Die Revision ist unzulässig.
Nach § 502 Abs 3 ZPO in der Fassung der Wertgrenzennovelle 1976 (BG vom 25. 2. 1976, BGBl Nr 91/1976) ist die Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 60.000,- S nicht übersteigt. Die Wertgrenzennovelle 1976 ist am 1. 4. 1976 in Kraft getreten, jedoch nach Art XXXV Z 5 auf Prozesse nicht anzuwenden, wenn die Klage zu diesem Zeitpunkt (1. 4. 1976) bereits bei Gericht eingebracht war. Die Voraussetzungen für die Nichtanwendung des § 503 Abs 3 ZPO in der Fassung der Wertgrenzennovelle 1976 sind jedoch hier nicht gegeben, weil die Klage erst am 15. Dezember 1976 erhoben wurde. Der Berufungsstreitwert beträgt nach §§ 500 Abs 2 ZPO, 58 Abs 1 JN (gesetzlicher Unterhalt) 56.844,- S (das 36fache der begehrten Unterhaltsherabsetzung von 1.579,- S monatlich). Dies gilt auch dann, wenn der Kläger das (gänzliche oder teilweise Erlöschen des auf eine Geldleistung gerichteten Unterhaltsanspruches geltend macht. Denn auch in diesem Falle wird darüber entschieden, ob ein Geldunterhalt zu Recht besteht (ZBl 1932/95). Die Revision ist somit unzulässig und war daher zurückzuweisen.Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung der Wertgrenzennovelle 1976 (BG vom 25. 2. 1976, Bundesgesetzblatt Nr 91 aus 1976,) ist die Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 60.000,- S nicht übersteigt. Die Wertgrenzennovelle 1976 ist am 1. 4. 1976 in Kraft getreten, jedoch nach Artikel römisch 35 , Ziffer 5, auf Prozesse nicht anzuwenden, wenn die Klage zu diesem Zeitpunkt (1. 4. 1976) bereits bei Gericht eingebracht war. Die Voraussetzungen für die Nichtanwendung des Paragraph 503, Absatz 3, ZPO in der Fassung der Wertgrenzennovelle 1976 sind jedoch hier nicht gegeben, weil die Klage erst am 15. Dezember 1976 erhoben wurde. Der Berufungsstreitwert beträgt nach Paragraphen 500, Absatz 2, ZPO, 58 Absatz eins, JN (gesetzlicher Unterhalt) 56.844,- S (das 36fache der begehrten Unterhaltsherabsetzung von 1.579,- S monatlich). Dies gilt auch dann, wenn der Kläger das (gänzliche oder teilweise Erlöschen des auf eine Geldleistung gerichteten Unterhaltsanspruches geltend macht. Denn auch in diesem Falle wird darüber entschieden, ob ein Geldunterhalt zu Recht besteht (ZBl 1932/95). Die Revision ist somit unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen, sondern zu deren Ausführungen Stellung genommen hat, war ihr Schriftsatz zur Rechtsverteidigung nicht erforderlich. Die Beklagte hat daher auch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung.