Nach ständiger Rechtsprechung sind Einhaltung und Verletzung der Streupflicht nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; dabei orientiert sich die Grenze der Streupflicht an den Bedürfnissen und an der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen (RIS-Justiz RS0023277; zuletzt 2 Ob 2289/96y = ecolex 1998, 208 [insoweit allerdings nicht veröffentlicht]). Die Beurteilung des Umfanges der Streupflicht hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles (konkretes Verkehrsbedürfnis und konkrete Zumutbarkeit) zu erfolgen, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind (2 Ob 18/01p).Nach ständiger Rechtsprechung sind Einhaltung und Verletzung der Streupflicht nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; dabei orientiert sich die Grenze der Streupflicht an den Bedürfnissen und an der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen (RIS-Justiz RS0023277; zuletzt 2 Ob 2289/96y = ecolex 1998, 208 [insoweit allerdings nicht veröffentlicht]). Die Beurteilung des Umfanges der Streupflicht hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles (konkretes Verkehrsbedürfnis und konkrete Zumutbarkeit) zu erfolgen, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind (2 Ob 18/01p).
Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, die beklagte Gemeinde habe im vorliegenden Fall die ihr obliegende zumutbare Verpflichtung im Rahmen des § 1319a ABGB erfüllt, bzw. Jedenfalls grobe Fahrlässigkeit nicht zu vertreten, nicht erblickt werden.Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, die beklagte Gemeinde habe im vorliegenden Fall die ihr obliegende zumutbare Verpflichtung im Rahmen des Paragraph 1319 a, ABGB erfüllt, bzw. Jedenfalls grobe Fahrlässigkeit nicht zu vertreten, nicht erblickt werden.
Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO. Am Rande sei bemerkt, dass auch im Rechtsmittel der klagenden Partei "widersprüchliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes" nicht aufgezeigt wird. Die Entscheidung SZ 58/154 betraf eine Verpflichtung nach § 93 StVO. Dabei hat der Oberste Gerichtshof den Standpunkt vertreten, dass die Pflichten des Liegenschaftseigentümers nach dieser Gesetzesstelle nicht unter die Haftungsbeschränkungen des § 1319a ABGB fallen und somit auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet wird. Diese Entscheidung kann daher zur Beurteilung der Frage, ob der beklagten Gemeinde grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 1319a ABGB vorzuwerfen ist, nicht herangezogen werden. Die Entscheidung ZVR 1993/144 betraf ein Straferkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates für Wien; die Entscheidung ZVR 1995/87 ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Beide zu § 93 StVO ergangenen Entscheidungen betreffend die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers zur Schneeräumung lassen, sich aber nicht auf die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB übertragen (vgl Popper/Bischof/Koch/Langer/Spet, Schneeräumung und Streuung Rz 60). Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Am Rande sei bemerkt, dass auch im Rechtsmittel der klagenden Partei "widersprüchliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes" nicht aufgezeigt wird. Die Entscheidung SZ 58/154 betraf eine Verpflichtung nach Paragraph 93, StVO. Dabei hat der Oberste Gerichtshof den Standpunkt vertreten, dass die Pflichten des Liegenschaftseigentümers nach dieser Gesetzesstelle nicht unter die Haftungsbeschränkungen des Paragraph 1319 a, ABGB fallen und somit auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet wird. Diese Entscheidung kann daher zur Beurteilung der Frage, ob der beklagten Gemeinde grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB vorzuwerfen ist, nicht herangezogen werden. Die Entscheidung ZVR 1993/144 betraf ein Straferkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates für Wien; die Entscheidung ZVR 1995/87 ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Beide zu Paragraph 93, StVO ergangenen Entscheidungen betreffend die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers zur Schneeräumung lassen, sich aber nicht auf die Wegehalterhaftung nach Paragraph 1319 a, ABGB übertragen vergleiche Popper/Bischof/Koch/Langer/Spet, Schneeräumung und Streuung Rz 60). Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.