Rechtssatz RS0046541
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046541
Entscheidungsdatum
11.09.2025
Rechtssatz
§ 58 Abs 1 JN ist auch dann anzuwenden, wenn der Kläger das (gänzliche oder teilweise) Erlöschen des auf eine Geldleistung gerichteten Unterhaltsanspruches geltend macht.Paragraph 58, Absatz eins, JN ist auch dann anzuwenden, wenn der Kläger das (gänzliche oder teilweise) Erlöschen des auf eine Geldleistung gerichteten Unterhaltsanspruches geltend macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0046541
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19770623_OGH0002_0070OB00592_7700000_001