Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob auch Behandlungsschäden im Rahmen eines ärztlichen Diagnosefehlers im Zuge einer stationären Rehabilitationstherapie in einer Trägereinrichtung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit c letzter Fall ASVG dem gesetzlichen Dienstgeberhaftungsprivileg unterstellt werden können, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob auch Behandlungsschäden im Rahmen eines ärztlichen Diagnosefehlers im Zuge einer stationären Rehabilitationstherapie in einer Trägereinrichtung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, letzter Fall ASVG dem gesetzlichen Dienstgeberhaftungsprivileg unterstellt werden können, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Darüber hinaus ist den Ausführungen der Revisionswerberin Folgendes zu erwidern:Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Darüber hinaus ist den Ausführungen der Revisionswerberin Folgendes zu erwidern:
Vorauszuschicken ist zunächst, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Verweisung auf den Inhalt eines anderen Rechtsmittel-Schriftsatzes gegen § 506 Abs 1 Z 2 ZPO verstößt und unbeachtlich ist (RIS-Justiz RS0043616; RS0043579). Der Oberste Gerichtshof hatte sich bisher bereits zweimal mit Schadenersatzprozessen im Zusammenhang mit ärztlichen Fehlbehandlungen (Fehldiagnosen) in Rehabilitationsanstalten zu befassen (10 Ob 2348/96h und 6 Ob 248/98h). Während es sich im erstgenannten Fall um eine privat geführte Einrichtung handelte, war Rechtsträger im zweitgenannten Verfahren wie hier ein gesetzlicher Sozialversicherungsträger. Allerdings musste der Oberste Gerichtshof zum hier verfahrensgegenständlichen Haftungsprivileg des § 333 ASVG gegenüber dem auch dort mit Feststellungsklage den Rechtsträger haftbar machenden Kläger nicht Stellung beziehen, weil - anders als hier - seitens der dort beklagten Partei keine entsprechende Einwendung erhoben worden war und hierauf nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen nicht Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0085007; SZ 71/120; Danzl zu ZVR 2005/109 [Anm]). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger während der im Rehabilitationszentrum stationär durchgeführten Heilbehandlung in der Unfallversicherung teilversichert im Sinne des durch die 33. ASVG-Novelle BGBl 1978/684 eingeführten § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG warVorauszuschicken ist zunächst, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Verweisung auf den Inhalt eines anderen Rechtsmittel-Schriftsatzes gegen Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO verstößt und unbeachtlich ist (RIS-Justiz RS0043616; RS0043579). Der Oberste Gerichtshof hatte sich bisher bereits zweimal mit Schadenersatzprozessen im Zusammenhang mit ärztlichen Fehlbehandlungen (Fehldiagnosen) in Rehabilitationsanstalten zu befassen (10 Ob 2348/96h und 6 Ob 248/98h). Während es sich im erstgenannten Fall um eine privat geführte Einrichtung handelte, war Rechtsträger im zweitgenannten Verfahren wie hier ein gesetzlicher Sozialversicherungsträger. Allerdings musste der Oberste Gerichtshof zum hier verfahrensgegenständlichen Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG gegenüber dem auch dort mit Feststellungsklage den Rechtsträger haftbar machenden Kläger nicht Stellung beziehen, weil - anders als hier - seitens der dort beklagten Partei keine entsprechende Einwendung erhoben worden war und hierauf nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen nicht Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0085007; SZ 71/120; Danzl zu ZVR 2005/109 [Anm]). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger während der im Rehabilitationszentrum stationär durchgeführten Heilbehandlung in der Unfallversicherung teilversichert im Sinne des durch die 33. ASVG-Novelle BGBl 1978/684 eingeführten Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG war
(Teschner/Widlar, ASVG Anm 19 zu § 8; VwGH 87/08/0010 = SVSlg 32.433(Teschner/Widlar, ASVG Anmerkung 19 zu Paragraph 8,; VwGH 87/08/0010 = SVSlg 32.433
