Begründung:
Der Kläger begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer eines PKWs die Bezahlung von S 2.424.000 samt Zinsen (S 2 Millionen Schmerzengeld, S 400.000 Verunstaltungsentschädigung, S 4.000 Kleiderschaden, S 20.000 Besuchskosten), einer monatlichen Rente von S 11.000 ab 1.10.1993 (Verdienstentgang) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 27.10.1991, beschränkt auf die Haftpflichtversicherungssumme. Er brachte im wesentlichen vor, als Beifahrer in einem PKW in Tschechien schwerstens verletzt worden zu sein. Den PKW habe Frantisek Jakubec gelenkt, nicht der Kläger selbst. Er sei durch die Unfallsverletzungen (Gehirnschädigung, Lähmungen) ein "Pflegefall" und müsse immer betreut werden; er könne weder gehen noch sprechen und liege in einem Rollbett. Der Kläger führte als Beweismittel das Protokoll über den Unfall, die Zeugen Liselotte Ramsebner und Johann Ramsebner, beide wohnhaft in Steyr, die Krankengeschichte, ein medizinisches sowie ein berufskundliches Sachverständigengutachten und die Parteienvernehmung.
Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß der Kläger beim Unfall den PKW selbst gelenkt habe, aber ohne Lenkerberechtigung und infolge Alkoholgenusses mit überhöhter Geschwindigkeit. Der Kläger sei nicht Beifahrer gewesen; Beifahrer sei Frantisek Jakubec gewesen. Die Beklagte führte als Beweismittel den Polizeiakt über den Unfall in der tschechischen Republik, die Zeugen Frantisek Jakubec und den den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten, beide wohnhaft in Tschechien, sowie die Zeugen Ingrid Hauser und Günther Fürlinger, beide Angestellte der Beklagten in deren Geschäftsstelle in Steyr, sowie die Krankengeschichte und ein medizinisches Sachverständigengutachten.
Bei der mündlichen Streitverhandlung am 20.12.1993 beantragte der Vertreter des Klägers die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Steyr mit der Begründung, daß der Kläger aufgrund seiner Verletzungen nicht transportfähig sei; er sei an einen Rollstuhl gefesselt und nicht bewegungsfähig; er könne nur getragen werden. Seine Parteienvernehmung und ärztliche Untersuchung könne nur in der Wohnung in Steyr erfolgen. Auch vier weitere Zeugen, darunter die von der Beklagten beantragten Angestellten der Beklagten seien in Steyr wohnhaft. Es sei daher zweckmäßig, die Rechtssache an das Landesgericht Steyr zu delegieren.
Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus, weil die beiden von ihr beantragten Zeugen zwar in Steyr wohnten, aber auf Kosten der Beklagten nach Linz zureisen könnten; die beiden für die Entscheidung relevanten Zeugen wohnten in Tschechien.
Die Parteien verzichteten auf eine Parteienvernehmung für die Beklagte.
Der Richter des Landesgerichtes Linz hielt die beantragte Delegierung für zweckmäßig.
Das Oberlandesgericht Linz bewilligte die beantragte Delegierung. Nach ständiger Rechtsprechung sei dann, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung nach § 31 JN nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden könne und eine der Parteien der Delegierung widerspreche, dieser widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben. Wenn mindestens eine Partei und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnten, sei die Delegierung in der Regel zweckmäßig. Die räumliche Entfernung zwischen dem Landesgericht Linz und dem Landesgericht Steyr sei nicht so gering, daß im Hinblick auf diese (geringe) Entfernung die Zweckmäßigkeit der Delegierung von Linz nach Steyr verneint werden könne (vgl 2 Ob 617/90 für die Entfernung Wels - Ried im Innkreis). Im vorliegenden Fall wohnten der Kläger, der bewegungsunfähig und an einen Rollstuhl gefesselt in Steyr lebe, und vier Zeugen, darunter die beiden von der Beklagten beantragten Zeugen, die Angestellte in ihrer Geschäftsstelle in Steyr seien, in Steyr. Die weiteren zwei Zeugen wohnten in Tschechien und seien entweder überhaupt im Rechtshilfeweg zu vernehmen oder könnten (fast) ebenso leicht nach Steyr zureisen wie nach Linz. Insbesondere sei die beantragte Parteienvernehmung des Klägers in Steyr durchzuführen; ebenso werde der medizinische Sachverständige den Kläger in Steyr zu untersuchen haben. Wenn man von diesen besonderen Umständen ausgehe, insbesondere von der Bewegungsunfähigkeit des schwerstens verletzten und an einen Rollstuhl gefesselten Klägers, der sich in Steyr befinde, dann erscheine die vom Kläger beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, da ja auch zwei von der Beklagten beantragte Zeugen - ihre Angestellten - sich in Steyr befänden. Die Rechtssache könne daher aller Voraussicht nach vom Landesgericht Steyr rascher und mit einem geringeren Kostenaufwand durchgeführt werden.Das Oberlandesgericht Linz bewilligte die beantragte Delegierung. Nach ständiger Rechtsprechung sei dann, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung nach Paragraph 31, JN nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden könne und eine der Parteien der Delegierung widerspreche, dieser widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben. Wenn mindestens eine Partei und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnten, sei die Delegierung in der Regel zweckmäßig. Die räumliche Entfernung zwischen dem Landesgericht Linz und dem Landesgericht Steyr sei nicht so gering, daß im Hinblick auf diese (geringe) Entfernung die Zweckmäßigkeit der Delegierung von Linz nach Steyr verneint werden könne vergleiche 2 Ob 617/90 für die Entfernung Wels - Ried im Innkreis). Im vorliegenden Fall wohnten der Kläger, der bewegungsunfähig und an einen Rollstuhl gefesselt in Steyr lebe, und vier Zeugen, darunter die beiden von der Beklagten beantragten Zeugen, die Angestellte in ihrer Geschäftsstelle in Steyr seien, in Steyr. Die weiteren zwei Zeugen wohnten in Tschechien und seien entweder überhaupt im Rechtshilfeweg zu vernehmen oder könnten (fast) ebenso leicht nach Steyr zureisen wie nach Linz. Insbesondere sei die beantragte Parteienvernehmung des Klägers in Steyr durchzuführen; ebenso werde der medizinische Sachverständige den Kläger in Steyr zu untersuchen haben. Wenn man von diesen besonderen Umständen ausgehe, insbesondere von der Bewegungsunfähigkeit des schwerstens verletzten und an einen Rollstuhl gefesselten Klägers, der sich in Steyr befinde, dann erscheine die vom Kläger beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, da ja auch zwei von der Beklagten beantragte Zeugen - ihre Angestellten - sich in Steyr befänden. Die Rechtssache könne daher aller Voraussicht nach vom Landesgericht Steyr rascher und mit einem geringeren Kostenaufwand durchgeführt werden.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Delegierungsantrages abzuändern.