Die Revision der klagenden Parteien ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.
Da die von den Vorinstanzen zugesprochenen Schadenersatzbeträge geringer sind, als das diesbezügliche Begehren der Klägerinnen, kann insoweit kein Verstoß gegen § 405 ZPO gegeben sein. Ob ihrem Vorbringen zu entnehmen ist, es werde keine Umsatzsteuer begehrt, sondern handle es sich bei den begehrten Beträgen um Nettobeträge, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind (vgl RIS-Justiz RS0042828).Da die von den Vorinstanzen zugesprochenen Schadenersatzbeträge geringer sind, als das diesbezügliche Begehren der Klägerinnen, kann insoweit kein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO gegeben sein. Ob ihrem Vorbringen zu entnehmen ist, es werde keine Umsatzsteuer begehrt, sondern handle es sich bei den begehrten Beträgen um Nettobeträge, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind vergleiche RIS-Justiz RS0042828).
Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt sohin nicht die Kriterien des § 502 Abs 1 ZPO.Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt sohin nicht die Kriterien des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Es werden aber auch sonst im Rechtsmittel der Beklagten keine erheblichen Rechtsfragen dargetan. Das Schadenersatzbeträge inklusive Umsatzsteuer zuzusprechen sind, entspricht der Judikatur (JBl 1976, 44; RIS-Justiz RS0037867).
Ob Mängel des Bestandobjektes eine Mietzinsminderung rechtfertigen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Überdies hat das Erstgericht festgestellt, die von der Beklagten behaupteten Mängel am Bestandgegenstand seien entweder bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegen oder habe die Beklagte eine Mängelbehebung durch die Klägerinnen nicht urgiert bzw kategorisch abgelehnt.
Das Rechtsmittel der Beklagten war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.