Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht hat in den Gründen seines Erkenntnisses wohl zum Ausdrucke gebracht, daß es der richtunggebenden Entscheidung SZ. XXVI/87. folgen will, ist ihr aber tatsächlich nicht gefolgt, weil es von dem von der Revisionswerberin geltend gemachten Betrag den Verschuldensanteil des Geschädigten in Abzug bringt, ohne zu erörtern, ob der Anspruch der klagenden Partei in einer dem Geschädigten gegen den Schädiger allenfalls zustehenden höheren Ersatzforderung Deckung findet. Dieser Vorgang steht mit dem Gesetze nicht im Einklang. Im Ergebnisse würde er, worauf auch die Revisionswerberin zutreffend hinweist, dazu führen, daß die der Klägerin zustehenden Ansprüche bei Annahme eines Mitverschuldens des Geschädigten immer im gleichen Verhältnis gemindert würden wie die Ansprüche des Geschädigten selbst. Darüber, daß der Sozialversicherungsträger von dem Schädiger gemäß § 1542 RVO. höchstens nur jene Beträge ersetzt verlangen kann, die der Geschädigte vom Schädiger zu begehren berechtigt ist, hat kaum jemals ein Streit bestanden. Strittig war nur in der Rechtsprechung und im Schrifttum, wie sich ein Mitverschulden des geschädigten Versicherten auf seinen Anspruch und damit auch auf den auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Anspruch gegenüber dem Schädiger auswirken soll. Das Revisionsgericht hat in der Entscheidung SZ. XXVI/87 und in zahlreichen weiteren Entscheidungen (so 2 Ob 56/53) das Mitverschulden des Geschädigten insoweit berücksichtigt, als zunächst sein Verschuldensanteil von dem ihm erwachsenen Schaden zu ermitteln und von der ermittelten Differenz die Leistungen des Sozialversicherungsträgers in Abzug zu bringen sind. Die Mitverschuldenseinrede des Schädigers ist unbeachtlich, wenn der auf den Versicherungsträger gemäß § 1542 RVO. übergegangene Anspruch niedriger ist als der von dem Beschädiger an den Beschädigten zu bezahlende Schadenersatzbetrag. Die klagende Partei hat in der Klage vorgebracht, daß dem Beschädigten aus dem Titel des Verdienstentganges und der Heilungskosten gegen den Beklagten Schadenersatzansprüche in einem die Pflichtleistungen der klagenden Unfallversicherungsanstalt wesentlich übersteigenden Ausmaß zustehen, ohne jedoch näher anzugeben, in welcher Höhe diese Schadenersatzansprüche zustehen und welcher Art sie sind. Eine genaue Bezeichnung der Schadenersatzansprüche wäre aber erforderlich gewesen, weil nach dem Grundsatz der kongruenten Deckung Ersatzansprüche des Geschädigten nur übergehen, soweit der Sozialversicherer in dem gleichen Zeitraum, für den die Ersatzansprüche entstehen, Leistungen zu gewähren hat, und soweit die Ansprüche, die dem Verletzten einerseits gegen den Versicherungsträger, anderseits gegen den Haftungspflichtigen zustehen, ihrer Art nach gleich sind (Geigel, Der Haftpflichtprozeß,Das Berufungsgericht hat in den Gründen seines Erkenntnisses wohl zum Ausdrucke gebracht, daß es der richtunggebenden Entscheidung SZ. XXVI/87. folgen will, ist ihr aber tatsächlich nicht gefolgt, weil es von dem von der Revisionswerberin geltend gemachten Betrag den Verschuldensanteil des Geschädigten in Abzug bringt, ohne zu erörtern, ob der Anspruch der klagenden Partei in einer dem Geschädigten gegen den Schädiger allenfalls zustehenden höheren Ersatzforderung Deckung findet. Dieser Vorgang steht mit dem Gesetze nicht im Einklang. Im Ergebnisse würde er, worauf auch die Revisionswerberin zutreffend hinweist, dazu führen, daß die der Klägerin zustehenden Ansprüche bei Annahme eines Mitverschuldens des Geschädigten immer im gleichen Verhältnis gemindert würden wie die Ansprüche des Geschädigten selbst. Darüber, daß der Sozialversicherungsträger von dem Schädiger gemäß Paragraph 1542, RVO. höchstens nur jene Beträge ersetzt verlangen kann, die der Geschädigte vom Schädiger zu begehren berechtigt ist, hat kaum jemals ein Streit bestanden. Strittig war nur in der Rechtsprechung und im Schrifttum, wie sich ein Mitverschulden des geschädigten Versicherten auf seinen Anspruch und damit auch auf den auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Anspruch gegenüber dem Schädiger auswirken soll. Das Revisionsgericht hat in der Entscheidung SZ. XXVI/87 und in zahlreichen weiteren Entscheidungen (so 2 Ob 56/53) das Mitverschulden des Geschädigten insoweit berücksichtigt, als zunächst sein Verschuldensanteil von dem ihm erwachsenen Schaden zu ermitteln und von der ermittelten Differenz die Leistungen des Sozialversicherungsträgers in Abzug zu bringen sind. Die Mitverschuldenseinrede des Schädigers ist unbeachtlich, wenn der auf den Versicherungsträger gemäß Paragraph 1542, RVO. übergegangene Anspruch niedriger ist als der von dem Beschädiger an den Beschädigten zu bezahlende Schadenersatzbetrag. Die klagende Partei hat in der Klage vorgebracht, daß dem Beschädigten aus dem Titel des Verdienstentganges und der Heilungskosten gegen den Beklagten Schadenersatzansprüche in einem die Pflichtleistungen der klagenden Unfallversicherungsanstalt wesentlich übersteigenden Ausmaß zustehen, ohne jedoch näher anzugeben, in welcher Höhe diese Schadenersatzansprüche zustehen und welcher Art sie sind. Eine genaue Bezeichnung der Schadenersatzansprüche wäre aber erforderlich gewesen, weil nach dem Grundsatz der kongruenten Deckung Ersatzansprüche des Geschädigten nur übergehen, soweit der Sozialversicherer in dem gleichen Zeitraum, für den die Ersatzansprüche entstehen, Leistungen zu gewähren hat, und soweit die Ansprüche, die dem Verletzten einerseits gegen den Versicherungsträger, anderseits gegen den Haftungspflichtigen zustehen, ihrer Art nach gleich sind (Geigel, Der Haftpflichtprozeß,
6. Aufl., 1952, S. 357, Wussow, 5. Aufl., Das Unfallhaftpflichtrecht, 1954, S, 559, und Entscheidungen des OGH. vom 5. März 1952, 2 Ob 19/52, und vom 12. Feber 1954, 2 Ob 674/1953). Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgesprochen, daß das Krankengeld als Ersatz für den entfallenden Arbeitsverdienst gewährt wird. Die klagende Anstalt kann daher den Ersatz des gesamten Krankengeldes verlangen, wenn dieses in dem um den Mitverschuldensanteil gekürzten Betrag des Verdienstentganges des Geschädigten für den gleichen Zeitraum Deckung findet. Gemäß § 182 Abs. 1 ZPO. hat der Vorsitzende bei der mündlichen Verhandlung darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben vervollständigt werden. Da die Unterinstanzen die Frage, welcher Art die dem Geschädigten für die Zeit vom 15. November 1948 bis 30. September 1950 zustehenden Ansprüche sind, und die Höhe dieses Verdienstentganges nicht erörtert haben, erweist sich das Verfahren als mangelhaft. Diese Mangelhaftigkeit hatte die Aufhebung der Urteile der Untergerichte zur Folge.6. Aufl., 1952, S. 357, Wussow, 5. Aufl., Das Unfallhaftpflichtrecht, 1954, S, 559, und Entscheidungen des OGH. vom 5. März 1952, 2 Ob 19/52, und vom 12. Feber 1954, 2 Ob 674 aus 1953,). Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgesprochen, daß das Krankengeld als Ersatz für den entfallenden Arbeitsverdienst gewährt wird. Die klagende Anstalt kann daher den Ersatz des gesamten Krankengeldes verlangen, wenn dieses in dem um den Mitverschuldensanteil gekürzten Betrag des Verdienstentganges des Geschädigten für den gleichen Zeitraum Deckung findet. Gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO. hat der Vorsitzende bei der mündlichen Verhandlung darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben vervollständigt werden. Da die Unterinstanzen die Frage, welcher Art die dem Geschädigten für die Zeit vom 15. November 1948 bis 30. September 1950 zustehenden Ansprüche sind, und die Höhe dieses Verdienstentganges nicht erörtert haben, erweist sich das Verfahren als mangelhaft. Diese Mangelhaftigkeit hatte die Aufhebung der Urteile der Untergerichte zur Folge.