Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Nach der Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" im § 12a FLAG mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002, G 7/02, hat die Berechnung des Unterhaltes nunmehr wie folgt zu geschehen:Nach der Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" im Paragraph 12 a, FLAG mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002, G 7/02, hat die Berechnung des Unterhaltes nunmehr wie folgt zu geschehen:
Der (wie bisher nach der Prozentwertmethode berechnete) zu leistende Geldunterhalt : 2 mal vermindertem Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (höchstens 40 %) minus Unterhaltsabsetzbetrag ergibt jenen Teilbetrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist; dabei macht es aber keinen Unterschied, wenn die Halbierung statt beim Unterhalt erst beim abgesenkten Grenzsteuersatz vorgenommen wird, also zunächst der (ganze) Geldunterhalt mit dem halben abgesenkten Grenzsteuersatz multipliziert wird (1 Ob 79/92b; 2 Ob 63/02g; 4 Ob 52/02d; 7 Ob 167/02p). Der jeweilige Grenzsteuersatz ist jeweils um etwa 20 % abzusenken, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %, bei einem solchen von 41 % zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 % (4 Ob 52/02d).
Im vorliegenden Fall sind die Vorinstanzen von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund S 51.000 bzw S 49.000 ausgegangen. Das Bruttoeinkommen ist nicht festgestellt. Von diesem (ohne 13. und 14.) Gehalt (vgl Zorn, Kindesunterhalt und Verfassungsrecht SWK 2001, 1289) hängt es aber ab, wie hoch der auf das Einkommen des Vaters angewandte Grenzsteuersatz ist. Die Einkommensteuer beträgt nach § 33 Abs 1 EStG für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist (vgl Zorn aaO 1294), muss bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbeitrag im Wesentlichen zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen nicht unerheblichen Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist (4 Ob 46/02x).Im vorliegenden Fall sind die Vorinstanzen von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund S 51.000 bzw S 49.000 ausgegangen. Das Bruttoeinkommen ist nicht festgestellt. Von diesem (ohne 13. und 14.) Gehalt vergleiche Zorn, Kindesunterhalt und Verfassungsrecht SWK 2001, 1289) hängt es aber ab, wie hoch der auf das Einkommen des Vaters angewandte Grenzsteuersatz ist. Die Einkommensteuer beträgt nach Paragraph 33, Absatz eins, EStG für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist vergleiche Zorn aaO 1294), muss bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbeitrag im Wesentlichen zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen nicht unerheblichen Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist (4 Ob 46/02x).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat auch im vorliegenden Fall die Unterhaltsfestsetzung im Wege einer teilweisen Anrechnung der Familienbeihilfe zu erfolgen. In welchem Ausmaß dies zu geschehen hat, kann aber auf Grund der Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden, weil lediglich das monatliche Nettoeinkommen festgestellt wurde.
Das Erstgericht wird daher das Verfahren durch Feststellung des Jahresbruttoeinkommens des Vaters ohne 13. und 14. Gehalt zu ergänzen haben, um die notwendige steuerliche Entlastung nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen berechnen zu können.
Die Mutter wird mit ihrem in der Äußerung enthaltenen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung an das Erstgericht verwiesen.