Rechtssatz RS0117839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117839
Entscheidungsdatum
12.09.2003
Rechtssatz
Die - aus inländischer Sicht - ungünstigeren Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen vor allem dann für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, wenn die Familie von dort stammt. Im Übrigen gehören seine Eltern und deren sozio-ökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 146/03d
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 146/03d
- 2 Ob 197/03i
Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 197/03i
Beisatz: Ebenso wie bei einer Wohnsitzverlegung bedarf auch die Beurteilung, ob im Fall einer drohenden zwangsweisen Abschiebung aus dem Inland das Kindeswohl gefährdet ist, einer Interessenabwägung im Einzelfall. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117839
Dokumentnummer
JJR_20030708_OGH0002_0040OB00146_03D0000_001