Rechtssatz RS0002893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002893
Entscheidungsdatum
13.06.2019
Rechtssatz
Der Umfang der vom Ersteher zu übernehmenden persönlichen Dienstbarkeiten wird ausschließlich durch die Versteigerungsbedingungen bestimmt. Auf die Kenntnis des Erstehers vom Bestehen eines bloß obligatorischen Rechtes kann es dann nicht ankommen, wenn die Versteigerungsbedingungen dazu schweigen und die Last auch im Schätzwert keinen Niederschlag gefunden hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 683/83
Entscheidungstext OGH 06.03.1984 5 Ob 683/83
- 2 Ob 527/86
Entscheidungstext OGH 18.03.1986 2 Ob 527/86
nur: Der Umfang der vom Ersteher zu übernehmenden persönlichen Dienstbarkeiten wird ausschließlich durch die Versteigerungsbedingungen bestimmt. (T1)
- 3 Ob 139/90
Entscheidungstext OGH 30.01.1991 3 Ob 139/90
nur T1; BankArch 1991,597
- 8 Ob 547/93
Entscheidungstext OGH 16.12.1993 8 Ob 547/93
vgl aber; Beisatz: Im Fall dolosen und daher sittenwidrigen Zusammenwirkens zwischen dem Verpflichteten und dem Ersteher mit dem Ziel, den nur obligatorisch Berechtigten um seine Rechte - hier die Beklagte, um das ihr im Scheidungsvergleich eingeräumte Wohnrecht - zu bringen, bedarf es jedoch gewisser Einschränkungen. (T2)
- 1 Ob 221/99b
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 221/99b
- 7 Ob 125/00h
Entscheidungstext OGH 14.06.2000 7 Ob 125/00h
Beis wie T2
- 5 Ob 191/03d
Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Ob 191/03d
Vgl; Beisatz: Zur Wirkung der freiwilligen Feilbietung auf das Wohnrecht der Witwe ist anzumerken, dass eine Aufnahme in die Versteigerungsbedingungen ihr obligatorisches Wohnrecht sichert. Jedenfalls müssen bei Veräußerung der Wohnung durch die Erben diese ihre Pflichten aus dem gesetzlichen Vermächtnis dem Rechtsnachfolger überbinden. (T3)
- 5 Ob 209/10m
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 209/10m
Vgl; Beisatz: Hier: § 758 ABGB. (T4); Beis ähnlich wie T3
- 5 Ob 48/19y
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 48/19y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002893
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019
Dokumentnummer
JJR_19840306_OGH0002_0050OB00683_8300000_001