= ARD 3920/11/87, wonach diese Versicherungspflicht gegen in der Unfallversicherung begründete Risken auch dann besteht, wenn die in der Anstalt vorhandenen Einrichtungen keine umfassende Rehabilitation, sondern bloß bestimmte Rehabilitationsmaßnahmen ermöglichen; ebenso VwGH 88/08/0015 = SVSlg 34.344 bei Akutbehandlungen). Strittig - im Sinne des revisionsgegenständlich vorrangig zu prüfenden § 333 ASVG - ist (nur) die Abgrenzung des Schutzbereiches dieser versicherten Tätigkeit von den der beklagten Partei (bzw deren Ärzten) unterlaufenen Diagnose- und Behandlungsfehlern. Hiezu hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 10 ObS 238/00y (SSV-NF 14/110) ausgesprochen, dass sich im Rahmen der Unterbringung in einer solchen medizinischen Rehabilitationsanstalt der Unfallversicherungsschutz „nur auf Ausübungshandlungen des Versicherten, die mit der geschützten Tätigkeit [medizinischen Rehabilitation] im zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen" (§ 175 Abs 1 ASVG), erstreckt, sodass in casu ein bloß allgemein als der Gesundheit dienende Maßnahme empfohlener Spaziergang in der therapeutischen Freizeit nach dem Mittagessen (sohin außerhalb einer etwa ärztlich verpflichtend angeordneten therapeutischen Behandlung) als nicht im Gefahrenbereich der betrieblichen Tätigkeit liegend und daher auch ein dabei unterlaufener Sturz samt Verletzung nicht als Arbeitsunfall qualifiziert wurde.= ARD 3920/11/87, wonach diese Versicherungspflicht gegen in der Unfallversicherung begründete Risken auch dann besteht, wenn die in der Anstalt vorhandenen Einrichtungen keine umfassende Rehabilitation, sondern bloß bestimmte Rehabilitationsmaßnahmen ermöglichen; ebenso VwGH 88/08/0015 = SVSlg 34.344 bei Akutbehandlungen). Strittig - im Sinne des revisionsgegenständlich vorrangig zu prüfenden Paragraph 333, ASVG - ist (nur) die Abgrenzung des Schutzbereiches dieser versicherten Tätigkeit von den der beklagten Partei (bzw deren Ärzten) unterlaufenen Diagnose- und Behandlungsfehlern. Hiezu hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 10 ObS 238/00y (SSV-NF 14/110) ausgesprochen, dass sich im Rahmen der Unterbringung in einer solchen medizinischen Rehabilitationsanstalt der Unfallversicherungsschutz „nur auf Ausübungshandlungen des Versicherten, die mit der geschützten Tätigkeit [medizinischen Rehabilitation] im zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen" (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG), erstreckt, sodass in casu ein bloß allgemein als der Gesundheit dienende Maßnahme empfohlener Spaziergang in der therapeutischen Freizeit nach dem Mittagessen (sohin außerhalb einer etwa ärztlich verpflichtend angeordneten therapeutischen Behandlung) als nicht im Gefahrenbereich der betrieblichen Tätigkeit liegend und daher auch ein dabei unterlaufener Sturz samt Verletzung nicht als Arbeitsunfall qualifiziert wurde.
Da gemäß § 35 Abs 2 zweiter Fall ASVG bei den nach § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG Teilversicherten der Träger der Einrichtung, in der die Unterbringung erfolgte, als Dienstgeber gilt (VwGH 86/08/0251, 0253 = ZfVB 1989/2/509; 85/08/0100 = ZfVB 1986/5/2173 = SVSlg 30.976; Holzer, Dienstgeberhaftungsprivileg [§ 333 ASVG] und Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle [§ 176 ASVG], JBl 1982, 348 [350]), käme diesem konsequenter Weise auch das auf Dienstgeber abgestimmte und gegenüber Versicherten, denen Ansprüche auf Leistungen nach dem ASVG zustehen, zur Anwendung kommende (RIS-Justiz RS0084144) Haftungsprivileg des § 333 ASVG - kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 335 Abs 3 ASVG - grundsätzlich zugute (vgl RIS-Justiz RS0028584; RS0085236; Karner, Der Ersatz ideeller Schäden bei Körperverletzung [1999], 36; Krejci/Böhler in Tomandl, Sozialversicherungssystem, 478).Da gemäß Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Fall ASVG bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG Teilversicherten der Träger der Einrichtung, in der die Unterbringung erfolgte, als Dienstgeber gilt (VwGH 86/08/0251, 0253 = ZfVB 1989/2/509; 85/08/0100 = ZfVB 1986/5/2173 = SVSlg 30.976; Holzer, Dienstgeberhaftungsprivileg [§ 333 ASVG] und Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle [§ 176 ASVG], JBl 1982, 348 [350]), käme diesem konsequenter Weise auch das auf Dienstgeber abgestimmte und gegenüber Versicherten, denen Ansprüche auf Leistungen nach dem ASVG zustehen, zur Anwendung kommende (RIS-Justiz RS0084144) Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG - kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in Paragraph 335, Absatz 3, ASVG - grundsätzlich zugute vergleiche RIS-Justiz RS0028584; RS0085236; Karner, Der Ersatz ideeller Schäden bei Körperverletzung [1999], 36; Krejci/Böhler in Tomandl, Sozialversicherungssystem, 478).
