Rechtssatz RS0119044
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119044
Entscheidungsdatum
11.05.2004
Rechtssatz
Das Wohnrecht der Witwe ist unentgeltlich. Die Auferlegung eines Benützungsentgeltes an sie kommt nicht in Betracht. Eine Antragstellung durch einen erbserklärten Erben im Verlassenschaftsverfahren, der Witwe ein Benützungsentgelt für die Weiterbenützung der ehelichen Wohnung aufzuerlegen, ist verfehlt. Allenfalls könnte die Verlassenschaft ein solches Begehren im streitigen Verfahren gegen einen titellosen Benützer durchzusetzen versuchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119044
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_20040511_OGH0002_0050OB00191_03D0000_002