung würden, ist unzulässig. Mangels einvernehmlicher Regelung hat das Verlassenschaftsgericht daher eine Versteigerung nach § 12 Abs 2 WEG vorzunehmen. Ist die Wohnung Gegenstand eines Legats, ist dem Legatar zuvor unter Fristsetzung Gelegenheit zur Legatsklage zu geben.Eine Einantwortung, aufgrund derer mehr als zwei Personen Miteigentümer einer Eigentumswohnung würden, ist unzulässig. Mangels einvernehmlicher Regelung hat das Verlassenschaftsgericht daher eine Versteigerung nach Paragraph 12, Absatz 2, WEG vorzunehmen. Ist die Wohnung Gegenstand eines Legats, ist dem Legatar zuvor unter Fristsetzung Gelegenheit zur Legatsklage zu geben.
Schlagworte
Wohnungseigentum, Mindestanteil, Vermächtnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135455
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20250429_OGH0002_0020OB00209_24K0000_000