Entscheidungsgründe:
Am 7. 7. 1986 war Josef G* Lenker eines LKW, der einen schweren Anhänger zog, er hatte im Stadtgebiet von Wels mehrere Zustellungen durchzuführen. Da ihm die Örtlichkeiten bei den einzelnen Unternehmen nicht bekannt waren, entschloß er sich, den Anhänger auf der H*-Straße abzustellen und nach den Zustellfahrten wieder abzuholen. Gegen 16 Uhr stellte er den Anhänger unmittelbar am rechten Fahrbahnrand der genannten Straße derart ab, daß der Anhänger maximal 2,6 m in die Fahrbahn reichte. Die H*-Straße ist eine Einbahnstraße, die Fahrbahn ist in dem Bereich, in dem der Anhänger stand, 9,2 m breit, in einem Abstand von 4,9 m vom rechten Fahrbahnrand befindet sich eine Leitlinie. Zwischen der linken Seite des Anhängers und der Leitlinie verblieb also noch eine freie Fahrbahnbreite von 2,3 m. Der Anhänger war für Fahrzeuglenker schon aus einer Entfernung von mehr als 500 m sichtbar. Gegen 17 Uhr herrschte in der H*-Straße Berufsverkehr, in beiden Fahrstreifen fuhren Fahrzeugkolonnen mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h. Der Kläger fuhr auf seinem Motorfahrrad mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h auf dem rechten Fahrstreifen, zum rechten Fahrbahnrand hielt er einen Abstand von 1,3 m (bezogen auf die Radaufstandspunkte) ein. Er prallte ungebremst und ohne erkennbare Auslenkbewegung gegen die Rückseite des Anhängers. Dabei erlitt er schwere Verletzungen.
Der Kläger fordert den Ersatz von einem Viertel seines Schadens, nämlich S 372.296,- s.A. Außerdem begehrt er die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für ein Viertel seiner Unfallsfolgen. Zur Begründung führte er aus, der Lenker des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Zugfahrzeuges habe durch das Abstellen des Anhängers gegen die Vorschriften des § 23 Abs 6 StVO verstoßen. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Unfall sei gegeben.Der Kläger fordert den Ersatz von einem Viertel seines Schadens, nämlich S 372.296,- s.A. Außerdem begehrt er die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für ein Viertel seiner Unfallsfolgen. Zur Begründung führte er aus, der Lenker des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Zugfahrzeuges habe durch das Abstellen des Anhängers gegen die Vorschriften des Paragraph 23, Absatz 6, StVO verstoßen. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Unfall sei gegeben.
Die beklagte Partei wendete ein, sie sei passiv nicht legitimiert, weil der Anhänger bei ihr nicht haftpflichtversichert gewesen sei. Überdies treffe den Lenker des Zugfahrzeuges kein Verschulden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es lastete Josef G* wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs 6 StVO zwar ein Mitverschulden von einem Viertel an und vertrat die Ansicht, auch der Halter des Zugfahrzeuges würde haften, weil sich der Unfall noch im Zusammenhang mit dem Betrieb des LKW ereignet habe; den Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeuges treffe jedoch keine Haftung. Aus der zur Unfallszeit geltenden Bestimmungen des § 21 Abs 1 und 2 AKHB 1985 ergäbe sich, daß die für das Zugfahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherung in bezug auf den Anhänger nur jene Versicherungsfälle mitumfasse, die mit dem Ziehen des Anhängers durch das Kraftfahrzeug im Zusammenhang stehen. Da der Kläger gegen den abgestellten Anhänger geprallt sei, hafte der Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeuges nicht.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es lastete Josef G* wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 23, Absatz 6, StVO zwar ein Mitverschulden von einem Viertel an und vertrat die Ansicht, auch der Halter des Zugfahrzeuges würde haften, weil sich der Unfall noch im Zusammenhang mit dem Betrieb des LKW ereignet habe; den Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeuges treffe jedoch keine Haftung. Aus der zur Unfallszeit geltenden Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins und 2 AKHB 1985 ergäbe sich, daß die für das Zugfahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherung in bezug auf den Anhänger nur jene Versicherungsfälle mitumfasse, die mit dem Ziehen des Anhängers durch das Kraftfahrzeug im Zusammenhang stehen. Da der Kläger gegen den abgestellten Anhänger geprallt sei, hafte der Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeuges nicht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es führte aus, nach der im Zeitpunkt des Schadensfalles geltenden Bestimmung des § 21 Abs 1 AKHB 1985 (nunmehr § 20 AKHB 1988) umfasse die Versicherung von Anhängern unbeschadet hier nicht in Betracht kommender Ausnahmen nur diejenigen Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen. Mitversicherte Personen seien dabei der Eigentümer des Anhängers und derjenige, der mit Willen des Eigentümers den Anhänger verwende. Daraus habe aber das Erstgericht mit Recht den Umkehrschluß gezogen, daß die Haftpflichtversicherung für das Zugfahrzeug in bezug auf den Anhänger nur diejenigen Versicherungsfälle umfasse, die mit dem Ziehen des Anhängers durch das Kraftfahrzeug zusammenhängen. Die Richtigkeit dieses Umkehrschlusses ergäbe sich auch aus der Bestimmung des § 21 Abs 2 AKHB 1985 (nunmehr § 20 Abs 2 AKHB 1988). Danach seien Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die das Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeuges führen, für alle Versicherungsfälle in die Versicherung des Zugfahrzeuges eingeschlossen. Eine solche gesetzliche Anordnung wäre überflüssig, wenn die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges auch dann für durch den Anhänger verursachte Schäden haften würde, wenn diese nicht im Zusammenhang mit dem Ziehen des Anhängers entstanden seien. Eine Auslegung, daß die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges auch für durch den abgestellten Anhänger entstandene