Rechtssatz RS0008006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008006
Entscheidungsdatum
15.10.2024
Rechtssatz
Da sich ein Erbprätendent nicht einmal durch Erbsentschlagung nach Annahme der Erbserklärung seinen aus dieser Erklärung fließenden Pflichten entziehen kann, kann er auch nach Annahme der Erbserklärung nicht diese Erklärung dadurch umgehen, daß er ein widersprechendes Erbrecht als das bessere anerkennt. Ein solches Anerkenntnis kann nur im Erbrechtsprozeß abgegeben werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 195/55
Entscheidungstext OGH 30.03.1955 2 Ob 195/55
Veröff: SZ 28/88 = JBl 1956,48
- 3 Ob 34/03a
Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 34/03a
Vgl auch; Beisatz: Im Erbrechtsprozess besteht kein Hindernis für einen Verzicht, ein Anerkenntnis oder einen gerichtlichen Vergleich über das geltend gemachte Erbrecht. (T1)
- 2 Ob 47/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.10.2024 2 Ob 47/24m
vgl; Beisatz wie T1: Anerkenntnis, Verzicht und Vergleich über das Erbrecht sind „als Rechtsgeschäft“ grundsätzlich möglich. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0008006
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19550330_OGH0002_0020OB00195_5500000_001