Begründung:
Gemäß § 16 Abs 4 AußStrG, § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung eines Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung eines Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Das Erstgericht hat den Antrag des Vaters auf Zuweisung der einstweiligen und endgültigen Obsorge für seine minderjährige Tochter Elif abgewiesen.
Das Rekursgericht bestätigt diesen Beschluss und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. Es vertrat die Ansicht, es bestehe kein Anlass, Verfügungen im Sinne des § 176 Abs 1 ABGB zu treffen, weil die Mutter weder jetzt noch in Zukunft dadurch, dass sie das Gebiet der Republik Österreich nicht verlasse, ein das Kindeswohl gefährdendes Verhalten. Dass sie das (mit oder ohne das Kind zu tun hätte) trage der Rekurs gar nicht vor. Vielmehr sei durch ein Verhalten der Mutter in der Vergangenheit ein fremdenrechtlicher Status der Familienmitglieder eingetreten, der durch das Familienrecht selbst nicht mehr beseitigt werden könne.Das Rekursgericht bestätigt diesen Beschluss und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. Es vertrat die Ansicht, es bestehe kein Anlass, Verfügungen im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB zu treffen, weil die Mutter weder jetzt noch in Zukunft dadurch, dass sie das Gebiet der Republik Österreich nicht verlasse, ein das Kindeswohl gefährdendes Verhalten. Dass sie das (mit oder ohne das Kind zu tun hätte) trage der Rekurs gar nicht vor. Vielmehr sei durch ein Verhalten der Mutter in der Vergangenheit ein fremdenrechtlicher Status der Familienmitglieder eingetreten, der durch das Familienrecht selbst nicht mehr beseitigt werden könne.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Entscheidung zu den hier aufgeworfenen Fragestellungen vorliege, insbesondere nicht dazu, inwieweit eine verfassungskonforme Interpretation des § 176 Abs 1 ABGB im Sinne des Art 8 MRK dahingehend geboten sei, fremdenrechtliche Nachteile im Sinne der Achtung des Familienlebens dadurch zu beseitigen, dass eine mögliche Familientrennung die nach dem Fremdenrecht zu befürchten sei, durch Maßnahmen des Pflegschaftsgerichtes verhindert werden könnten oder müssten.Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Entscheidung zu den hier aufgeworfenen Fragestellungen vorliege, insbesondere nicht dazu, inwieweit eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB im Sinne des Artikel 8, MRK dahingehend geboten sei, fremdenrechtliche Nachteile im Sinne der Achtung des Familienlebens dadurch zu beseitigen, dass eine mögliche Familientrennung die nach dem Fremdenrecht zu befürchten sei, durch Maßnahmen des Pflegschaftsgerichtes verhindert werden könnten oder müssten.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass ihm die alleinige Obsorge und auch einstweilige Sorge und Erziehungsrechte zuerkannt werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.