Schäden hafte, würde den Bestimmungen des § 21 Abs 1 und 2 AKHB 1985 weitgehend ihren Anwendungsbereich entziehen, weil dann in der Regel jeder Versicherungsfall mit einem Anhänger durch die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges abgedeckt wäre, so daß sich eine eigene Haftpflichtversicherung für den Anhänger, von deren notwendigem Bestand jedoch insbesondere die Bestimmung des § 21 AKHB 1985 ausgehe, erübrigen würde. Zutreffend verweise die Berufungsbeantwortung bei vergleichbarer Rechtslage auch auf die Bestimmung des § 10a dAKB, wonach die Versicherung des Kraftfahrzeuges auch jene Schäden umfasse, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des Gebrauches von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Die Haftpflichtversicherung des Anhängers hingegen umfaßt nach Abs 2 leg cit nur jene Schäden, die durch den Anhänger verursacht werden, wenn er mit einem Kraftfahrzeug nicht verbunden ist oder sich von dem Kraftfahrzeug gelöst hat und sich nicht mehr in Bewegung befindet, sowie Schäden, die den Insassen des Anhängers zugefügt werden. Diese Regelung gehe von dem auch auf den österreichischen Rechtsbereich übertragbaren Grundsatz aus, daß abgesehen von den Fällen, in denen der Unfall des losgelösten Anhängers noch durch den Betrieb des Zugfahrzeuges verursacht wurde und diesem zuzurechnen ist, mit der Trennung der beiden Fahrzeuge in der Regel auch der Zusammenhang zwischen dem Gebrauch des Zugfahrzeuges und dem Gebrauch des Anhängers entfällt. Im vorliegenden Fall sei der Schadenseintritt nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zugfahrzeug gestanden. Insoweit bestehe auch durchaus eine gewisse Ähnlichkeit im Sachverhalt zu der in SZ 54/118 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. Auch bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung der AKHB 1985 bestehe ein hinreichender Versicherungsschutz für den Geschädigten.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es führte aus, nach der im Zeitpunkt des Schadensfalles geltenden Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, AKHB 1985 (nunmehr Paragraph 20, AKHB 1988) umfasse die Versicherung von Anhängern unbeschadet hier nicht in Betracht kommender Ausnahmen nur diejenigen Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen. Mitversicherte Personen seien dabei der Eigentümer des Anhängers und derjenige, der mit Willen des Eigentümers den Anhänger verwende. Daraus habe aber das Erstgericht mit Recht den Umkehrschluß gezogen, daß die Haftpflichtversicherung für das Zugfahrzeug in bezug auf den Anhänger nur diejenigen Versicherungsfälle umfasse, die mit dem Ziehen des Anhängers durch das Kraftfahrzeug zusammenhängen. Die Richtigkeit dieses Umkehrschlusses ergäbe sich auch aus der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, AKHB 1985 (nunmehr Paragraph 20, Absatz 2, AKHB 1988). Danach seien Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die das Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeuges führen, für alle Versicherungsfälle in die Versicherung des Zugfahrzeuges eingeschlossen. Eine solche gesetzliche Anordnung wäre überflüssig, wenn die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges auch dann für durch den Anhänger verursachte Schäden haften würde, wenn diese nicht im Zusammenhang mit dem Ziehen des Anhängers entstanden seien. Eine Auslegung, daß die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges auch für durch den abgestellten Anhänger entstandene Schäden hafte, würde den Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins und 2 AKHB 1985 weitgehend ihren Anwendungsbereich entziehen, weil dann in der Regel jeder Versicherungsfall mit einem Anhänger durch die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges abgedeckt wäre, so daß sich eine eigene Haftpflichtversicherung für den Anhänger, von deren notwendigem Bestand jedoch insbesondere die Bestimmung des Paragraph 21, AKHB 1985 ausgehe, erübrigen würde. Zutreffend verweise die Berufungsbeantwortung bei vergleichbarer Rechtslage auch auf die Bestimmung des Paragraph 10 a, dAKB, wonach die Versicherung des Kraftfahrzeuges auch jene Schäden umfasse, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des Gebrauches von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Die Haftpflichtversicherung des Anhängers hingegen umfaßt nach Absatz 2, leg cit nur jene Schäden, die durch den Anhänger verursacht werden, wenn er mit einem Kraftfahrzeug nicht verbunden ist oder sich von dem Kraftfahrzeug gelöst hat und sich nicht mehr in Bewegung befindet, sowie Schäden, die den Insassen des Anhängers zugefügt werden. Diese Regelung gehe von dem auch auf den österreichischen Rechtsbereich übertragbaren Grundsatz aus, daß abgesehen von den Fällen, in denen der Unfall des losgelösten Anhängers noch durch den Betrieb des Zugfahrzeuges verursacht wurde und diesem zuzurechnen ist, mit der Trennung der beiden Fahrzeuge in der Regel auch der Zusammenhang zwischen dem Gebrauch des Zugfahrzeuges und dem Gebrauch des Anhängers entfällt. Im vorliegenden Fall sei der Schadenseintritt nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zugfahrzeug gestanden. Insoweit bestehe auch durchaus eine gewisse Ähnlichkeit im Sachverhalt zu der in SZ 54/118 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. Auch bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung der AKHB 1985 bestehe ein hinreichender Versicherungsschutz für den Geschädigten.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil zur erheblichen Rechtsfrage der Haftung des Haftpflichtversicherers des Zugfahrzeuges für Schäden, die durch den abgestellten Anhänger entstanden seien, eine Rechtsprechung fehle.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne der Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise stellt der Kläger einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.