Die Revision ist unzulässig.
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Ob und in welchem Umfang Aufklärungspflichten bestehen, ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl im Allgemeinen (vgl 2 Ob 151/02y mwN; RIS-Justiz RS0111165), als auch im Zusammenhang mit Veranlagungen durch Banken oder Anlageberater eine Frage des Einzelfalls, die nur bei grober Fehlbeurteilung, die hier nicht vorliegt, vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre (RIS-Justiz RS0029601 [T7, T9]; RS0106373; zu § 13 Z 3 und 4 WAG RS0119752).Ob und in welchem Umfang Aufklärungspflichten bestehen, ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl im Allgemeinen vergleiche 2 Ob 151/02y mwN; RIS-Justiz RS0111165), als auch im Zusammenhang mit Veranlagungen durch Banken oder Anlageberater eine Frage des Einzelfalls, die nur bei grober Fehlbeurteilung, die hier nicht vorliegt, vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre (RIS-Justiz RS0029601 [T7, T9]; RS0106373; zu Paragraph 13, Ziffer 3 und 4 WAG RS0119752).
Soweit das Berufungsgericht auf die (gerichtsbekannte) Vielzahl von Geschädigten im Zuge des A*****-Konkurses verweist, ändert dies doch nichts daran, dass die Frage, wie weit jeweils die Aufklärungspflichten gehen, dennoch auch dabei stets von den ganz konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (zB Risikobereitschaft des Anlegers, Höhe der zu veranlagenden Geldsumme, Renditeerwartung des Anlegers uvm). Darüber hinaus liegt mit der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 6 Ob 249/07x bereits höchstgerichtliche Rechtsprechung zu im Zusammenhang mit dem A*****-Skandal häufig auftauchenden Fragen der Beraterhaftung vor. Der 6. Senat ist in dieser Entscheidung - unabhängig von § 1313a ABGB - davon ausgegangen, dass eine Aufklärung über ein letztlich jeder Fremdveranlagung immanentes Risiko, nämlich über die auch im vorliegenden Fall schadenskausale Veruntreuung des Geldes, weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung gefordert wurde.Soweit das Berufungsgericht auf die (gerichtsbekannte) Vielzahl von Geschädigten im Zuge des A*****-Konkurses verweist, ändert dies doch nichts daran, dass die Frage, wie weit jeweils die Aufklärungspflichten gehen, dennoch auch dabei stets von den ganz konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (zB Risikobereitschaft des Anlegers, Höhe der zu veranlagenden Geldsumme, Renditeerwartung des Anlegers uvm). Darüber hinaus liegt mit der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 6 Ob 249/07x bereits höchstgerichtliche Rechtsprechung zu im Zusammenhang mit dem A*****-Skandal häufig auftauchenden Fragen der Beraterhaftung vor. Der 6. Senat ist in dieser Entscheidung - unabhängig von Paragraph 1313 a, ABGB - davon ausgegangen, dass eine Aufklärung über ein letztlich jeder Fremdveranlagung immanentes Risiko, nämlich über die auch im vorliegenden Fall schadenskausale Veruntreuung des Geldes, weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung gefordert wurde.
Im vorliegenden Fall ist vor allem die Feststellung wesentlich, dass A***** die Anlegergelder rechtswidrig auf eigenen Konten hielt, was aber in den Jahren 2000 und 2004, in denen die Beratung durch die Beklagte erfolgte, niemand wusste oder wissen konnte. Unter anderem basierend auf dieser Feststellung haben die Vorinstanzen eine Haftung der Beklagten in vertretbarer Weise verneint.
Die Revision zeigt keine (sonstige) erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die nur auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision geht großteils nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Davon abgesehen erfordert die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint; die bloße, wie hier in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber begründungslos bleibende Behauptung, es liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, genügt nicht (RIS-Justiz RS0043480 [T14]).Die Revision zeigt keine (sonstige) erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Die nur auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision geht großteils nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Davon abgesehen erfordert die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint; die bloße, wie hier in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber begründungslos bleibende Behauptung, es liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, genügt nicht (RIS-Justiz RS0043480 [T14]).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.