Die "außerordentliche Revision" des Beklagten gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts ist unzulässig.
1. Der Beklagte unterstellt zutreffend, daß die Frage der Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision nach den maßgeblichen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung in deren Fassung nach der WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen ist.1. Der Beklagte unterstellt zutreffend, daß die Frage der Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision nach den maßgeblichen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung in deren Fassung nach der WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 zu beurteilen ist.
Die erst durch die WGN 1997 eröffnete Möglichkeit der Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz über die Unzulässigkeit der Revision setzt gemäß § 502 Abs 4 ZPO in Streitigkeiten über den gesetzlichen Unterhalt voraus, daß der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, insgesamt 260.000 S nicht übersteigt. Bei solchen Prozessen bedarf es allerdings keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz (6 Ob 236/98v), weil der Entscheidungsgegenstand § 500 Abs 3 iVm § 58 Abs 1 JN zufolge mit dem Dreifachen der im Berufungsverfahren noch streitverfangenen Jahresleistung anzunehmen ist (1 Ob 114/98s; 6 Ob 236/98v; SZ 69/33).Die erst durch die WGN 1997 eröffnete Möglichkeit der Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz über die Unzulässigkeit der Revision setzt gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ZPO in Streitigkeiten über den gesetzlichen Unterhalt voraus, daß der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, insgesamt 260.000 S nicht übersteigt. Bei solchen Prozessen bedarf es allerdings keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz (6 Ob 236/98v), weil der Entscheidungsgegenstand Paragraph 500, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, JN zufolge mit dem Dreifachen der im Berufungsverfahren noch streitverfangenen Jahresleistung anzunehmen ist (1 Ob 114/98s; 6 Ob 236/98v; SZ 69/33).
Wird die Erhöhung eines bestimmten Unterhaltsbetrags begehrt, so ist der Entscheidungsgegenstand nicht etwa in Höhe des Unterhaltsgesamtbetrags, sondern mit dem dreifachen Jahresbetrag der angestrebten und im Verfahren zweiter Instanz noch streitverfangenen Erhöhung zu ermitteln (5 Ob 67/99k; 7 Ob 44/99t). Aber auch der Entscheidungsgegenstand eines Begehrens, mit dem der Ausspruch des (gänzlichen oder teilweisen) Erlöschens eines in Geld zu berichtigenden Unterhaltsanspruchs angestrebt wird (7 Ob 592/77 = EFSlg 30.047), ist unter Heranziehung des § 58 Abs 1 JN zu bestimmen.Wird die Erhöhung eines bestimmten Unterhaltsbetrags begehrt, so ist der Entscheidungsgegenstand nicht etwa in Höhe des Unterhaltsgesamtbetrags, sondern mit dem dreifachen Jahresbetrag der angestrebten und im Verfahren zweiter Instanz noch streitverfangenen Erhöhung zu ermitteln (5 Ob 67/99k; 7 Ob 44/99t). Aber auch der Entscheidungsgegenstand eines Begehrens, mit dem der Ausspruch des (gänzlichen oder teilweisen) Erlöschens eines in Geld zu berichtigenden Unterhaltsanspruchs angestrebt wird (7 Ob 592/77 = EFSlg 30.047), ist unter Heranziehung des Paragraph 58, Absatz eins, JN zu bestimmen.
Hatte das Berufungsgericht über verbundene Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, so ist die Zulässigkeit der Revision nach der Höhe des Entscheidungsgegenstands jedes einzelnen Rechtsstreits zu beurteilen (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu § 502 mN aus der Rsp). Unwesentlich ist es daher, ob die in verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche an sich in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang sichern, weil deren Zusammenrechnung zur Ermittlung des Entscheidungsgegenstands jedenfalls nicht in Betracht kommt.Hatte das Berufungsgericht über verbundene Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, so ist die Zulässigkeit der Revision nach der Höhe des Entscheidungsgegenstands jedes einzelnen Rechtsstreits zu beurteilen (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu Paragraph 502, mN aus der Rsp). Unwesentlich ist es daher, ob die in verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche an sich in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang sichern, weil deren Zusammenrechnung zur Ermittlung des Entscheidungsgegenstands jedenfalls nicht in Betracht kommt.
2. Die Ansicht des Beklagten über die Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision mißachtet die unter 1. dargestellte Rechtslage. Der für jeden der verbundenen Rechtsstreitigkeiten gesondert zu ermittelnde Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, beträgt einerseits 180.000 S (Erhöhungsbegehren), andererseits 108.000 S (Feststellungsbegehren). Keiner dieser Beträge übersteigt - als Voraussetzung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision in dem einen oder dem anderen der verbundenen Prozesse - 260.000 S. Dem Beklagten steht daher nur der - von ihm "für den Fall" der Zurückweisung seiner außerordentlichen Revision ohnehin bereits gestellte - Abänderungsantrag in Verbindung mit einer ordentlichen Revision nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO zu Gebote, um das ihn belastende Teilurteil des Berufungsgerichts zu bekämpfen.2. Die Ansicht des Beklagten über die Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision mißachtet die unter 1. dargestellte Rechtslage. Der für jeden der verbundenen Rechtsstreitigkeiten gesondert zu ermittelnde Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, beträgt einerseits 180.000 S (Erhöhungsbegehren), andererseits 108.000 S (Feststellungsbegehren). Keiner dieser Beträge übersteigt - als Voraussetzung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision in dem einen oder dem anderen der verbundenen Prozesse - 260.000 S. Dem Beklagten steht daher nur der - von ihm "für den Fall" der Zurückweisung seiner außerordentlichen Revision ohnehin bereits gestellte - Abänderungsantrag in Verbindung mit einer ordentlichen Revision nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO zu Gebote, um das ihn belastende Teilurteil des Berufungsgerichts zu bekämpfen.
Die unzulässige außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.