Begründung:
Bezüglich der pflegebefohlenen Johanna war die Mutter auf Grund des Beschlusses vom 11. 2. 1998 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 3.800 S verpflichtet. Johanna beantragte eine Erhöhung dieses Unterhaltsbeitrages ab 1. 9. 2000 auf 4.800 S monatlich sowie ab 1. 1. 2001 auf 5.400 S monatlich.
Ulrich beantragte im Zusammenhang mit seinem Umzug zum Vater und dem Obsorgewechsel die Festsetzung einer Unterhaltsverpflichtung seiner Mutter ab 3. 9. 2000 im Betrag von 4.800 S, sowie ab 1. 1. 2001 im Betrag von 5.400 S.
Das Erstgericht setzte die Unterhaltsverpflichtung der Mutter wie folgt fest:
Johanna:
vom 1. 9. 2000 bis 31. 12. 2000 S 4.500,--
vom 1. 1. 2001 bis 30. 6. 2001 S 5.100,--
Ulrich:
vom 3. 9. 2000 bis 31. 12. 2000 S 4.500,--
vom 1. 1. 2001 bis 30. 6. 2001 S 5.100,--
ab 1. 7. 2001 S 5.400,--.
Das Erstgericht traf dabei folgende Feststellungen:
Das monatliche Nettoeinkommen der Mutter betrug im Zeitraum 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2000 S 28.330 inklusive anteiliger Sonderzahlungen und unter Berücksichtigung von abgezogenen Vorschussrückzahlungen, Wohnbauförderungsbeiträgen, Sterbefürsorge, freiwillige Pensionsbeiträge und Vereinsabzüge. Die Mutter war noch für zwei weitere Kinder sorgepflichtig. Wegen Selbsterhaltungsfähigkeit ist eine dieser weiteren Sorgepflichten mit 1. 1. 2001 weggefallen, für Johanna fiel sie mit 1. 7. 2001 weg.
Johanna bewohnt seit 10. 9. 2000 eine eigene Wohnung; sie wird jedoch zur Gänze vom Vater betreut. Nachdem Johanna ein BRG und eine HBLA abgebrochen hatte, absolvierte sie das BG für Berufstätige und ist seit 26. 6. 2001 bei einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt, weshalb sie ab 1. 7. 2001 selbsterhaltungsfähig ist.
Mit Beschluss vom 8. 11. 2000 wurde die Obsorge für Ulrich dem Vater übertragen. Ulrich wohnt seit 3. 9. 2000 im Haushalt des Vaters und wird zur Gänze von diesem betreut.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Unterhaltsverpflichtung der Mutter sei, ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 28.330 S unter Anwendung der Prozentmethode, zu ermitteln. Dabei seien die weiteren Sorgepflichten sowie die Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Das von der Mutter angerufene Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es die Unterhaltsverpflichtung wie folgt festlegte:
Für Johanna:
vom 1. 9. 2000 bis 31. 12. 2000 EUR 320,--,
vom 1. 1. 2001 bis 30. 6. 2001 EUR 360,--.
Für Ulrich:
Vom 3. 9. 2000 bis 31. 12. 2000 EUR 320,--,
vom 1. 1. 2001 bis 30. 6. 2001 EUR 360,--,
ab 1. 7. 2001 EUR 390,--.
Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ab.
Das Rekursgericht sprach zunächst aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.
Es stellte nach Einholung weiterer Lohnauskünfte ein Jahresnettoeinkommen der Mutter in der Höhe von monatlich 27.681 fest. Infolgedessen reduziere sich die Unterhaltsverpflichtung wie folgt:
Johanna:
Vom 1. 9. 2000 bis 31. 12. 2002 S 4.400,--,
vom 1. 1. 2001 bis 30. 6. 2001 S 5.000,--.
Ulrich:
Vom 3. 9. 2000 bis 31. 12. 2000 S 4.400,--,
vom 1. 1. 2001 bis 30. 6. 2001 S 5.000,--,
ab 1. 7. 2001 S 5.400,--.
Im Übrigen führte das Rekursgericht aus, die Feststellung des Erstgerichtes, dass der Vater die Tochter Johanna nach wie vor zur Gänze betreue, sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur studentischen Selbstversorgung bereits annähernd Erwachsener oder erwachsener Kinder zu sehen. Die zur Verfügungstellung einer eigenen Wohnung habe den Hintergrund, dass Johanna aus dem Konflikt zwischen den Eltern herausgehalten werden wollte.
Unabhängig davon, ob die Mutter der Übertragung der Obsorge für Ulrich an den Vater zugestimmt habe, sei jedenfalls auf Grund des Beschlusses vom 8. 11. 2000 davon auszugehen, dass die Obsorge für diesen mit Wirkung vom 4. 9. 2000 dem Vater übertragen worden sei. Der Ansicht der Mutter, dass sie eine Unterhaltsverpflichtung erst ab Rechtskraft der Obsorgeübertragung treffen könne, sei im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Grundsätzlich leiste nur der obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhalt durch Betreuung, weshalb er durch eine gegen seinen Willen erfolgte Betreuung durch den anderen Elternteil in der Regel nicht geldunterhaltspflichtig werde, außer es bestehe ein gerechtfertigter Grund für den Aufenthalt des Kindes beim anderen Elternteil wie zB während des Obsorgestreites. Im vorliegenden Fall sei die Rechtfertigung im Zusammenhang mit dem Obsorgestreit zu sehen, weshalb die Unterhaltsverpflichtung der Mutter mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Umzuges gegeben sei.
Über Antrag der Mutter änderte das Rekursgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin ab, dass dieser für zulässig erklärt wurde. Es begründete diese Entscheidung damit, es bedürfe einer Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, zu berücksichtigen sei.
Gegen die Unterhaltsfestsetzung durch das Rekursgericht richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag, die Unterhaltspflicht für Ulrich im Zeitraum 3. 9. 2000 bis 31. 12. 2000 auf monatlich EUR 247 und ab 1. 1. 2001 auf monatlich EUR 290 zu reduzieren; hinsichtlich Johanna wird beantragt, die Entscheidung aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen; hilfsweise wird Herabsetzung beantragt.
Die Pflegebefohlenen haben dazu Stellungnahme erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der Mutter nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs der Mutter ist berechtigt.
Die Mutter macht in ihrem Rechtsmittel geltend, im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001 sei bei der Unterhaltsbemessung eine entsprechende steuerliche Entlastung herbeizuführen. Dies wäre amtswegig zu berücksichtigen gewesen.
Weiters habe für Ulrich kein gerechtfertigter Grund bestanden, aus ihrem Haushalt auszuziehen, er habe durch seinen unberechtigten Auszug den Unterhaltsanspruch verwirkt, weshalb sie nicht geldunterhaltspflichtig geworden sei. Der Antrag auf Übertragung der Obsorge sei deshalb vom Vater gestellt worden, weil sich Ulrich nicht an ihre erzieherischen und pädagogisch notwendigen Maßnahmen halten habe wollen.
Das Rekursgericht habe auch die Selbsterhaltungsfähigkeit der Johanna unrichtig beurteilt. Diese sei auch dann anzunehmen, wenn es ein Kind unterlasse, zielstrebig einer Ausbildung nachzugehen und auch bereits mehrmals eine Schulausbildung abgebrochen habe.
Schließlich erbringe der Vater für Johanna keine Betreuungsleistungen im Sinne des § 140 Abs 2 ABGB. Gelegentliche Besuche des getrennt lebenden Kindes beim Vater ersetzten nicht den Tatbestand des § 140 Abs 2 ABGB.Schließlich erbringe der Vater für Johanna keine Betreuungsleistungen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB. Gelegentliche Besuche des getrennt lebenden Kindes beim Vater ersetzten nicht den Tatbestand des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB.