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Entscheidung 2 Ob 197/10z×

Entscheidung 2 Ob 197/10z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob197/10z

Entscheidungsdatum

29.03.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Robert Schuler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Fuchshuber LL.M., Rechtsanwalt in Innsbruck, sowie die auf deren Seite beigetretene Nebenintervenientin B***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 77.659,40 EUR sA über den Antrag der beklagten Partei auf Berichtigung des Beschlusses vom 27. Jänner 2011, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts erhob die Beklagte den Rekurs, der dem Klagevertreter am 15. Juli 2010 zugestellt wurde. Die Rekursbeantwortung der Klägerin wurde beim Erstgericht am 21. Juli 2010 dreifach überreicht. Am 8. September 2010 langte beim Erstgericht der fristgerechte Rekurs der Nebenintervenientin gegen den Aufhebungsbeschluss ein. Die - mit der Rekursbeantwortung zum Rekurs der Beklagten nicht wortgleiche - Rekursbeantwortung der Klägerin zum Rekurs der Nebenintervenientin wurde beim Erstgericht am 17. September 2010 dreifach überreicht. Eine Zustellung der Gleichschriften der Rekursbeantwortungen an den Beklagtenvertreter oder den Nebenintervenientenvertreter gemäß Paragraph 112, ZPO wurde auf den Schriftsätzen nicht vermerkt. Auch vom Gericht wurde diese Zustellung nicht bewirkt.

Mit Beschluss vom 27. Jänner 2010 wies der Oberste Gerichtshof die Rekurse der beklagten Partei und der Nebenintervenientin zurück und verpflichtete die beklagte Partei und die Nebenintervenientin jeweils, der klagenden Partei die Kosten der jeweiligen Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Mit ihrem Berichtigungsantrag beantragt die Beklagte, der Oberste Gerichtshof möge diesen Kostenzuspruch dahingehend berichtigen, dass der Klägerin keine Kosten für zwei Rekursbeantwortungen zugesprochen, hilfsweise dass die Kosten für die zwei Rekursbeantwortungen aberkannt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist nicht berechtigt.

Es trifft zwar zu, dass der Klagevertreter gegen Paragraph 112, ZPO verstoßen hat, sodass die Beklagte und die Nebenintervenientin vom Inhalt der Rekursbeantwortungen keine Kenntnis erhalten haben. Der Beklagten (bzw der Nebenintervenientin) wäre aber ohnehin keine Replik auf die Rekursbeantwortungen zugestanden. Der Oberste Gerichtshof hingegen konnte bei seiner Entscheidung den Inhalt der Rekursbeantwortungen berücksichtigen. Darin wurde jeweils - zutreffend - auf die Unzulässigkeit des jeweiligen Rekurses hingewiesen, sodass die Schriftsätze zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und daher nach der im Beschluss vom 27. Jänner 2011 zitierten Rechtsprechung zu honorieren waren. Aufgrund des - weiten - zeitlichen Auseinanderfallens der Zustellung der Rekurse von Beklagter und Nebenintervenientin war auch die gesonderte Erstattung zweier Rekursbeantwortungen zweckentsprechend, abgesehen davon, dass deren Inhalt nicht identisch war.

Die Sanierung der fehlerhaften Zustellvorgänge bleibt dem Erstgericht vorbehalten vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny2 Paragraph 112, ZPO Rz 15).

Da der Kostenzuspruch dem Entscheidungswillen des Senats entsprach, kommt eine Berichtigung nicht in Frage vergleiche Rechberger in Rechberger ZPO3 Paragraph 419, Rz 3 mwN).

Textnummer

E96776

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00197.10Z.0329.000

Im RIS seit

12.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2011

Dokumentnummer

JJT_20110329_OGH0002_0020OB00197_10Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019609 Rechtssatz 19.01.1979Zivilrecht
Eine Anscheinsvollmacht (= Vollmacht wegen Vertrauens auf den äußeren Tatbestand) setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäftes zu …
RS0020251 Rechtssatz 07.03.1956Zivilrecht
Ein Dritter kann sich nur dann auf den äußeren Tatbestand berufen, wenn er bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit davon ausgehen durfte, dass der als Bevollmächtigter Handelnde tatsächlich eine Vollmacht habe.
RS0032492 Rechtssatz 11.01.1961Zivilrecht
Keine Vollmacht des Haftpflichtversicherers, ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers zu dessen Lasten einen Vergleich zu schließen oder ein Anerkenntnis abzugeben.
RS0041489 Rechtssatz 25.04.1979Zivilrecht
Die Urteilsberichtigung findet nach der Lehre ihre theoretische Grundlage in der Tatsache, dass der materielle Gehalt der Entscheidung durch den Entscheidungswillen des Gerichtes bestimmt wird. Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung im Sinne …
RS0123222 Rechtssatz 14.02.2008Zivilrecht
Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen ein Teilurteil und einen Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO des Berufungsgerichts findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt.
RS0126668 Rechtssatz 29.03.2011Zivilrecht
Die Sanierung fehlerhafter Zustellvorgänge erfolgt durch das Gericht.
RS0126669 Rechtssatz 29.03.2011Zivilrecht
Auch dann, wenn der Klagevertreter gegen § 112 ZPO verstoßen hat und die Beklagte und die Nebenintervenientin dadurch vom Inhalt seiner Rekursbeantwortungen keine Kenntnis erhalten haben, sind diese als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Sc …