Diese Vorgangsweise widerspricht der seit der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wegen dieser gesetzlichen Bewertungsvorschrift bedarf es keines Bewertungsausspruches durch das Berufungsgericht (RIS-Justiz RS0042366). Wird die Erhöhung oder die Herabsetzung des laufenden Unterhalts begehrt, richtet sich der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand nach dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (1 Ob 169/05t; RIS-Justiz RS0046543; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 183), wobei nur die im Berufungsverfahren noch streitverfangene Jahresleistung maßgeblich ist (1 Ob 166/99i mwN; Zechner aaO). Nach diesen Grundsätzen errechnet sich im vorliegenden Fall der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand mit EUR 7.200 (EUR 200 mal 36).Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wegen dieser gesetzlichen Bewertungsvorschrift bedarf es keines Bewertungsausspruches durch das Berufungsgericht (RIS-Justiz RS0042366). Wird die Erhöhung oder die Herabsetzung des laufenden Unterhalts begehrt, richtet sich der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand nach dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (1 Ob 169/05t; RIS-Justiz RS0046543; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 183), wobei nur die im Berufungsverfahren noch streitverfangene Jahresleistung maßgeblich ist (1 Ob 166/99i mwN; Zechner aaO). Nach diesen Grundsätzen errechnet sich im vorliegenden Fall der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand mit EUR 7.200 (EUR 200 mal 36).
Gemäß § 502 Abs 4 ZPO ist die Revision in einer Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt nach § 49 Abs 2 Z 2 JN - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO - wie hier - für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt im dargestellten Fall eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623). Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel des Beklagten dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.Gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ZPO ist die Revision in einer Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO - wie hier - für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt im dargestellten Fall eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623). Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel des Beklagten dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.