Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 192/02b×

Entscheidung 2 Ob 192/02b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob192/02b

Entscheidungsdatum

19.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Christina A*****, in Obsorge der Mutter Elisabeth Bettina A*****, über den Revisionsrekurs des Vaters Christian A*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 9. Oktober 2001, GZ 42 R 445/01d-64, womit infolge Rekurses der Mutter im Namen des Kindes der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 25. Juli 2001, GZ 10 P 38/00d-55, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Der Revisionsrekurswerber ist der eheliche Vater der am 17. 4. 1993 geborenen Christina, die im Haushalt der obsorgeberechtigten Mutter betreut wird. Die Mutter beantragte am 20. 10. 2000, den Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 8.000 ab 1. 3. 2000 zu verpflichten.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater, zum Unterhalt des Kindes für die Zeit vom 1. 3. bis 31. 12. 2000 mit monatlich S 6.800 und ab 1. 1. 2000 bis auf Weiteres mit monatlich S 6.700 beizutragen. Ein Mehrbegehren von monatlich S 1.200 für den Zeitraum vom 1. 3. bis 31. 12. 2000 sowie für die Zeit ab 1. 1. 2001 von monatlich S 1.300 wies es ab. Es stellte fest, dass der Vater im Jahr 2000 monatlich rund S 51.000 und im ersten Halbjahr 2001 monatlich rund S 49.000 verdient habe. Die beantragten Beträge entsprächen den von der Judikatur entwickelten Prozentsätzen, doch seien nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B 1285/00 Transferleistungen, die nach dem Gesetz nur dem haushaltführenden Elternteil zugutekämen, in dem Ausmaß auf die Unterhaltsleistungen anzurechnen, das erforderlich sei, um gemeinsam mit dem Unterhaltsabsetzbetrag die Hälfte des geschuldeten Unterhaltes von der Einkommensteuer freizustellen.

Das Rekursgericht gab einem gegen die Abweisung des Mehrbegehrens gerichteten Rekurs der Mutter im Namen der Kinder Folge und verpflichtete den Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung ab 1. 3. 2000 bis auf Weiteres in Höhe von S 8.000.

Es erörterte - zusammengefasst -, dass die Familienbeihilfe nicht mindernd bei der Ausmessung der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sei.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Berücksichtigung der steuerlichen Belastung der Unterhaltsbemessung noch keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.

Die Mutter hat sich zum Revisionsrekurs des Vaters geäußert und beantragt, ihm nicht Folge zu geben. Gleichzeitig stellte sie an den Obersten Gerichtshof den Antrag, den Unterhalt für ihre Tochter ab April 2003 mit EUR 720 festzulegen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Nach der Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" im Paragraph 12 a, FLAG mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002, G 7/02, hat die Berechnung des Unterhaltes nunmehr wie folgt zu geschehen:

Der (wie bisher nach der Prozentwertmethode berechnete) zu leistende Geldunterhalt : 2 mal vermindertem Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (höchstens 40 %) minus Unterhaltsabsetzbetrag ergibt jenen Teilbetrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist; dabei macht es aber keinen Unterschied, wenn die Halbierung statt beim Unterhalt erst beim abgesenkten Grenzsteuersatz vorgenommen wird, also zunächst der (ganze) Geldunterhalt mit dem halben abgesenkten Grenzsteuersatz multipliziert wird (1 Ob 79/92b; 2 Ob 63/02g; 4 Ob 52/02d; 7 Ob 167/02p). Der jeweilige Grenzsteuersatz ist jeweils um etwa 20 % abzusenken, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %, bei einem solchen von 41 % zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 % (4 Ob 52/02d).

Im vorliegenden Fall sind die Vorinstanzen von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund S 51.000 bzw S 49.000 ausgegangen. Das Bruttoeinkommen ist nicht festgestellt. Von diesem (ohne 13. und 14.) Gehalt vergleiche Zorn, Kindesunterhalt und Verfassungsrecht SWK 2001, 1289) hängt es aber ab, wie hoch der auf das Einkommen des Vaters angewandte Grenzsteuersatz ist. Die Einkommensteuer beträgt nach Paragraph 33, Absatz eins, EStG für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist vergleiche Zorn aaO 1294), muss bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbeitrag im Wesentlichen zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen nicht unerheblichen Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist (4 Ob 46/02x).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat auch im vorliegenden Fall die Unterhaltsfestsetzung im Wege einer teilweisen Anrechnung der Familienbeihilfe zu erfolgen. In welchem Ausmaß dies zu geschehen hat, kann aber auf Grund der Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden, weil lediglich das monatliche Nettoeinkommen festgestellt wurde.

Das Erstgericht wird daher das Verfahren durch Feststellung des Jahresbruttoeinkommens des Vaters ohne 13. und 14. Gehalt zu ergänzen haben, um die notwendige steuerliche Entlastung nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen berechnen zu können.

Die Mutter wird mit ihrem in der Äußerung enthaltenen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung an das Erstgericht verwiesen.

Textnummer

E67816

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00192.02B.1219.000

Im RIS seit

18.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011

Dokumentnummer

JJT_20021219_OGH0002_0020OB00192_02B0000_000