Rechtssatz RS0027443
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027443
Entscheidungsdatum
29.05.1991
Rechtssatz
Zwischen einem Verstoß gegen § 23 Abs 6 StVO und dem Schaden, der dadurch entsteht, daß ein Fahrzeug an die Rückseite des abgestellten Anhängers stößt, besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang.Zwischen einem Verstoß gegen Paragraph 23, Absatz 6, StVO und dem Schaden, der dadurch entsteht, daß ein Fahrzeug an die Rückseite des abgestellten Anhängers stößt, besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0027443
Dokumentnummer
JJR_19910529_OGH0002_0020OB00019_9100000_001