Aus der Begründung:
Die Annahme des Rekursgerichtes, von der auch das Erstgericht bei der Annahme der Erbserklärung der Elisabeth B. geleitet war, daß nämlich in der letztwilligen Erklärung vom 18. Februar 1954 eine Erbseinsetzung der Elisabeth B. gelegen sein könne, trifft zu (vgl. EvBl. 1950 Nr. 3).Die Annahme des Rekursgerichtes, von der auch das Erstgericht bei der Annahme der Erbserklärung der Elisabeth B. geleitet war, daß nämlich in der letztwilligen Erklärung vom 18. Februar 1954 eine Erbseinsetzung der Elisabeth B. gelegen sein könne, trifft zu vergleiche EvBl. 1950 Nr. 3).
Ebenso wie eine Erbserklärung unwiderruflich ist, kann auch nach ständiger Praxis des Obersten Gerichtshofes eine vom Abhandlungsgericht bereits angenommene Erbserklärung nicht wieder zurückgewiesen werden.
Es ist also davon auszugehen, daß widersprechende Erbserklärungen vorliegen, eine Situation, die im Wege der Vorschriften der §§ 125 ff. AußStrG. zu bereinigen ist. Ob durch die letztwillige Erklärung eine Universalnachfolge angeordnet wurde, ist nicht im Rahmen des außerstreitigen Verfahrens, sondern im Prozeßwege zu klären. Es ist daher für den Bereich einer Entscheidung nach § 125 AußStrG. darauf abzustellen, daß die erblasserische Tochter den schwächeren Erbrechtstitel hat.Es ist also davon auszugehen, daß widersprechende Erbserklärungen vorliegen, eine Situation, die im Wege der Vorschriften der Paragraphen 125, ff. AußStrG. zu bereinigen ist. Ob durch die letztwillige Erklärung eine Universalnachfolge angeordnet wurde, ist nicht im Rahmen des außerstreitigen Verfahrens, sondern im Prozeßwege zu klären. Es ist daher für den Bereich einer Entscheidung nach Paragraph 125, AußStrG. darauf abzustellen, daß die erblasserische Tochter den schwächeren Erbrechtstitel hat.
Da sich ein Erbprätendent nicht einmal durch Erbsentschlagung nach Annahme der Erbserklärung seinen aus dieser Erklärung fließenden Pflichten entziehen kann, kann er auch nach Annahme der Erbserklärung nicht diese Erklärung dadurch umgehen, daß er ein widersprechendes Erbrecht als das bessere anerkennt. Ein solches Anerkenntnis kann nur im Erbrechtsprozeß abgegeben werden.
Nach der Aktenlage dürften beide Erbprätendenten nur deshalb die Klägerrolle anstreben, also sich in die schwächere prozeßrechtliche Position drängen, weil sie nicht klagen, sondern weil sie von der Drohung des § 125 AußStrG. "widrigenfalls" profitieren wollen. Diese vom Gesetz sicherlich nicht als solche gedachte Chance kann sich die Rekurswerberin nicht durch eine im Abhandlungsverfähren abgegebene Erklärung verschaffen (vgl. SZ. XXIII 341).Nach der Aktenlage dürften beide Erbprätendenten nur deshalb die Klägerrolle anstreben, also sich in die schwächere prozeßrechtliche Position drängen, weil sie nicht klagen, sondern weil sie von der Drohung des Paragraph 125, AußStrG. "widrigenfalls" profitieren wollen. Diese vom Gesetz sicherlich nicht als solche gedachte Chance kann sich die Rekurswerberin nicht durch eine im Abhandlungsverfähren abgegebene Erklärung verschaffen vergleiche SZ. römisch 23 341).