Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß ein Postfach keine Abgabestelle im Sinn des § 4 ZustG ist; SSV-NF 6/128; 3 Ob 2390/96h Feil, Zustellwesen3 § 4 Rz 17; Walter/Mayer, Das österreichische Zustellrecht, 32). Auf Grund der Beschäftigung des Vaters in Deutschland ist darüberhinaus anzunehmen, daß er sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, weshalb ihm die Namhaftmachung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten wirksam aufgetragen werden konnte (§ 10 ZustG). Mangels Kenntnis einer Abgabestelle und Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten konnte daher gemäß § 23 iVm § 8 und § 10 ZustG vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgen. Daran ändert nichts, daß der Vater einer Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe - auch zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten - gestellt hatte, weil ihm der diesbezügliche Antrag zur Verbesserung durch Anschluß des Vermögensverzeichnisses zurückgestellt wurde und ein solches bisher nicht vorgelegt wurde (ON 263, ON 397).Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß ein Postfach keine Abgabestelle im Sinn des Paragraph 4, ZustG ist; SSV-NF 6/128; 3 Ob 2390/96h Feil, Zustellwesen3 Paragraph 4, Rz 17; Walter/Mayer, Das österreichische Zustellrecht, 32). Auf Grund der Beschäftigung des Vaters in Deutschland ist darüberhinaus anzunehmen, daß er sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, weshalb ihm die Namhaftmachung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten wirksam aufgetragen werden konnte (Paragraph 10, ZustG). Mangels Kenntnis einer Abgabestelle und Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten konnte daher gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 8 und Paragraph 10, ZustG vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgen. Daran ändert nichts, daß der Vater einer Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe - auch zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten - gestellt hatte, weil ihm der diesbezügliche Antrag zur Verbesserung durch Anschluß des Vermögensverzeichnisses zurückgestellt wurde und ein solches bisher nicht vorgelegt wurde (ON 263, ON 397).
Der nunmehr angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes wurde am 15.1.1997 beim Erstgericht hinterlegt (AS 329 Band IV), und gilt daher gemäß § 23 Abs 4 ZustG mit diesen Tag als zugestellt.Der nunmehr angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes wurde am 15.1.1997 beim Erstgericht hinterlegt (AS 329 Band römisch vier), und gilt daher gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ZustG mit diesen Tag als zugestellt.
Anläßlich einer Vorsprache beim Erstgericht am 11.5.1998 wurde dem Vater der Beschluß ausgehändigt (eigenes Vorbringen AS 458 Band IV). Die Rechtsmittelfrist hat aber mit der Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde (Gericht) am 15.1.1997 zu laufen begonnen, weil es auf den Tag, in dem sie der Empfänger erhalten hat, nicht ankommt (3 Ob 2390/96h).Anläßlich einer Vorsprache beim Erstgericht am 11.5.1998 wurde dem Vater der Beschluß ausgehändigt (eigenes Vorbringen AS 458 Band römisch vier). Die Rechtsmittelfrist hat aber mit der Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde (Gericht) am 15.1.1997 zu laufen begonnen, weil es auf den Tag, in dem sie der Empfänger erhalten hat, nicht ankommt (3 Ob 2390/96h).
Der am 26.5.1998 dem Erstgericht mittels Telefax (ON 470) übermittelte und im Original (ON 474) am 1.6.1998 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist daher verspätet.
Eine Behandlung des verspäteten Rekurses in der Sache hatte zu unterbleiben. Mit dem angefochtenen Beschluß hat nämlich das Rekursgericht unter anderem die Abweisung der Anträge des Vaters, das Gericht möge der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha die gesetzliche Vertretung entziehen und verfügen, daß diese ihm alleine zukomme, weiters der Mutter die Obsorge über die Kinder zu entziehen und ihm zu übertragen, bestätigt. Auch die Abweisung der weiteren Anträge des Vaters, dem Lebensgefährten der Mutter werde untersagt, sich in die Belange der Kinder einzumischen, bzw Einfluß auf die Beziehungen der Kinder zu seinen Eltern zu nehmen, wurde bestätigt. Damit haben Dritte bereits Rechte erlangt, weshalb eine Behandlung des verspäteten Revisionsrekurses iSd § 11 Abs 2 AußStrG nicht zulässig ist.Eine Behandlung des verspäteten Rekurses in der Sache hatte zu unterbleiben. Mit dem angefochtenen Beschluß hat nämlich das Rekursgericht unter anderem die Abweisung der Anträge des Vaters, das Gericht möge der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha die gesetzliche Vertretung entziehen und verfügen, daß diese ihm alleine zukomme, weiters der Mutter die Obsorge über die Kinder zu entziehen und ihm zu übertragen, bestätigt. Auch die Abweisung der weiteren Anträge des Vaters, dem Lebensgefährten der Mutter werde untersagt, sich in die Belange der Kinder einzumischen, bzw Einfluß auf die Beziehungen der Kinder zu seinen Eltern zu nehmen, wurde bestätigt. Damit haben Dritte bereits Rechte erlangt, weshalb eine Behandlung des verspäteten Revisionsrekurses iSd Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht zulässig ist.