Arbeitsunfälle sind allerdings nach § 175 Abs 1 ASVG (nur) solche, „die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen". Der Gesetzgeber definiert den Unfallbegriff nicht, sondern setzt ihn als bekannt voraus (10 ObS 224/98h = SSV-NF 12/89 = SZ 71/107). Man versteht darunter nach stRsp ein zeitlich begrenztes Ereignis, das von außen her schädigend auf den Körper eines Dienstnehmers einwirkt und damit zu einer Körperschädigung geführt hat (SZ 71/107; 10 ObS 71/04w = DRdA 2005, 412 [Müller]; RIS-Justiz RS0084348) und sich gegenüber anderen Gründen einer Gesundheitsstörung, zB schicksalhafte Entwicklung eines Leidens, begrifflich abgrenzen muss (SZ 71/107; 10 ObS 10/03y = SSV-NF 17/15). Dass auch ein Herzinfarkt grundsätzlich als Unfall angesehen werden kann, wenn er anlässlich eines zeitlich begrenzten Ereignisses eintritt, hat der Oberste Gerichtshof bereitsArbeitsunfälle sind allerdings nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG (nur) solche, „die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen". Der Gesetzgeber definiert den Unfallbegriff nicht, sondern setzt ihn als bekannt voraus (10 ObS 224/98h = SSV-NF 12/89 = SZ 71/107). Man versteht darunter nach stRsp ein zeitlich begrenztes Ereignis, das von außen her schädigend auf den Körper eines Dienstnehmers einwirkt und damit zu einer Körperschädigung geführt hat (SZ 71/107; 10 ObS 71/04w = DRdA 2005, 412 [Müller]; RIS-Justiz RS0084348) und sich gegenüber anderen Gründen einer Gesundheitsstörung, zB schicksalhafte Entwicklung eines Leidens, begrifflich abgrenzen muss (SZ 71/107; 10 ObS 10/03y = SSV-NF 17/15). Dass auch ein Herzinfarkt grundsätzlich als Unfall angesehen werden kann, wenn er anlässlich eines zeitlich begrenzten Ereignisses eintritt, hat der Oberste Gerichtshof bereits
mehrfach ausgesprochen (10 ObS 123/88 = SSV-NF 2/112 = ZAS 1990/8
[Tomandl]; 10 ObS 150/94 = SSV-NF 9/17; 10 ObS 46/97f = SSV-NF 11/41;
RIS-Justiz RS0084348), sofern dieser nicht infolge Dauerstress, wohl aber etwa im Zusammenhang mit außergewöhnlicher Belastung eingetreten war (SSV-NF 9/17 mwN). Ist der Infarkt aber - wie beispielsweise hier - nicht das Ergebnis einer plötzlichen Überanstrengung (etwa im Rahmen einer therapeutisch angeordneten Maßnahme, eines nicht außerhalb des geschützten Behandlungsbereiches in der Anstalt liegenden Sturzgeschehens oä), sondern einer längeren, wenngleich nicht vom Verletzten selbst ausgehenden, sondern im Ursachenzusammenhang dem Einrichtungsträger zuzurechnenden Entwicklung und Fehlbehandlung, so kann schon mangels des Plötzlichkeitserfordernisses nicht von einem zu Gunsten der beklagten Partei das Haftungsprivileg auslösenden Unfall ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall verwirklichte sich zwar beim Kläger eine besondere „betriebliche Gefahr" dadurch, dass ihm durch das Personal der beklagten Partei in Ausübung der vom Rechtsträger des Rehabilitationszentrums geschuldeten medizinischen Rehabilitation ein Schaden zugefügt wurde. Der gesetzlich geforderte zeitliche, örtliche und ursächliche Zusammenhang lag damit grundsätzlich vor. Es verwirklichte sich hiebei auch ein Risiko, das von der Rehabilitationseinrichtung