[2] 1. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der Frage des Unfallversicherungsschutzes für jene Personen befasst, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient (§ 8 Abs 1 Z 3 lit c letzter Fall ASVG; vgl RS0114053). Er hat auch bereits wiederholt zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen der Träger der Einrichtung, in der die Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge erfolgt, dem gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit c letzter Fall ASVG in der Unfallversicherung Teilversicherten das Dienstgeberhaftungsprivileg gemäß § 333 ASVG iVm § 335 Abs 3 ASVG entgegen halten kann (2 Ob 218/06g DRdA 2008/24 [Müller]; 2 Ob 213/06x; 1 Ob 247/06i; 2 Ob 45/17s DRdA 2018/49 [krit Müller]; zuletzt 2 Ob 185/21a). [2] 1. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der Frage des Unfallversicherungsschutzes für jene Personen befasst, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, letzter Fall ASVG; vergleiche RS0114053). Er hat auch bereits wiederholt zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen der Träger der Einrichtung, in der die Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge erfolgt, dem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, letzter Fall ASVG in der Unfallversicherung Teilversicherten das Dienstgeberhaftungsprivileg gemäß Paragraph 333, ASVG in Verbindung mit Paragraph 335, Absatz 3, ASVG entgegen halten kann (2 Ob 218/06g DRdA 2008/24 [Müller]; 2 Ob 213/06x; 1 Ob 247/06i; 2 Ob 45/17s DRdA 2018/49 [krit Müller]; zuletzt 2 Ob 185/21a).
[3] 2. Diese Rechtsprechung zieht die Revisionswerberin nicht in Zweifel. Sie kommt auch nicht auf die Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts zurück, sondern stützt sich ausschließlich darauf, dass eine wissenschaftlich nicht anerkannte Rehabilitationsmethode angewandt worden sei. Eine solche Methode könne nie im Zusammenhang mit der Rehabilitation stehen. Die Anwendung des Dienstgeberhaftungsprivilegs sei nicht nachvollziehbar.
[4] 3. Damit geht sie insoweit nicht von den Feststellungen aus, als danach diese Methode „als Psychotherapieform in Österreich“ nicht anerkannt ist. Die dieser Methode entnommene Übung, die zur Schädigung der sie ausführenden Klägerin führte, wurde hier nicht im Rahmen einer Psychotherapie angewendet, sondern war Teil einer Bewegungstherapieeinheit der Klägerin während ihres Rehabilitationsaufenthalts.
[5] 4. Gerade die Bewegungstherapie wurde aber in den Materialien zur 33. ASVG-Novelle, BGBl 1978/684, ErlRV 1084 BlgNR 14. GP 30, explizit als Grund für das Bedürfnis zur erweiterten Einbeziehung von in einer Einrichtung zur medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge betreuten Personen in den Unfallversicherungsschutz genannt. Davor waren nämlich Patienten in solchen Anstalten zwar im Rahmen der dort durchgeführten arbeitstherapeutischen Maßnahmen als Teilnehmer an Umschulungs- bzw Nachschulungs- oder sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen vom Unfallversicherungsschutz umfasst, nicht aber jene Patienten, die im Rahmen des Therapiebetriebs andere Formen der Therapie (zB Bewegungstherapie) verrichten. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass auch bei solchen Therapien ein Versicherungsbedürfnis besteht (2 Ob 45/17g mwN). [5] 4. Gerade die Bewegungstherapie wurde aber in den Materialien zur 33. ASVG-Novelle, BGBl 1978/684, ErlRV 1084 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 30, , explizit als Grund für das Bedürfnis zur erweiterten Einbeziehung von in einer Einrichtung zur medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge betreuten Personen in den Unfallversicherungsschutz genannt. Davor waren nämlich Patienten in solchen Anstalten zwar im Rahmen der dort durchgeführten arbeitstherapeutischen Maßnahmen als Teilnehmer an Umschulungs- bzw Nachschulungs- oder sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen vom Unfallversicherungsschutz umfasst, nicht aber jene Patienten, die im Rahmen des Therapiebetriebs andere Formen der Therapie (zB Bewegungstherapie) verrichten. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass auch bei solchen Therapien ein Versicherungsbedürfnis besteht (2 Ob 45/17g mwN).
[6] Das Berufungsgericht hat daher insgesamt den erforderlichen zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang zwischen der Ausübungshandlung der Versicherten (hier: Teilnahme an der Bewegungstherapie) und der medizinischen Rehabilitation und daraus folgend die Anwendbarkeit des Dienstgeberhaftungsprivilegs vertreten.
[7] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. [7] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.