als solcher ausging, ereignete sich doch der Schadensfall gerade im Zusammenhang mit den Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, welcher der Kläger als Versicherter in der Anstalt, in der er stationär untergebracht war, unterzogen wurde, und welche in die von der ärztlichen Autorität der Einrichtung festgelegte Tätigkeitsabfolge eingebettet war (vgl SVSlg 40.293 [Landesgericht Leoben]; 45.512 [Landesgericht Salzburg]). Nach geltendem österreichischem Sozialversicherungsrecht ist ein derartiges Risiko ärztlicher (Fehl-)Behandlung allerdings dennoch nicht vom gesetzlichen Versicherungsschutz mitumfasst, handelt es sich doch bei diesem Risiko um ein solches, dem grundsätzlich jeder Patient typischerweise bei einem stationären Aufenthalt zufolge möglichen Behandlungsfehlers ausgesetzt ist, das aber eben nicht die strengen, zuvor wiedergegebenen Legaldefinitionskriterien des § 175 Abs 1 ASVG zu erfüllen vermag.RIS-Justiz RS0084348), sofern dieser nicht infolge Dauerstress, wohl aber etwa im Zusammenhang mit außergewöhnlicher Belastung eingetreten war (SSV-NF 9/17 mwN). Ist der Infarkt aber - wie beispielsweise hier - nicht das Ergebnis einer plötzlichen Überanstrengung (etwa im Rahmen einer therapeutisch angeordneten Maßnahme, eines nicht außerhalb des geschützten Behandlungsbereiches in der Anstalt liegenden Sturzgeschehens oä), sondern einer längeren, wenngleich nicht vom Verletzten selbst ausgehenden, sondern im Ursachenzusammenhang dem Einrichtungsträger zuzurechnenden Entwicklung und Fehlbehandlung, so kann schon mangels des Plötzlichkeitserfordernisses nicht von einem zu Gunsten der beklagten Partei das Haftungsprivileg auslösenden Unfall ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall verwirklichte sich zwar beim Kläger eine besondere „betriebliche Gefahr" dadurch, dass ihm durch das Personal der beklagten Partei in Ausübung der vom Rechtsträger des Rehabilitationszentrums geschuldeten medizinischen Rehabilitation ein Schaden zugefügt wurde. Der gesetzlich geforderte zeitliche, örtliche und ursächliche Zusammenhang lag damit grundsätzlich vor. Es verwirklichte sich hiebei auch ein Risiko, das von der Rehabilitationseinrichtung als solcher ausging, ereignete sich doch der Schadensfall gerade im Zusammenhang mit den Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, welcher der Kläger als Versicherter in der Anstalt, in der er stationär untergebracht war, unterzogen wurde, und welche in die von der ärztlichen Autorität der Einrichtung festgelegte Tätigkeitsabfolge eingebettet war vergleiche SVSlg 40.293 [Landesgericht Leoben]; 45.512 [Landesgericht Salzburg]). Nach geltendem österreichischem Sozialversicherungsrecht ist ein derartiges Risiko ärztlicher (Fehl-)Behandlung allerdings dennoch nicht vom gesetzlichen Versicherungsschutz mitumfasst, handelt es sich doch bei diesem Risiko um ein solches, dem grundsätzlich jeder Patient typischerweise bei einem stationären Aufenthalt zufolge möglichen Behandlungsfehlers ausgesetzt ist, das aber eben nicht die strengen, zuvor wiedergegebenen Legaldefinitionskriterien des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG zu erfüllen vermag.
Das dem Kläger als Rehabilitant gegenüber gesetzte haftungsbegründende Verhalten der beklagten Partei ist daher nicht als Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG zu qualifizieren. Da - entgegen der Argumentation in der Revision nach den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen - auch weder von einer „medizinisch vertretbaren, jedoch nachträglich falsifizierten Diagnose" noch von einem bloß als „schicksalhaft" zu bezeichneten Reinfarkt des Klägers ausgegangen werden kann - soweit Gegenteiliges unterstellt wird, wird die Rechtsrüge des Rechtsmittels nicht gesetzmäßig ausgeführt -, und für ein haftungsbegründendes ärztliches Fehlverhalten im Rahmen eines Behandlungsvertrages grundsätzlich bereits leichte Fahrlässigkeit ausreichend ist, wobei auf die erwartbare Sorgfalt eines ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarztes abgestellt wird (RIS-Justiz RS0038202; RS0051688; zuletzt 2 Ob 199/06p), kann auch daraus eine Klageabweisung nicht mit Erfolg abgeleitet werden. Schließlich mangelt es auch nicht am in jeder Lage des Verfahrens (also auch im Rechsmittelverfahren) von Amts wegen zu prüfenden (RIS-Justiz RS0039123), hier jedoch auch von der beklagten Partei bestrittenen Feststellungsinteresse des Klägers nach § 228 ZPO, weil hiefür die bloße Möglichkeit künftiger Folgeschäden ausreichend ist (RIS-Justiz RS0038976), wovon bei der beim Kläger festgestellten und ausschließlich auf den bei richtiger Behandlung vermeidbaren Reinfarkt zurückzuführenden 30 %igen Erwerbsminderung nicht gezweifelt werden kann.Das dem Kläger als Rehabilitant gegenüber gesetzte haftungsbegründende Verhalten der beklagten Partei ist daher nicht als Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren. Da - entgegen der Argumentation in der Revision nach den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen - auch weder von einer „medizinisch vertretbaren, jedoch nachträglich falsifizierten Diagnose" noch von einem bloß als „schicksalhaft" zu bezeichneten Reinfarkt des Klägers ausgegangen werden kann - soweit Gegenteiliges unterstellt wird, wird die Rechtsrüge des Rechtsmittels nicht gesetzmäßig ausgeführt -, und für ein haftungsbegründendes ärztliches Fehlverhalten im Rahmen eines Behandlungsvertrages grundsätzlich bereits leichte Fahrlässigkeit ausreichend ist, wobei auf die erwartbare Sorgfalt eines ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarztes abgestellt wird (RIS-Justiz RS0038202; RS0051688; zuletzt 2 Ob 199/06p), kann auch daraus eine Klageabweisung nicht mit Erfolg abgeleitet werden. Schließlich mangelt es auch nicht am in jeder Lage des Verfahrens (also auch im Rechsmittelverfahren) von Amts wegen zu prüfenden (RIS-Justiz RS0039123), hier jedoch auch von der beklagten Partei bestrittenen Feststellungsinteresse des Klägers nach Paragraph 228, ZPO, weil hiefür die bloße Möglichkeit künftiger Folgeschäden ausreichend ist (RIS-Justiz RS0038976), wovon bei der beim Kläger festgestellten und ausschließlich auf den bei richtiger Behandlung vermeidbaren Reinfarkt zurückzuführenden 30 %igen Erwerbsminderung nicht gezweifelt werden kann.
Damit erübrigt es sich schließlich auch - worauf nur der Vollständigkeit halber abschließend hingewiesen werden soll -, auf den vom Kläger in seiner Revisionsbeantwortung relevierten Hinweis, dass er als Angestellter zum Zeitpunkt der durchgeführten Behandlungen nicht „Versicherungsnehmer" der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gewesen sei, welche damals das gegenständliche Rehabilitationszentrum betrieben habe, näher einzugehen; dem Umstand, dass mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2003 die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zur neu errichteten „Pensionsversicherungsanstalt" zusammengeführt wurden (§ 538a ASVG idF der 59. ASVG-Novelle BGBl I 2002/1), hat das Berufungsgericht durch entsprechende Umbezeichnung (ON 84) bereits Rechnung getragen, sodass sich auch eine entsprechende amtswegige Richtigstellung durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 235 Abs 5 ZPO erübrigte (vgl hiezu etwa 10 ObS 402/02v = SSV-NF 17/9 uva).Damit erübrigt es sich schließlich auch - worauf nur der Vollständigkeit halber abschließend hingewiesen werden soll -, auf den vom Kläger in seiner Revisionsbeantwortung relevierten Hinweis, dass er als Angestellter zum Zeitpunkt der durchgeführten Behandlungen nicht „Versicherungsnehmer" der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gewesen sei, welche damals das gegenständliche Rehabilitationszentrum betrieben habe, näher einzugehen; dem Umstand, dass mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2003 die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zur neu errichteten „Pensionsversicherungsanstalt" zusammengeführt wurden (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung der 59. ASVG-Novelle BGBl römisch eins 2002/1), hat das Berufungsgericht durch entsprechende Umbezeichnung (ON 84) bereits Rechnung getragen, sodass sich auch eine entsprechende amtswegige Richtigstellung durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO erübrigte vergleiche hiezu etwa 10 ObS 402/02v = SSV-NF 17/9 uva).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.